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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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anderen Kreises oder an ein neu zu bildendes Wirtschaftsstrafgericht zurück.<br />

2 Sind davon keine Nachteile zu erwarten, ist die Rückweisung an <strong>das</strong> Gericht<br />

zulässig, <strong>das</strong> in erster Instanz geurteilt hat.<br />

3 Die Appellationsinstanz bestimmt, welche Teile des erstinstanzlichen<br />

Verfahrens aufgehoben werden und welche Akten allenfalls aus dem Aktenheft<br />

zu entfernen sind.<br />

4 Die Erwägungen der Appellationsinstanz sind für <strong>das</strong> Gericht massgebend, an<br />

<strong>das</strong> der Fall zurückgewiesen wird. Für <strong>das</strong> neue Urteil gilt Artikel 358<br />

entsprechend.<br />

Art. 361<br />

d Mitteilung des Urteilsdispositivs und der Begründung<br />

1 Das Urteilsdispositiv und die Begründung sind den Parteien in jedem Fall in<br />

schriftlicher Form mitzuteilen.<br />

2 Urteilsdispositiv und Begründung gehen ebenfalls an <strong>das</strong> erstinstanzliche<br />

Gericht und die Staatsanwaltschaft.<br />

4. Wiedereinsetzung<br />

Art. 362 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

Zulässigkeit<br />

1 Ist ein Urteil im Abwesenheitsverfahren gemäss Artikel 286 gefällt worden,<br />

können die angeschuldigte Person und die Privatklägerschaft die<br />

Wiedereinsetzung verlangen, sofern sie durch <strong>das</strong> Urteil beschwert sind und die<br />

Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten ist.<br />

2 Die Parteien können kein Begehren um Wiedereinsetzung stellen, wenn sie<br />

ordnungsgemäss vorgeladen worden und der Hauptverhandlung schuldhaft<br />

ferngeblieben sind.<br />

3 Der Privatklägerschaft steht <strong>das</strong> Recht nur im Zivil- und Kostenpunkt unter den<br />

Voraussetzungen von Artikel 288 ZPO [BSG 271.1] zu.<br />

Art. 363<br />

Ort, Form und Frist<br />

1 Das Gesuch um Wiedereinsetzung ist bei der Gerichtsbehörde, die <strong>das</strong><br />

Abwesenheitsurteil gefällt hat, oder bei deren Kanzlei schriftlich einzureichen oder<br />

mündlich zu Protokoll zu geben.<br />

2 Die Frist zur Einreichung des Gesuches beträgt zehn Tage. Sie beginnt mit<br />

dem Tag, an welchem die betroffene Person sichere Kenntnis vom<br />

Abwesenheitsurteil erhält und dieses Rechtsmittel ergreifen kann.<br />

Art. 364<br />

Aufschiebende Wirkung<br />

Das Gesuch um Wiedereinsetzung hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die<br />

Verfahrensleitung sie anordnet.

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