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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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eine Anschlussappellation zu äussern hat.<br />

3 Die Generalprokuratur hat bis zum genannten Zeitpunkt ihre Anträge der<br />

Verfahrensleitung einzureichen. Diese teilt sie unverzüglich der angeschuldigten<br />

Person mit. Wird die Appellation zurückgezogen, fällt die Anschlussappellation<br />

dahin.<br />

Art. 349<br />

Aufforderung zur Stellungnahme<br />

1 Hat sich die appellierende Person in ihrer Appellationserklärung nicht oder<br />

ungenau <strong>über</strong> eine Beschränkung der Appellation und die Stellung von<br />

Beweisanträgen (Art. 338 Abs. 3) geäussert, fordert die Verfahrensleitung sie auf,<br />

dies innert einer richterlich bestimmten Frist zu tun. Zudem kann, insbesondere in<br />

umfangreichen Fällen, eine schriftliche Begründung der Appellation verlangt<br />

werden.<br />

2 Geht innert der Frist keine Antwort ein oder wird die angeforderte Begründung<br />

nicht eingereicht, erklärt die Appellationsinstanz die Appellation als dahingefallen.<br />

Art. 350<br />

Beweisergänzungen<br />

Die Appellationsinstanz stützt sich grundsätzlich auf die Beweisaufnahme der<br />

Vorinstanz. Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien<br />

Beweisergänzungen anordnen.<br />

Art. 351<br />

Teilnahme der Generalprokuratur<br />

1 Die Generalprokuratur kann abgesehen vom Fall gemäss Artikel 346 Absatz 2<br />

durch schriftliche Erklärung auf eine Teilnahme am Verfahren verzichten, wenn<br />

1. nur Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind oder<br />

2. kein besonderes öffentliches Interesse ihre Mitwirkung erfordert.<br />

2 In allen übrigen Fällen hat sie am mündlichen wie am schriftlichen Verfahren<br />

teilzunehmen.<br />

Art. 352<br />

Schriftliches Verfahren<br />

a Grundsatz<br />

Die Verfahrensleitung kann die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens<br />

anordnen, wenn<br />

1. in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden<br />

ist;<br />

2. nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens sind;<br />

3. die Appellation auf andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66ff. StGB<br />

[SR 311.0], die Entschädigung der angeschuldigten Person, die Verfahrensoder<br />

Parteikosten oder andere öffentliche Leistungen beschränkt worden

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