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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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auf Gesuch hin richterlich bestimmte Vorschusszahlungen zu entrichten.<br />

Art. 54<br />

Rekurs<br />

Entscheide gemäss Artikel 51 und 53 sind, sofern sie von einer<br />

Untersuchungsrichterin oder einem Untersuchungsrichter beziehungsweise einer<br />

Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten getroffen wurden, mit Rekurs<br />

bei der Anklagekammer anfechtbar.<br />

7. Allgemeine Verfahrensregeln<br />

7.1 Grundsätzliches, Verfahrensleitung, Sitzungspolizei<br />

Art. 55<br />

Grundsatz<br />

Die Organe der Strafrechtspflege sind gehalten,<br />

1. die menschliche Würde der Beteiligten zu achten;<br />

2. dafür zu sorgen, <strong>das</strong>s weder Schuldige der Strafe entgehen noch<br />

Schuldlose bestraft werden;<br />

3. belastenden wie entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt<br />

nachzugehen;<br />

4. <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong> ohne Verzögerung durchzuführen.<br />

Art. 56<br />

Verbotene Methoden<br />

1 Zum Erwirken von Aussagen und Auskünften sind Zwangsmittel,<br />

Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und eingebende<br />

Fragen sowie Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person<br />

beeinträchtigen können, untersagt.<br />

2 Auf unzulässige Weise erwirkte Aussagen sind nichtig und aus den Akten zu<br />

entfernen.<br />

3 Die vom <strong>Gesetz</strong> vorgesehenen Zwangsmassnahmen bleiben vorbehalten.<br />

Art. 57<br />

Prozessvoraussetzungen<br />

1 Die Prozessvoraussetzungen sowie andere Mängel und Hindernisse des<br />

Verfahrens sind in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen.<br />

2 Die Parteien sind berechtigt, jederzeit entsprechende Anträge zu stellen.<br />

Art. 58<br />

Verfahrensleitung<br />

1 Die Leitung steht im Vorverfahren der Untersuchungsrichterin oder dem

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