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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1 Bei richterlichen Einvernahmen und Verhandlungen mit Personen, die die<br />

Gerichtssprache nicht verstehen oder sich darin nicht ausdrücken können, ist<br />

eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen.<br />

2 Für die Bezeichnung und die Pflichten gelten die Bestimmungen <strong>über</strong><br />

Sachverständige.<br />

3 Beherrscht ein Mitglied des Gerichts oder die für die Protokollführung<br />

verantwortliche Person die fremde Sprache in genügender Weise, kann vom<br />

Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers abgesehen werden.<br />

4 Bei tauben oder stummen Personen ist, wenn nötig, eine Dolmetscherin oder<br />

ein Dolmetscher beizuziehen.<br />

7.3 Öffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen, Beratung der Gerichte<br />

Art. 64<br />

Öffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen<br />

a Grundsatz<br />

1 Das Vorverfahren ist geheim. Ausnahmen regelt <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong>.<br />

2 Die Verhandlungen vor den urteilenden Gerichten sind im Haupt- und<br />

Rechtsmittelverfahren öffentlich. Personen unter 15 Jahren ist der Zutritt<br />

untersagt.<br />

3 Ist ein ausserordentlicher Andrang zu den Verhandlungen zu erwarten, kann<br />

die Öffentlichkeit auf Personen beschränkt werden, die eine vom Gericht<br />

ausgestellte Zutrittskarte vorweisen. Wünsche der Parteien sind angemessen zu<br />

berücksichtigen.<br />

4 Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im<br />

Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt. Widerhandelnde können<br />

mit Ordnungsstrafe gemäss Artikel 61 belegt werden.<br />

Art. 65<br />

b Ausnahmen<br />

1 Ausnahmsweise kann <strong>das</strong> Gericht die Öffentlichkeit für die ganze Verhandlung<br />

oder Teile davon ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung<br />

zu befürchten ist oder ein schutzwürdiges Interesse einer oder eines Beteiligten<br />

es erfordert, namentlich wenn die persönlichen Verhältnisse eingehend abgeklärt<br />

werden oder ein wichtiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zur Sprache<br />

kommt.<br />

2 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ist <strong>das</strong> Opfer berechtigt, den<br />

Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlangen.<br />

3 Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann <strong>das</strong> Präsidium den Angehörigen<br />

der Parteien, den Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen wie<br />

Vormunden, Erzieherinnen und Erziehern, sowie auf Wunsch der Parteien<br />

einzelnen Vertrauenspersonen den Zutritt gestatten.<br />

4 Das Opfer kann sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen.<br />

Art. 66

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