Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Voraussetzungen der Untersuchungshaft<br />
1 In der Regel bleibt die angeschuldigte Person in Freiheit.<br />
2 Sie kann in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens<br />
oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem ernsthafte Gründe zur<br />
Annahme bestehen, sie werde<br />
1. sich durch Flucht dem <strong>Strafverfahren</strong> oder einer zu erwartenden Sanktion<br />
entziehen oder<br />
2. durch Beeinflussung von Personen oder durch Einwirkung auf Spuren oder<br />
Beweismittel die Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden oder<br />
3. weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, wenn sie während der Dauer<br />
des Verfahrens dies bereits mindestens einmal getan hat oder [Fassung vom<br />
20. 11. 2002]<br />
4. weitere Verbrechen begehen und dadurch die körperliche oder sexuelle<br />
Integrität anderer in schwer wiegender Weise gefährden. [Eingefügt am 20. 11.<br />
2002]<br />
Art. 177<br />
Ersatzmassnahmen<br />
a Allgemeines<br />
1 Von einer Versetzung in Untersuchungshaft ist abzusehen, sofern sich deren<br />
Zweck durch mildere Massnahmen erreichen lässt. Als solche kommen<br />
namentlich in Frage<br />
1. die Sicherheitsleistung,<br />
2. die Schriftensperre,<br />
3. die Anordnung, sich in bestimmten Zeitabständen bei einer Amtsstelle zu<br />
melden,<br />
4. die Anordnung, sich ärztlich behandeln zu lassen.<br />
2 Kommt die angeschuldigte Person einer angeordneten Ersatzmassnahme nicht<br />
nach, ist die Untersuchungsbehörde befugt, die Verhaftung zu verfügen. Das<br />
Verfahren vor dem Haftgericht gemäss Artikel 184 und 185 entfällt.<br />
Art. 178<br />
b Sicherheitsleistung<br />
1 Bei Fluchtgefahr kann der angeschuldigten Person eine Sicherheitsleistung<br />
dafür abgenommen werden, <strong>das</strong>s sie sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie<br />
zum Antritt einer Strafe oder Massnahme stellen werde. Die Höhe der Sicherheit<br />
bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen und der Schwere der<br />
vorgeworfenen Tat. Die Sicherheit kann in bar, durch Hinterlegung von<br />
Wertpapieren oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank<br />
geleistet werden.<br />
2 Die Sicherheit verfällt dem <strong>Kanton</strong>, wenn sich die betreffende Person dem<br />
Verfahren oder dem Antritt der Strafe oder Massnahme entzieht. Andernfalls ist<br />
sie freizugeben. Der Entscheid ist von der Behörde zu treffen, bei der die Sache<br />
hängig ist oder zuletzt war.