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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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e die zu einer ambulanten oder stationären Massnahme verurteilte Person in<br />

Freiheit weilt.<br />

Art. 411<br />

Strafregister<br />

1 Die Kanzleien der Untersuchungsbehörden und der urteilenden Gerichte<br />

melden den Registerbehörden innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft die<br />

gemäss eidgenössischer und kantonaler <strong>Gesetz</strong>gebung <strong>über</strong> <strong>das</strong> Strafregister<br />

eintragungspflichtigen Tatsachen.<br />

2 Das kantonale Strafregister wird, soweit von der eidgenössischen<br />

<strong>Gesetz</strong>gebung vorgeschrieben, von der zuständigen Stelle der Polizei- und<br />

Militärdirektion geführt.<br />

2. Vollstreckung ausländischer Urteile [Titel Fassung vom 25. 6. 2003]<br />

2.1 ... [Titel aufgehoben am 25. 6. 2003]<br />

Art. 412–426<br />

... [Aufgehoben am 25. 6. 2003]<br />

2.2 ... [Titel aufgehoben am 25. 6. 2003]<br />

Art. 427 [Fassung vom 25. 6. 2003]<br />

1 Gesuche um Vollstreckung ausländischer Urteile sind an die Anklagekammer<br />

zu richten. Diese bestimmt auf Antrag der Generalprokuratur <strong>das</strong> örtlich und<br />

sachlich zuständige Gericht.<br />

2 Sachlich zuständig ist <strong>das</strong> Gericht, welches zur Anordnung der in Frage<br />

stehenden Strafe oder Massnahme zuständig gewesen wäre.<br />

3 Die Vorschriften <strong>über</strong> <strong>das</strong> Hauptverfahren und die Rechtsmittel sind<br />

sinngemäss anwendbar.<br />

Art. 428<br />

... [Aufgehoben am 25. 6. 2003]<br />

3. Busse, Kosten und weitere Vollstreckungspunkte<br />

Art. 429<br />

Inkasso<br />

1 Das Inkasso von Geldstrafen, Bussen, Gebühren, verfallenen Sicherheiten,<br />

Verfahrenskosten und Ansprüchen des <strong>Kanton</strong>s aus Rückgriff für gesprochene<br />

Entschädigungen besorgen die Kanzleien der erst- und oberinstanzlichen<br />

Gerichte. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

2 Die zuständige Stelle der <strong>Justiz</strong>-, Gemeinde- und Kirchendirektion besorgt <strong>das</strong><br />

Inkasso von durch Strafmandat der regionalen Untersuchungsrichterämter

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