Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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auf Gesuch hin richterlich bestimmte Vorschusszahlungen zu entrichten.<br />
Art. 54<br />
Rekurs<br />
Entscheide gemäss Artikel 51 und 53 sind, sofern sie von einer<br />
Untersuchungsrichterin oder einem Untersuchungsrichter beziehungsweise einer<br />
Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten getroffen wurden, mit Rekurs<br />
bei der Anklagekammer anfechtbar.<br />
7. Allgemeine Verfahrensregeln<br />
7.1 Grundsätzliches, Verfahrensleitung, Sitzungspolizei<br />
Art. 55<br />
Grundsatz<br />
Die Organe der Strafrechtspflege sind gehalten,<br />
1. die menschliche Würde der Beteiligten zu achten;<br />
2. dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s weder Schuldige der Strafe entgehen noch<br />
Schuldlose bestraft werden;<br />
3. belastenden wie entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt<br />
nachzugehen;<br />
4. <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong> ohne Verzögerung durchzuführen.<br />
Art. 56<br />
Verbotene Methoden<br />
1 Zum Erwirken von Aussagen und Auskünften sind Zwangsmittel,<br />
Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und eingebende<br />
Fragen sowie Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person<br />
beeinträchtigen können, untersagt.<br />
2 Auf unzulässige Weise erwirkte Aussagen sind nichtig und aus den Akten zu<br />
entfernen.<br />
3 Die vom <strong>Gesetz</strong> vorgesehenen Zwangsmassnahmen bleiben vorbehalten.<br />
Art. 57<br />
Prozessvoraussetzungen<br />
1 Die Prozessvoraussetzungen sowie andere Mängel und Hindernisse des<br />
Verfahrens sind in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen.<br />
2 Die Parteien sind berechtigt, jederzeit entsprechende Anträge zu stellen.<br />
Art. 58<br />
Verfahrensleitung<br />
1 Die Leitung steht im Vorverfahren der Untersuchungsrichterin oder dem