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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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sind zur Mitteilung an die Untersuchungsbehörde verpflichtet, wenn ihnen in ihrer<br />

amtlichen Stellung konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu<br />

verfolgendes Verbrechen bekannt werden.<br />

2 Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn den Pflichtigen im <strong>Strafverfahren</strong> ein<br />

Zeugnisverweigerungsrecht aus familiären Gründen (Art. 113) oder ein<br />

Auskunftsverweigerungsrecht gemäss Art. 114 zustände. [Fassung vom 2. 9. 2009]<br />

3 In Spezialgesetzen vorgesehene Befreiungen von der Mitteilungspflicht sowie<br />

weitergehende Mitteilungspflichten für Amtspersonen und Private bleiben<br />

vorbehalten. [Fassung vom 16. 6. 1997]<br />

Art. 202<br />

Antrags- oder Ermächtigungserfordernis<br />

1 Bei Antragsdelikten darf <strong>das</strong> Verfahren erst eingeleitet werden, wenn eine<br />

entsprechende Erklärung der verletzten Person vorliegt. In dringenden Fällen sind<br />

die nötigen sichernden Massnahmen schon vorher zu treffen.<br />

2 Das gleiche gilt, wenn nach <strong>Gesetz</strong> die Ermächtigung einer Behörde zur<br />

Strafverfolgung erforderlich ist.<br />

Art. 203<br />

Form des Strafantrages<br />

Der Strafantrag ist von der berechtigten Person oder ihrer bevollmächtigten<br />

Vertretung bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich einzureichen oder<br />

mündlich zu Protokoll zu geben und unterschriftlich zu bestätigen.<br />

1.2 Polizeiliches Ermittlungsverfahren<br />

Art. 204<br />

Zweck des Ermittlungsverfahrens<br />

Das polizeiliche Ermittlungsverfahren bezweckt <strong>das</strong> Aufdecken von strafbaren<br />

Handlungen, <strong>das</strong> Feststellen des Sachverhalts, <strong>das</strong> Auffinden, Sicherstellen und<br />

Auswerten von Spuren und Beweismitteln sowie die Fahndung nach<br />

Tatverdächtigen und gegebenenfalls die Festnahme solcher Personen.<br />

Art. 205<br />

Zuständigkeiten<br />

1 Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens obliegt im Rahmen ihrer<br />

gesetzlichen Befugnisse der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007].<br />

2 Sind kriminalistische Kenntnisse erforderlich, ist die Kriminalpolizei beizuziehen;<br />

deren Befugnisse richten sich nach der Polizeigesetzgebung.<br />

3 Die Untersuchungsbehörde kann die Durchführung eines polizeilichen<br />

Ermittlungsverfahrens und die Vornahme bestimmter Ermittlungshandlungen<br />

anordnen.<br />

Art. 206

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