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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Voraussetzungen der Untersuchungshaft<br />

1 In der Regel bleibt die angeschuldigte Person in Freiheit.<br />

2 Sie kann in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens<br />

oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem ernsthafte Gründe zur<br />

Annahme bestehen, sie werde<br />

1. sich durch Flucht dem <strong>Strafverfahren</strong> oder einer zu erwartenden Sanktion<br />

entziehen oder<br />

2. durch Beeinflussung von Personen oder durch Einwirkung auf Spuren oder<br />

Beweismittel die Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden oder<br />

3. weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, wenn sie während der Dauer<br />

des Verfahrens dies bereits mindestens einmal getan hat oder [Fassung vom<br />

20. 11. 2002]<br />

4. weitere Verbrechen begehen und dadurch die körperliche oder sexuelle<br />

Integrität anderer in schwer wiegender Weise gefährden. [Eingefügt am 20. 11.<br />

2002]<br />

Art. 177<br />

Ersatzmassnahmen<br />

a Allgemeines<br />

1 Von einer Versetzung in Untersuchungshaft ist abzusehen, sofern sich deren<br />

Zweck durch mildere Massnahmen erreichen lässt. Als solche kommen<br />

namentlich in Frage<br />

1. die Sicherheitsleistung,<br />

2. die Schriftensperre,<br />

3. die Anordnung, sich in bestimmten Zeitabständen bei einer Amtsstelle zu<br />

melden,<br />

4. die Anordnung, sich ärztlich behandeln zu lassen.<br />

2 Kommt die angeschuldigte Person einer angeordneten Ersatzmassnahme nicht<br />

nach, ist die Untersuchungsbehörde befugt, die Verhaftung zu verfügen. Das<br />

Verfahren vor dem Haftgericht gemäss Artikel 184 und 185 entfällt.<br />

Art. 178<br />

b Sicherheitsleistung<br />

1 Bei Fluchtgefahr kann der angeschuldigten Person eine Sicherheitsleistung<br />

dafür abgenommen werden, <strong>das</strong>s sie sich jederzeit zu Prozesshandlungen sowie<br />

zum Antritt einer Strafe oder Massnahme stellen werde. Die Höhe der Sicherheit<br />

bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen und der Schwere der<br />

vorgeworfenen Tat. Die Sicherheit kann in bar, durch Hinterlegung von<br />

Wertpapieren oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank<br />

geleistet werden.<br />

2 Die Sicherheit verfällt dem <strong>Kanton</strong>, wenn sich die betreffende Person dem<br />

Verfahren oder dem Antritt der Strafe oder Massnahme entzieht. Andernfalls ist<br />

sie freizugeben. Der Entscheid ist von der Behörde zu treffen, bei der die Sache<br />

hängig ist oder zuletzt war.

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