Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Art. 378<br />
b Gutheissung<br />
1 Wird <strong>das</strong> Gesuch gutgeheissen, hebt der Kassationshof <strong>das</strong> angefochtene<br />
Urteil auf und weist den Fall zu neuer Behandlung und Beurteilung an eine<br />
andere erste Instanz zurück.<br />
2 Sind davon keine Nachteile zu erwarten, ist die Rückweisung an <strong>das</strong> Gericht<br />
zulässig, <strong>das</strong> seinerzeit in erster Instanz geurteilt hat.<br />
3 Die angeschuldigte Person kann in Haft gesetzt oder behalten werden, wenn<br />
die Voraussetzungen der Verhaftung gegeben sind.<br />
4 Ist die verurteilte Person gestorben, urteilt der Kassationshof selber aufgrund<br />
der Akten des früheren und des Revisionsverfahrens.<br />
Art. 379<br />
c Abweisung<br />
1 Weist der Kassationshof <strong>das</strong> Gesuch ab, sind allfällige vorsorgliche<br />
Massnahmen aufzuheben.<br />
2 Die gleichen Tatsachen können nicht erneut als Revisionsgrund geltend<br />
gemacht werden.<br />
Art. 380<br />
d Endgültigkeit<br />
Der Entscheid des Kassationshofes <strong>über</strong> <strong>das</strong> Revisionsgesuch ist endgültig.<br />
Art. 381<br />
Neues Verfahren<br />
a Beweismassnahmen<br />
Im wiederaufgenommenen Verfahren sind Beweise insoweit zu erheben, als die<br />
Akten des früheren Verfahrens und die im Revisionsverfahren aufgenommenen<br />
Beweise für die Beurteilung nicht ausreichen.<br />
Art. 382<br />
b Verurteilung<br />
1 Wird die angeschuldigte Person im neuen Verfahren verurteilt, ist eine allenfalls<br />
bereits verbüsste Strafe anzurechnen. Bei erheblich milderer Bestrafung kann<br />
eine Entschädigung ausgerichtet werden.<br />
2 Bei erneuter Verurteilung gilt Artikel 358 entsprechend.<br />
Art. 383<br />
c Freispruch<br />
1 Wird die angeschuldigte Person im neuen Verfahren freigesprochen, ist ihr eine<br />
Entschädigung nach den Bestimmungen der Artikel 399 ff. zuzusprechen.