16.03.2014 Aufrufe

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

durchgeführt werden.<br />

2 Anwesende Inhaberinnen oder Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten<br />

haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Bei Abwesenheit sind nach<br />

Möglichkeit Familiengenossen oder andere geeignete Personen beizuziehen.<br />

3 Der richterliche Befehl ist den Anwesenden zu Beginn der Hausdurchsuchung<br />

vorzuweisen.<br />

4 Vor und während der Hausdurchsuchung trifft die oder der Verantwortliche die<br />

nötigen Vorsichtsmassregeln, damit der Zweck der Durchsuchung ungestört<br />

erreicht wird. Namentlich können anwesende Personen angewiesen werden,<br />

während der Durchsuchung die fraglichen Räumlichkeiten nicht zu verlassen.<br />

5 Wenn nötig dürfen verschlossene Räume und Behältnisse mit Gewalt geöffnet<br />

werden.<br />

Art. 153<br />

d Protokoll<br />

Das Protokoll <strong>über</strong> die Hausdurchsuchung ist auch von der betroffenen oder der<br />

an ihrer Stelle beigezogenen Person zu unterzeichnen. Sie erhält auf Begehren<br />

eine Kopie.<br />

Art. 154<br />

Zufallsfunde<br />

1 Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände oder Spuren gefunden, die mit<br />

der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, aber auf andere<br />

begangene Verbrechen oder Vergehen hindeuten, sind sie sicherzustellen.<br />

2 Die Gegenstände sind mit einem besondern Bericht der für eine allfällige<br />

Eröffnung oder Ausdehnung der Strafverfolgung zuständigen Behörde zuzuleiten.<br />

Kommt es zu keinem <strong>Strafverfahren</strong>, sind die Gegenstände zurückzugeben.<br />

10.7 Überwachungsmassnahmen<br />

Art. 155 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs<br />

a Grundsatz<br />

Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem<br />

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und<br />

Fernmeldeverkehrs (BÜPF) [SR 780.1].<br />

Art. 156 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

b Triage<br />

Die Präsidentin oder der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts ist<br />

zuständig für die Durchführung der Triage gemäss Artikel 4 Absatz 6 BÜPF [SR<br />

780.1].<br />

Art. 157 [Fassung vom 20. 11. 2002]

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!