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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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je nach Umständen innert einer bestimmten Frist zu leisten.<br />

2 Befolgt sie die Aufforderung nicht, lässt die Regierungsstatthalterin oder der<br />

Regierungsstatthalter die Leistung von Amtes wegen und auf Kosten der<br />

verurteilten Person durch eine Drittperson vornehmen.<br />

Art. 434<br />

c bei Bekanntmachung der durch strafbare Handlungen angeeigneten<br />

Gegenstände<br />

1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erlässt die amtliche<br />

Bekanntmachung von Gegenständen, die sich jemand durch strafbare Handlung<br />

angeeignet hat und deren Eigentümerin oder Eigentümer nicht feststeht (Art. 70<br />

Abs. 4 StGB). [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

2 Sie oder er entscheidet, ob diese Gegenstände einer sich meldenden<br />

berechtigten Person herausgegeben werden und <strong>über</strong>mittelt die nach Ablauf von<br />

fünf Jahren seit der amtlichen Bekanntmachung nicht herausverlangten<br />

Gegenstände der Polizei- und Militärdirektion (Art. 4 EG StGB [BSG 311.1]).<br />

VIII. Begnadigung<br />

Art. 435<br />

Zuständigkeit<br />

1 Das Begnadigungsrecht steht zu<br />

1. dem Regierungsrat für Bussen bis 1000 Franken und für Geldstrafen bis zu<br />

zehn Tagessätzen, [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

2. dem Grossen Rat unbeschränkt.<br />

2 Die Begnadigungsbehörden können vom Begnadigungsrecht von Amtes wegen<br />

oder auf Gesuch hin Gebrauch machen.<br />

Art. 436<br />

Gesuch<br />

1 Die Berechtigung, ein Begnadigungsgesuch zu stellen, bestimmt sich nach<br />

Artikel 395 StGB [SR 311.0].<br />

2 Das Gesuch ist schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Stelle der Polizeiund<br />

Militärdirektion [Fassung vom 28. 3. 2006] oder bei der Leitung der Vollzugsanstalt<br />

zu stellen. Das mündliche Gesuch wird zu Protokoll genommen und ist zu<br />

unterzeichnen.<br />

3 Das Gesuch ist, wenn es bei der Leitung der Vollzugsanstalt eingereicht wurde,<br />

an die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion weiterzuleiten. Diese holt<br />

soweit nötig Stellungnahmen der Regierungsstatthalterin oder des<br />

Regierungsstatthalters, des Gemeinderates am letzten Wohnsitz der verurteilten<br />

Person, des urteilenden Gerichts und der Leitung der Vollzugsanstalt ein. Danach<br />

unterbreitet sie <strong>das</strong> Gesuch der zuständigen Begnadigungsinstanz. [Fassung vom 28.<br />

3. 2006]<br />

Art. 437

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