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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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aktenkundig zu machen. Das jeweilige Protokoll hat insbesondere zu enthalten<br />

1. Art, Ort und Zeit der Prozesshandlung,<br />

2. die Namen der Verfahrensleitung, der Gerichtsmitglieder, der<br />

Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der beteiligten Personen,<br />

3. die Erklärungen und Anträge der Parteien und andern Beteiligten,<br />

4. die Aussagen der einvernommenen Personen,<br />

5. die Feststellungen betreffend Beachtung der Formvorschriften,<br />

6. die Anordnungen, Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide sowie die Art<br />

ihrer Verkündung oder Eröffnung und,<br />

7. soweit gesetzlich vorgeschrieben, die Begründung der Beschlüsse und<br />

Entscheide.<br />

Art. 78<br />

Art der Protokollierung<br />

1 Die Protokolle sind laufend in leserlicher Handschrift oder in Maschinenschrift<br />

zu erstellen. Bei Augenscheinen, Hausdurchsuchungen und ähnlichen<br />

Beweismassnahmen ist es zulässig, <strong>das</strong> Protokoll aufgrund der Handnotizen<br />

spätestens am folgenden Werktag niederzuschreiben.<br />

2 Ausnahmsweise kann von der Verfahrensleitung angeordnet werden, <strong>das</strong>s<br />

einzelne Prozesshandlungen zusätzlich mittels Ton- oder Bildträger festgehalten<br />

werden. Die Anordnung ist vorher allen Beteiligten bekannt zu geben.<br />

3 Wenn es tunlich erscheint, kann <strong>das</strong> Protokoll mit Zustimmung der Parteien und<br />

allenfalls der einzuvernehmenden Personen stenographisch aufgenommen<br />

werden. Dabei gilt <strong>das</strong> Stenogramm als Originalprotokoll; es ist in gewöhnliche<br />

Schrift zu <strong>über</strong>tragen. Die Übertragung ist vom Sekretariat zu beglaubigen.<br />

4 Die einzelnen Protokolle sind von der Verfahrensleitung und von der<br />

Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.<br />

5 Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer sind von<br />

Amtes wegen zu berichtigen.<br />

Art. 79<br />

Einvernahmeprotokolle<br />

1 Die Aussagen der einvernommenen Personen sind sinngetreu und soweit<br />

erforderlich im Wortlaut zu Protokoll zu nehmen.<br />

2 Das Protokoll ist der einvernommenen Person vorzulesen und zur Einsicht und<br />

Unterzeichnung vorzulegen. Bei mehrseitigen Protokollen sind alle Seiten zu<br />

visieren. Lehnt sie die Unterzeichnung ab, wird dies unter Anführung der Gründe<br />

vermerkt.<br />

Art. 80<br />

Protokollführung<br />

1 Verantwortlich für die Protokollführung ist <strong>das</strong> der Verfahrensleitung oder dem<br />

Gericht zugeordnete Sekretariat. Einzelheiten ordnet ein Reglement des

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