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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Privatklägerschaft gestellt hat und weder die Beteiligten noch Dritte von der<br />

Anzeige oder den Ermittlungen Kenntnis erhalten haben.<br />

Art. 230<br />

Eröffnung der Strafverfolgung<br />

Die Untersuchungsbehörde eröffnet die Strafverfolgung, wenn<br />

1. Anzeige eingereicht worden ist und kein Fall gemäss Artikel 227 vorliegt;<br />

2. ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ergeben hat, <strong>das</strong>s eine strafrechtlich<br />

verfolgbare Handlung begangen worden ist;<br />

3. in den Fällen von Artikel 227 und 228, wenn die Staatsanwaltschaft nicht<br />

zustimmt;<br />

4. ihr nach Zuführung einer festgenommenen Person oder sonstwie in ihrer<br />

amtlichen Stellung zur Kenntnis gelangt, <strong>das</strong>s eine strafrechtlich<br />

verfolgbare Handlung begangen worden ist oder<br />

5. die Staatsanwaltschaft dies anordnet.<br />

Art. 231 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft<br />

Die Untersuchungsbehörde hat der Staatsanwaltschaft von Anzeigen,<br />

Ergebnissen polizeilicher Ermittlungen und eigenen Feststellungen <strong>über</strong> ein<br />

Verbrechen, <strong>das</strong> möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf<br />

Jahren bedroht ist, sofort Kenntnis zu geben.<br />

Art. 232<br />

Anordnungen der Staatsanwaltschaft<br />

Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchungsbehörde anweisen,<br />

1. ein polizeiliches Ermittlungsverfahren anzuordnen;<br />

2. die Strafverfolgung zu eröffnen;<br />

3. in den Fällen von Artikel 230 Ziffer 3 eine Voruntersuchung einzuleiten.<br />

Art. 233<br />

Vorgehen nach Eröffnung der Strafverfolgung<br />

Nach Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung geht die<br />

Untersuchungsbehörde wie folgt vor:<br />

1. In den Fällen, die in die Zuständigkeit des Kreisgerichts oder des<br />

Wirtschaftsstrafgerichts gehören, und ausnahmsweise auch in<br />

einzelrichterlichen Fällen leitet sie eine Voruntersuchung ein.<br />

2. In den Fällen, in welchen die Ausfällung eines Strafmandates möglich ist,<br />

leitet sie <strong>das</strong> Strafmandatsverfahren ein.<br />

3. Die übrigen Fälle <strong>über</strong>weist sie mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an<br />

<strong>das</strong> Einzelgericht; die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht

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