Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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aktenkundig zu machen. Das jeweilige Protokoll hat insbesondere zu enthalten<br />
1. Art, Ort und Zeit der Prozesshandlung,<br />
2. die Namen der Verfahrensleitung, der Gerichtsmitglieder, der<br />
Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der beteiligten Personen,<br />
3. die Erklärungen und Anträge der Parteien und andern Beteiligten,<br />
4. die Aussagen der einvernommenen Personen,<br />
5. die Feststellungen betreffend Beachtung der Formvorschriften,<br />
6. die Anordnungen, Verfügungen, Beschlüsse und Entscheide sowie die Art<br />
ihrer Verkündung oder Eröffnung und,<br />
7. soweit gesetzlich vorgeschrieben, die Begründung der Beschlüsse und<br />
Entscheide.<br />
Art. 78<br />
Art der Protokollierung<br />
1 Die Protokolle sind laufend in leserlicher Handschrift oder in Maschinenschrift<br />
zu erstellen. Bei Augenscheinen, Hausdurchsuchungen und ähnlichen<br />
Beweismassnahmen ist es zulässig, <strong>das</strong> Protokoll aufgrund der Handnotizen<br />
spätestens am folgenden Werktag niederzuschreiben.<br />
2 Ausnahmsweise kann von der Verfahrensleitung angeordnet werden, <strong>das</strong>s<br />
einzelne Prozesshandlungen zusätzlich mittels Ton- oder Bildträger festgehalten<br />
werden. Die Anordnung ist vorher allen Beteiligten bekannt zu geben.<br />
3 Wenn es tunlich erscheint, kann <strong>das</strong> Protokoll mit Zustimmung der Parteien und<br />
allenfalls der einzuvernehmenden Personen stenographisch aufgenommen<br />
werden. Dabei gilt <strong>das</strong> Stenogramm als Originalprotokoll; es ist in gewöhnliche<br />
Schrift zu <strong>über</strong>tragen. Die Übertragung ist vom Sekretariat zu beglaubigen.<br />
4 Die einzelnen Protokolle sind von der Verfahrensleitung und von der<br />
Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.<br />
5 Missschreibungen und Missrechnungen sowie offenbare Irrtümer sind von<br />
Amtes wegen zu berichtigen.<br />
Art. 79<br />
Einvernahmeprotokolle<br />
1 Die Aussagen der einvernommenen Personen sind sinngetreu und soweit<br />
erforderlich im Wortlaut zu Protokoll zu nehmen.<br />
2 Das Protokoll ist der einvernommenen Person vorzulesen und zur Einsicht und<br />
Unterzeichnung vorzulegen. Bei mehrseitigen Protokollen sind alle Seiten zu<br />
visieren. Lehnt sie die Unterzeichnung ab, wird dies unter Anführung der Gründe<br />
vermerkt.<br />
Art. 80<br />
Protokollführung<br />
1 Verantwortlich für die Protokollführung ist <strong>das</strong> der Verfahrensleitung oder dem<br />
Gericht zugeordnete Sekretariat. Einzelheiten ordnet ein Reglement des