Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Privatklägerschaft gestellt hat und weder die Beteiligten noch Dritte von der<br />
Anzeige oder den Ermittlungen Kenntnis erhalten haben.<br />
Art. 230<br />
Eröffnung der Strafverfolgung<br />
Die Untersuchungsbehörde eröffnet die Strafverfolgung, wenn<br />
1. Anzeige eingereicht worden ist und kein Fall gemäss Artikel 227 vorliegt;<br />
2. ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ergeben hat, <strong>das</strong>s eine strafrechtlich<br />
verfolgbare Handlung begangen worden ist;<br />
3. in den Fällen von Artikel 227 und 228, wenn die Staatsanwaltschaft nicht<br />
zustimmt;<br />
4. ihr nach Zuführung einer festgenommenen Person oder sonstwie in ihrer<br />
amtlichen Stellung zur Kenntnis gelangt, <strong>das</strong>s eine strafrechtlich<br />
verfolgbare Handlung begangen worden ist oder<br />
5. die Staatsanwaltschaft dies anordnet.<br />
Art. 231 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft<br />
Die Untersuchungsbehörde hat der Staatsanwaltschaft von Anzeigen,<br />
Ergebnissen polizeilicher Ermittlungen und eigenen Feststellungen <strong>über</strong> ein<br />
Verbrechen, <strong>das</strong> möglicherweise mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf<br />
Jahren bedroht ist, sofort Kenntnis zu geben.<br />
Art. 232<br />
Anordnungen der Staatsanwaltschaft<br />
Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchungsbehörde anweisen,<br />
1. ein polizeiliches Ermittlungsverfahren anzuordnen;<br />
2. die Strafverfolgung zu eröffnen;<br />
3. in den Fällen von Artikel 230 Ziffer 3 eine Voruntersuchung einzuleiten.<br />
Art. 233<br />
Vorgehen nach Eröffnung der Strafverfolgung<br />
Nach Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung geht die<br />
Untersuchungsbehörde wie folgt vor:<br />
1. In den Fällen, die in die Zuständigkeit des Kreisgerichts oder des<br />
Wirtschaftsstrafgerichts gehören, und ausnahmsweise auch in<br />
einzelrichterlichen Fällen leitet sie eine Voruntersuchung ein.<br />
2. In den Fällen, in welchen die Ausfällung eines Strafmandates möglich ist,<br />
leitet sie <strong>das</strong> Strafmandatsverfahren ein.<br />
3. Die übrigen Fälle <strong>über</strong>weist sie mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an<br />
<strong>das</strong> Einzelgericht; die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht