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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 301<br />

Trennung, Vereinigung, Einstellung<br />

Bezüglich Trennung, Vereinigung und Einstellung von <strong>Strafverfahren</strong> gelten die<br />

Artikel 240 bis 242 sinngemäss.<br />

Art. 302<br />

Abweichende rechtliche Würdigung<br />

Gelangt <strong>das</strong> Gericht zur Auffassung, <strong>das</strong>s eine vom Überweisungsbeschluss<br />

oder von der Anzeige abweichende rechtliche Würdigung der der<br />

angeschuldigten Person vorgeworfenen Handlung in Frage steht, hat es die<br />

Parteien, wenn sie anwesend sind, darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit<br />

zur Stellungnahme zu geben.<br />

Art. 303<br />

Höhere sachliche Zuständigkeit<br />

Ist <strong>das</strong> Einzelgericht aufgrund des Beweisverfahrens der Ansicht, es sei eine<br />

seine Zuständigkeit <strong>über</strong>steigende Strafe auszufällen, sendet es die Akten an die<br />

Überweisungsbehörde zurück, die den Fall an <strong>das</strong> zuständige Kreisgericht weist.<br />

Art. 304<br />

Weitere Beweismassnahmen<br />

1 Die Parteien sind berechtigt, vor Schluss des Beweisverfahrens weitere<br />

Beweismassnahmen zu beantragen. Das Gericht prüft zudem von Amtes wegen,<br />

ob solche nötig sind.<br />

2 Der Entscheid ist den Parteien mündlich mit kurzer Begründung zu eröffnen.<br />

Nötigenfalls wird die Verhandlung unterbrochen.<br />

Art. 305<br />

Parteivorträge<br />

1 Nach Schluss des Beweisverfahrens erhalten die Parteien in der Reihenfolge<br />

Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft, angeschuldigte Person <strong>das</strong> Wort, um ihre<br />

Anträge zu stellen und zu begründen. Die Privatklägerschaft, die eine Zivilklage<br />

eingereicht hat, hat ihre Forderungen einzeln anzuführen. Bei mehreren Parteien<br />

(Privatklägerschaft, angeschuldigte Personen) oder Angeschuldigten bestimmt<br />

die Verfahrensleitung die Reihenfolge.<br />

2 Die Parteien haben <strong>das</strong> Recht auf einen zweiten Vortrag. Ist die angeschuldigte<br />

Person verteidigt, ist sie nach dem letzten Parteivortrag anzufragen, ob sie noch<br />

etwas anzubringen habe.<br />

Art. 306<br />

Schluss der Parteiverhandlungen<br />

Nach Beendigung der Parteivorträge spricht die Verfahrensleitung den Schluss

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