Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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eine Anschlussappellation zu äussern hat.<br />
3 Die Generalprokuratur hat bis zum genannten Zeitpunkt ihre Anträge der<br />
Verfahrensleitung einzureichen. Diese teilt sie unverzüglich der angeschuldigten<br />
Person mit. Wird die Appellation zurückgezogen, fällt die Anschlussappellation<br />
dahin.<br />
Art. 349<br />
Aufforderung zur Stellungnahme<br />
1 Hat sich die appellierende Person in ihrer Appellationserklärung nicht oder<br />
ungenau <strong>über</strong> eine Beschränkung der Appellation und die Stellung von<br />
Beweisanträgen (Art. 338 Abs. 3) geäussert, fordert die Verfahrensleitung sie auf,<br />
dies innert einer richterlich bestimmten Frist zu tun. Zudem kann, insbesondere in<br />
umfangreichen Fällen, eine schriftliche Begründung der Appellation verlangt<br />
werden.<br />
2 Geht innert der Frist keine Antwort ein oder wird die angeforderte Begründung<br />
nicht eingereicht, erklärt die Appellationsinstanz die Appellation als dahingefallen.<br />
Art. 350<br />
Beweisergänzungen<br />
Die Appellationsinstanz stützt sich grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der<br />
Vorinstanz. Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien<br />
Beweisergänzungen anordnen.<br />
Art. 351<br />
Teilnahme der Generalprokuratur<br />
1 Die Generalprokuratur kann abgesehen vom Fall gemäss Artikel 346 Absatz 2<br />
durch schriftliche Erklärung auf eine Teilnahme am Verfahren verzichten, wenn<br />
1. nur Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind oder<br />
2. kein besonderes öffentliches Interesse ihre Mitwirkung erfordert.<br />
2 In allen übrigen Fällen hat sie am mündlichen wie am schriftlichen Verfahren<br />
teilzunehmen.<br />
Art. 352<br />
Schriftliches Verfahren<br />
a Grundsatz<br />
Die Verfahrensleitung kann die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens<br />
anordnen, wenn<br />
1. in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden<br />
ist;<br />
2. nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens sind;<br />
3. die Appellation auf andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66ff. StGB<br />
[SR 311.0], die Entschädigung der angeschuldigten Person, die Verfahrensoder<br />
Parteikosten oder andere öffentliche Leistungen beschränkt worden