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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Obergerichts.<br />

2 Die Untersuchungsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände<br />

Angehörige der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] zur ausserordentlichen<br />

Protokollführung beiziehen.<br />

3 Änderungen, Streichungen und Zusätze im Protokolltext müssen vom<br />

Sekretariat unterschriftlich beglaubigt und so ausgeführt werden, <strong>das</strong>s der<br />

ursprüngliche Wortlaut lesbar bleibt.<br />

Art. 80a [Eingefügt am 20. 11. 2001]<br />

Einvernahme von Kindern als Opfer<br />

1 Bei den nach Artikel 107a auf einem Ton- und Bildträger aufzuzeichnenden<br />

Einvernahmen von Kindern als Opfer werden die Aussagen nicht protokolliert.<br />

2 Der wesentliche Inhalt der auf dem Ton- und Bildträger festgehaltenen<br />

Aussagen ist nachträglich schriftlich festzuhalten. Die Verfahrensleitung ordnet<br />

erforderlichenfalls eine Niederschrift im Wortlaut an. Die Niederschrift der<br />

Aussagen ersetzt <strong>das</strong> in Artikel 77 Ziffer 4 vorgesehene Protokoll.<br />

3 Der Ton- und Bildträger bildet Bestandteil der Akten.<br />

7.7 Gerichtsakten, Akteneinsicht und -herausgabe<br />

Art. 81<br />

Aktendossier<br />

1 Für jede Strafsache ist ein Aktendossier anzulegen, <strong>das</strong> neben sämtlichen<br />

Protokollen im Sinne von Artikel 77 beschaffte und eingereichte Belege,<br />

Vollmachten, Rechtsschriften, Korrespondenzen, Vorladungskopien und<br />

Versandbelege sowie in umfangreichen Geschäften ein Akten- und<br />

Kostenverzeichnis enthält.<br />

2 Das Plenum der Strafkammern kann <strong>über</strong> die Aktenordnung Weisungen<br />

erlassen.<br />

3 Die Aufbewahrung von Akten erledigter <strong>Strafverfahren</strong> bestimmt sich nach den<br />

Vorschriften <strong>über</strong> die Archivierung von Gerichtsakten.<br />

Art. 82<br />

Datenschutz und Akteneinsicht<br />

a Hängiges Verfahren<br />

1 Das Recht auf Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens steht zu<br />

1. den Parteien mit der Einschränkung gemäss Artikel 244 Absatz 3,<br />

2. anderen Beteiligten, soweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist,<br />

3. den Untersuchungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und den urteilenden<br />

Gerichten, sofern es im Zusammenhang mit der Bearbeitung anderer Fälle<br />

nötig ist.<br />

2 Die Orientierung anderer Behörden gemäss Artikel 70 bleibt vorbehalten.<br />

3 Über <strong>das</strong> Einsichtsrecht von Versicherungsgesellschaften erlässt <strong>das</strong> Plenum<br />

der Strafkammern die nötigen Weisungen.

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