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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 378<br />

b Gutheissung<br />

1 Wird <strong>das</strong> Gesuch gutgeheissen, hebt der Kassationshof <strong>das</strong> angefochtene<br />

Urteil auf und weist den Fall zu neuer Behandlung und Beurteilung an eine<br />

andere erste Instanz zurück.<br />

2 Sind davon keine Nachteile zu erwarten, ist die Rückweisung an <strong>das</strong> Gericht<br />

zulässig, <strong>das</strong> seinerzeit in erster Instanz geurteilt hat.<br />

3 Die angeschuldigte Person kann in Haft gesetzt oder behalten werden, wenn<br />

die Voraussetzungen der Verhaftung gegeben sind.<br />

4 Ist die verurteilte Person gestorben, urteilt der Kassationshof selber aufgrund<br />

der Akten des früheren und des Revisionsverfahrens.<br />

Art. 379<br />

c Abweisung<br />

1 Weist der Kassationshof <strong>das</strong> Gesuch ab, sind allfällige vorsorgliche<br />

Massnahmen aufzuheben.<br />

2 Die gleichen Tatsachen können nicht erneut als Revisionsgrund geltend<br />

gemacht werden.<br />

Art. 380<br />

d Endgültigkeit<br />

Der Entscheid des Kassationshofes <strong>über</strong> <strong>das</strong> Revisionsgesuch ist endgültig.<br />

Art. 381<br />

Neues Verfahren<br />

a Beweismassnahmen<br />

Im wiederaufgenommenen Verfahren sind Beweise insoweit zu erheben, als die<br />

Akten des früheren Verfahrens und die im Revisionsverfahren aufgenommenen<br />

Beweise für die Beurteilung nicht ausreichen.<br />

Art. 382<br />

b Verurteilung<br />

1 Wird die angeschuldigte Person im neuen Verfahren verurteilt, ist eine allenfalls<br />

bereits verbüsste Strafe anzurechnen. Bei erheblich milderer Bestrafung kann<br />

eine Entschädigung ausgerichtet werden.<br />

2 Bei erneuter Verurteilung gilt Artikel 358 entsprechend.<br />

Art. 383<br />

c Freispruch<br />

1 Wird die angeschuldigte Person im neuen Verfahren freigesprochen, ist ihr eine<br />

Entschädigung nach den Bestimmungen der Artikel 399 ff. zuzusprechen.

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