Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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anderen Kreises oder an ein neu zu bildendes Wirtschaftsstrafgericht zurück.<br />
2 Sind davon keine Nachteile zu erwarten, ist die Rückweisung an <strong>das</strong> Gericht<br />
zulässig, <strong>das</strong> in erster Instanz geurteilt hat.<br />
3 Die Appellationsinstanz bestimmt, welche Teile des erstinstanzlichen<br />
Verfahrens aufgehoben werden und welche Akten allenfalls aus dem Aktenheft<br />
zu entfernen sind.<br />
4 Die Erwägungen der Appellationsinstanz sind für <strong>das</strong> Gericht massgebend, an<br />
<strong>das</strong> der Fall zurückgewiesen wird. Für <strong>das</strong> neue Urteil gilt Artikel 358<br />
entsprechend.<br />
Art. 361<br />
d Mitteilung des Urteilsdispositivs und der Begründung<br />
1 Das Urteilsdispositiv und die Begründung sind den Parteien in jedem Fall in<br />
schriftlicher Form mitzuteilen.<br />
2 Urteilsdispositiv und Begründung gehen ebenfalls an <strong>das</strong> erstinstanzliche<br />
Gericht und die Staatsanwaltschaft.<br />
4. Wiedereinsetzung<br />
Art. 362 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
Zulässigkeit<br />
1 Ist ein Urteil im Abwesenheitsverfahren gemäss Artikel 286 gefällt worden,<br />
können die angeschuldigte Person und die Privatklägerschaft die<br />
Wiedereinsetzung verlangen, sofern sie durch <strong>das</strong> Urteil beschwert sind und die<br />
Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten ist.<br />
2 Die Parteien können kein Begehren um Wiedereinsetzung stellen, wenn sie<br />
ordnungsgemäss vorgeladen worden und der Hauptverhandlung schuldhaft<br />
ferngeblieben sind.<br />
3 Der Privatklägerschaft steht <strong>das</strong> Recht nur im Zivil- und Kostenpunkt unter den<br />
Voraussetzungen von Artikel 288 ZPO [BSG 271.1] zu.<br />
Art. 363<br />
Ort, Form und Frist<br />
1 Das Gesuch um Wiedereinsetzung ist bei der Gerichtsbehörde, die <strong>das</strong><br />
Abwesenheitsurteil gefällt hat, oder bei deren Kanzlei schriftlich einzureichen oder<br />
mündlich zu Protokoll zu geben.<br />
2 Die Frist zur Einreichung des Gesuches beträgt zehn Tage. Sie beginnt mit<br />
dem Tag, an welchem die betroffene Person sichere Kenntnis vom<br />
Abwesenheitsurteil erhält und dieses Rechtsmittel ergreifen kann.<br />
Art. 364<br />
Aufschiebende Wirkung<br />
Das Gesuch um Wiedereinsetzung hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die<br />
Verfahrensleitung sie anordnet.