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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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zurückbehalten.<br />

Art. 173<br />

b Ermittlungen<br />

1 Auf dem Polizeiposten sind die nötigen Ermittlungen bezüglich der Person und<br />

der Verdachtsgründe vorzunehmen.<br />

2 Die festgenommene Person ist in einer ihr verständlichen Sprache <strong>über</strong> die<br />

Gründe der Festnahme und die ihr zustehenden Rechte (Art. 45, 49, 125) zu<br />

unterrichten; sie ist, sofern sie nicht die Aussage verweigert, zu Protokoll zu<br />

befragen.<br />

3 Anschliessend ist die festgenommene Person unverzüglich zu entlassen, sofern<br />

kein Fall gemäss Artikel 174 vorliegt.<br />

4 Steckbrieflich Ausgeschriebene sind der ausschreibenden Stelle zuzuführen.<br />

Art. 174<br />

Polizeihaft<br />

a Grundsatz<br />

1 Ergibt sich auf Grund der Ermittlungen und nach der Befragung, <strong>das</strong>s die<br />

Voraussetzungen einer Verhaftung (Art. 176) vorliegen, können Angehörige der<br />

<strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] ab Kaderstufe 3 oder deren Stellvertretung<br />

Polizeihaft anordnen. [Fassung vom 25. 6. 2003]<br />

2 Hier<strong>über</strong> ist ein Rapport zu erstellen, welcher <strong>über</strong> Ort, Zeit und Umstände der<br />

Anhaltung sowie den Zeitpunkt der Festnahme und die Gründe der Anordnung<br />

der Polizeihaft Auskunft gibt.<br />

3 Die festgenommene Person ist berechtigt, sobald als möglich ihre Angehörigen<br />

zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und einen Rechtsbeistand<br />

<strong>über</strong> die Festnahme und deren Gründe zu orientieren.<br />

Art. 175<br />

b Dauer und weiteres Vorgehen<br />

1 Die Polizeihaft darf 24 Stunden vom Zeitpunkt der Anhaltung an gerechnet nicht<br />

<strong>über</strong>schreiten.<br />

2 Ergibt sich während der Dauer der Polizeihaft, <strong>das</strong>s deren Voraussetzungen<br />

nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen; andernfalls ist sie<br />

vor Ablauf dieser Frist der Untersuchungsbehörde zuzuführen, damit diese<br />

rechtzeitig die erste Einvernahme gemäss Artikel 182 Absatz 1 durchführen kann.<br />

3 In Fällen, in welchen es zu keiner Zuführung kommt und die auch von der<br />

<strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] nicht weiterverfolgt werden, sind die<br />

entsprechenden Rapporte und Unterlagen je auf Ende eines Vierteljahres der<br />

Untersuchungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.<br />

11.3 Verhaftung, Haftverfahren, Haftvollzug, Haftentlassung<br />

Art. 176

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