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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Einstellung bei Zusammenhang mit anderen Verfahren<br />

1 Die Strafverfolgung kann eingestellt werden, wenn die Beurteilung des<br />

Straffalles vom Entscheid in einem andern Verfahren abhängt oder wesentlich<br />

beeinflusst wird.<br />

2 Die Untersuchungsbehörde hat vor der Einstellung die Zustimmung der<br />

Staatsanwaltschaft einzuholen.<br />

Art. 243<br />

Aufgabe und Befugnisse der Staatsanwaltschaft<br />

Die Staatsanwaltschaft <strong>über</strong>wacht die Voruntersuchungen. Sie ist befugt,<br />

1. jederzeit in die Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen;<br />

2. den Untersuchungshandlungen beizuwohnen und Fragen zu stellen;<br />

3. die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen anzuordnen;<br />

4. der Untersuchungsbehörde die Verhaftung einer angeschuldigten Person<br />

zu beantragen;<br />

5. in umfangreichen Fällen die Erstellung eines Schlussberichtes (Art. 259) zu<br />

verlangen.<br />

Art. 244<br />

Parteirechte<br />

a Antragsrecht und Akteneinsicht<br />

1 Die Parteien und ihre Rechtsbeistände können der Untersuchungsbehörde<br />

jederzeit bestimmte Untersuchungshandlungen beantragen.<br />

2 Die Rechtsbeistände sind befugt, die Untersuchungsakten einzusehen. Das<br />

gleiche Recht steht grundsätzlich auch den Parteien zu, die nicht durch eine<br />

Anwältin oder einen Anwalt verbeiständet sind. Diesfalls entscheidet die<br />

Untersuchungsbehörde, ob die Einsichtnahme unter Aufsicht zu erfolgen hat.<br />

3 Die Einsichtnahme darf nur verweigert werden, wenn Verdunkelungsgefahr<br />

besteht.<br />

Art. 245<br />

b Teilnahme an Untersuchungshandlungen<br />

1 Den Parteien und ihren Rechtsbeiständen ist auf ihr Gesuch hin Gelegenheit zu<br />

geben, den Untersuchungshandlungen beizuwohnen. Eine Abweisung des<br />

Gesuches ist nur zulässig, wenn Verdunkelungsgefahr besteht sowie in der Regel<br />

in den Fällen von Artikel 110.<br />

2 Der Ausschluss der Teilnahme gilt stets für alle Parteien.<br />

3 Die Teilnahme ist, abgesehen von den Fällen gemäss Artikel 110, immer<br />

zulässig bei Untersuchungshandlungen, die voraussichtlich in der<br />

Hauptverhandlung nicht wiederholt werden.<br />

4 Die Untersuchungsbehörde gibt den Parteien und ihren Rechtsbeiständen<br />

Gelegenheit, ergänzende Fragen stellen zu lassen, <strong>über</strong> deren Zulässigkeit sie<br />

endgültig entscheidet.

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