Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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durchgeführt werden.<br />
2 Anwesende Inhaberinnen oder Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten<br />
haben der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Bei Abwesenheit sind nach<br />
Möglichkeit Familiengenossen oder andere geeignete Personen beizuziehen.<br />
3 Der richterliche Befehl ist den Anwesenden zu Beginn der Hausdurchsuchung<br />
vorzuweisen.<br />
4 Vor und während der Hausdurchsuchung trifft die oder der Verantwortliche die<br />
nötigen Vorsichtsmassregeln, damit der Zweck der Durchsuchung ungestört<br />
erreicht wird. Namentlich können anwesende Personen angewiesen werden,<br />
während der Durchsuchung die fraglichen Räumlichkeiten nicht zu verlassen.<br />
5 Wenn nötig dürfen verschlossene Räume und Behältnisse mit Gewalt geöffnet<br />
werden.<br />
Art. 153<br />
d Protokoll<br />
Das Protokoll <strong>über</strong> die Hausdurchsuchung ist auch von der betroffenen oder der<br />
an ihrer Stelle beigezogenen Person zu unterzeichnen. Sie erhält auf Begehren<br />
eine Kopie.<br />
Art. 154<br />
Zufallsfunde<br />
1 Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände oder Spuren gefunden, die mit<br />
der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, aber auf andere<br />
begangene Verbrechen oder Vergehen hindeuten, sind sie sicherzustellen.<br />
2 Die Gegenstände sind mit einem besondern Bericht der für eine allfällige<br />
Eröffnung oder Ausdehnung der Strafverfolgung zuständigen Behörde zuzuleiten.<br />
Kommt es zu keinem <strong>Strafverfahren</strong>, sind die Gegenstände zurückzugeben.<br />
10.7 Überwachungsmassnahmen<br />
Art. 155 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs<br />
a Grundsatz<br />
Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem<br />
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und<br />
Fernmeldeverkehrs (BÜPF) [SR 780.1].<br />
Art. 156 [Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
b Triage<br />
Die Präsidentin oder der Präsident der Anklagekammer des Obergerichts ist<br />
zuständig für die Durchführung der Triage gemäss Artikel 4 Absatz 6 BÜPF [SR<br />
780.1].<br />
Art. 157 [Fassung vom 20. 11. 2002]