Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 301<br />
Trennung, Vereinigung, Einstellung<br />
Bezüglich Trennung, Vereinigung und Einstellung von <strong>Strafverfahren</strong> gelten die<br />
Artikel 240 bis 242 sinngemäss.<br />
Art. 302<br />
Abweichende rechtliche Würdigung<br />
Gelangt <strong>das</strong> Gericht zur Auffassung, <strong>das</strong>s eine vom Überweisungsbeschluss<br />
oder von der Anzeige abweichende rechtliche Würdigung der der<br />
angeschuldigten Person vorgeworfenen Handlung in Frage steht, hat es die<br />
Parteien, wenn sie anwesend sind, darauf hinzuweisen und ihnen Gelegenheit<br />
zur Stellungnahme zu geben.<br />
Art. 303<br />
Höhere sachliche Zuständigkeit<br />
Ist <strong>das</strong> Einzelgericht aufgrund des Beweisverfahrens der Ansicht, es sei eine<br />
seine Zuständigkeit <strong>über</strong>steigende Strafe auszufällen, sendet es die Akten an die<br />
Überweisungsbehörde zurück, die den Fall an <strong>das</strong> zuständige Kreisgericht weist.<br />
Art. 304<br />
Weitere Beweismassnahmen<br />
1 Die Parteien sind berechtigt, vor Schluss des Beweisverfahrens weitere<br />
Beweismassnahmen zu beantragen. Das Gericht prüft zudem von Amtes wegen,<br />
ob solche nötig sind.<br />
2 Der Entscheid ist den Parteien mündlich mit kurzer Begründung zu eröffnen.<br />
Nötigenfalls wird die Verhandlung unterbrochen.<br />
Art. 305<br />
Parteivorträge<br />
1 Nach Schluss des Beweisverfahrens erhalten die Parteien in der Reihenfolge<br />
Staatsanwaltschaft, Privatklägerschaft, angeschuldigte Person <strong>das</strong> Wort, um ihre<br />
Anträge zu stellen und zu begründen. Die Privatklägerschaft, die eine Zivilklage<br />
eingereicht hat, hat ihre Forderungen einzeln anzuführen. Bei mehreren Parteien<br />
(Privatklägerschaft, angeschuldigte Personen) oder Angeschuldigten bestimmt<br />
die Verfahrensleitung die Reihenfolge.<br />
2 Die Parteien haben <strong>das</strong> Recht auf einen zweiten Vortrag. Ist die angeschuldigte<br />
Person verteidigt, ist sie nach dem letzten Parteivortrag anzufragen, ob sie noch<br />
etwas anzubringen habe.<br />
Art. 306<br />
Schluss der Parteiverhandlungen<br />
Nach Beendigung der Parteivorträge spricht die Verfahrensleitung den Schluss