Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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1 Bei richterlichen Einvernahmen und Verhandlungen mit Personen, die die<br />
Gerichtssprache nicht verstehen oder sich darin nicht ausdrücken können, ist<br />
eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen.<br />
2 Für die Bezeichnung und die Pflichten gelten die Bestimmungen <strong>über</strong><br />
Sachverständige.<br />
3 Beherrscht ein Mitglied des Gerichts oder die für die Protokollführung<br />
verantwortliche Person die fremde Sprache in genügender Weise, kann vom<br />
Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers abgesehen werden.<br />
4 Bei tauben oder stummen Personen ist, wenn nötig, eine Dolmetscherin oder<br />
ein Dolmetscher beizuziehen.<br />
7.3 Öffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen, Beratung der Gerichte<br />
Art. 64<br />
Öffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen<br />
a Grundsatz<br />
1 Das Vorverfahren ist geheim. Ausnahmen regelt <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong>.<br />
2 Die Verhandlungen vor den urteilenden Gerichten sind im Haupt- und<br />
Rechtsmittelverfahren öffentlich. Personen unter 15 Jahren ist der Zutritt<br />
untersagt.<br />
3 Ist ein ausserordentlicher Andrang zu den Verhandlungen zu erwarten, kann<br />
die Öffentlichkeit auf Personen beschränkt werden, die eine vom Gericht<br />
ausgestellte Zutrittskarte vorweisen. Wünsche der Parteien sind angemessen zu<br />
berücksichtigen.<br />
4 Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im<br />
Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt. Widerhandelnde können<br />
mit Ordnungsstrafe gemäss Artikel 61 belegt werden.<br />
Art. 65<br />
b Ausnahmen<br />
1 Ausnahmsweise kann <strong>das</strong> Gericht die Öffentlichkeit für die ganze Verhandlung<br />
oder Teile davon ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung<br />
zu befürchten ist oder ein schutzwürdiges Interesse einer oder eines Beteiligten<br />
es erfordert, namentlich wenn die persönlichen Verhältnisse eingehend abgeklärt<br />
werden oder ein wichtiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zur Sprache<br />
kommt.<br />
2 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ist <strong>das</strong> Opfer berechtigt, den<br />
Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlangen.<br />
3 Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann <strong>das</strong> Präsidium den Angehörigen<br />
der Parteien, den Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen wie<br />
Vormunden, Erzieherinnen und Erziehern, sowie auf Wunsch der Parteien<br />
einzelnen Vertrauenspersonen den Zutritt gestatten.<br />
4 Das Opfer kann sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.<br />
Art. 66