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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Auf Gesuch<br />

1 Die angeschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Freilassung stellen.<br />

Das Gesuch ist der Untersuchungsbehörde mündlich zu Protokoll zu geben oder<br />

schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.<br />

2 Will die Untersuchungsbehörde <strong>das</strong> Gesuch ablehnen oder stimmt die<br />

Staatsanwaltschaft in den Fällen gemäss Artikel 188 Absatz 2 dem Antrag auf<br />

Freilassung nicht zu, unterbreitet die Untersuchungsbehörde <strong>das</strong> Gesuch<br />

unverzüglich mit den erforderlichen Akten und begründetem Antrag<br />

beziehungsweise der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem<br />

Haftgericht. Die Untersuchungsbehörde kann die Anordnung von<br />

Ersatzmassnahmen beantragen.<br />

Art. 190<br />

c Entscheid<br />

1 Das Haftgericht entscheidet unverzüglich <strong>über</strong> <strong>das</strong> Gesuch, in der Regel im<br />

schriftlichen Verfahren. Ausnahmsweise kann es eine mündliche Verhandlung<br />

gemäss Artikel 184 Absatz 2 durchführen.<br />

2 Es kann die Freilassung mit Ersatzmassnahmen verbinden.<br />

3 Der Entscheid ist gemäss Artikel 185 Absatz 3 zu eröffnen.<br />

Art. 191<br />

d Rekurs<br />

1 Hat die Untersuchungshaft mehr als drei Monate gedauert, kann der<br />

abweisende Entscheid des Haftgerichtes mit Rekurs an die Anklagekammer<br />

weitergezogen werden. In den übrigen Fällen entscheidet <strong>das</strong> Haftgericht<br />

endgültig.<br />

2 Die Anklagekammer holt eine Stellungnahme der angeschuldigten Person, der<br />

Staatsanwaltschaft und wenn nötig der Untersuchungsbehörde ein und<br />

entscheidet anschliessend unverzüglich im schriftlichen Verfahren. Im Falle der<br />

Freilassung kann sie Ersatzmassnahmen anordnen.<br />

Art. 192<br />

Sicherheitshaft<br />

a Im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren<br />

1 Treten während des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens Haftgründe ein, stellt<br />

die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht Antrag auf Verhaftung. Dieses stellt den<br />

Haftbefehl aus und führt die erste Einvernahme gemäss Artikel 182 durch. Nach<br />

Anhören der Parteien trifft es den Entscheid gemäss Artikel 185.<br />

2 Haftentlassungsgesuche nach der Überweisung sind direkt beim Haftgericht<br />

einzureichen. Dieses entscheidet nach Anhören der Parteien gemäss Artikel 190.<br />

Die Verfahrensleitung kann dem Haftgericht die Haftentlassung oder die<br />

Freilassung mit Ersatzmassnahmen beantragen.<br />

Art. 193<br />

b Nach der Beurteilung

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