Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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je nach Umständen innert einer bestimmten Frist zu leisten.<br />
2 Befolgt sie die Aufforderung nicht, lässt die Regierungsstatthalterin oder der<br />
Regierungsstatthalter die Leistung von Amtes wegen und auf Kosten der<br />
verurteilten Person durch eine Drittperson vornehmen.<br />
Art. 434<br />
c bei Bekanntmachung der durch strafbare Handlungen angeeigneten<br />
Gegenstände<br />
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erlässt die amtliche<br />
Bekanntmachung von Gegenständen, die sich jemand durch strafbare Handlung<br />
angeeignet hat und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht (Art. 70<br />
Abs. 4 StGB). [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
2 Sie oder er entscheidet, ob diese Gegenstände einer sich meldenden<br />
berechtigten Person herausgegeben werden und <strong>über</strong>mittelt die nach Ablauf von<br />
fünf Jahren seit der amtlichen Bekanntmachung nicht herausverlangten<br />
Gegenstände der Polizei- und Militärdirektion (Art. 4 EG StGB [BSG 311.1]).<br />
VIII. Begnadigung<br />
Art. 435<br />
Zuständigkeit<br />
1 Das Begnadigungsrecht steht zu<br />
1. dem Regierungsrat für Bussen bis 1000 Franken und für Geldstrafen bis zu<br />
zehn Tagessätzen, [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
2. dem Grossen Rat unbeschränkt.<br />
2 Die Begnadigungsbehörden können vom Begnadigungsrecht von Amtes wegen<br />
oder auf Gesuch hin Gebrauch machen.<br />
Art. 436<br />
Gesuch<br />
1 Die Berechtigung, ein Begnadigungsgesuch zu stellen, bestimmt sich nach<br />
Artikel 395 StGB [SR 311.0].<br />
2 Das Gesuch ist schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Stelle der Polizeiund<br />
Militärdirektion [Fassung vom 28. 3. 2006] oder bei der Leitung der Vollzugsanstalt<br />
zu stellen. Das mündliche Gesuch wird zu Protokoll genommen und ist zu<br />
unterzeichnen.<br />
3 Das Gesuch ist, wenn es bei der Leitung der Vollzugsanstalt eingereicht wurde,<br />
an die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion weiterzuleiten. Diese holt<br />
soweit nötig Stellungnahmen der Regierungsstatthalterin oder des<br />
Regierungsstatthalters, des Gemeinderates am letzten Wohnsitz der verurteilten<br />
Person, des urteilenden Gerichts und der Leitung der Vollzugsanstalt ein. Danach<br />
unterbreitet sie <strong>das</strong> Gesuch der zuständigen Begnadigungsinstanz. [Fassung vom 28.<br />
3. 2006]<br />
Art. 437