Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Auf Gesuch<br />
1 Die angeschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Freilassung stellen.<br />
Das Gesuch ist der Untersuchungsbehörde mündlich zu Protokoll zu geben oder<br />
schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.<br />
2 Will die Untersuchungsbehörde <strong>das</strong> Gesuch ablehnen oder stimmt die<br />
Staatsanwaltschaft in den Fällen gemäss Artikel 188 Absatz 2 dem Antrag auf<br />
Freilassung nicht zu, unterbreitet die Untersuchungsbehörde <strong>das</strong> Gesuch<br />
unverzüglich mit den erforderlichen Akten und begründetem Antrag<br />
beziehungsweise der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem<br />
Haftgericht. Die Untersuchungsbehörde kann die Anordnung von<br />
Ersatzmassnahmen beantragen.<br />
Art. 190<br />
c Entscheid<br />
1 Das Haftgericht entscheidet unverzüglich <strong>über</strong> <strong>das</strong> Gesuch, in der Regel im<br />
schriftlichen Verfahren. Ausnahmsweise kann es eine mündliche Verhandlung<br />
gemäss Artikel 184 Absatz 2 durchführen.<br />
2 Es kann die Freilassung mit Ersatzmassnahmen verbinden.<br />
3 Der Entscheid ist gemäss Artikel 185 Absatz 3 zu eröffnen.<br />
Art. 191<br />
d Rekurs<br />
1 Hat die Untersuchungshaft mehr als drei Monate gedauert, kann der<br />
abweisende Entscheid des Haftgerichtes mit Rekurs an die Anklagekammer<br />
weitergezogen werden. In den übrigen Fällen entscheidet <strong>das</strong> Haftgericht<br />
endgültig.<br />
2 Die Anklagekammer holt eine Stellungnahme der angeschuldigten Person, der<br />
Staatsanwaltschaft und wenn nötig der Untersuchungsbehörde ein und<br />
entscheidet anschliessend unverzüglich im schriftlichen Verfahren. Im Falle der<br />
Freilassung kann sie Ersatzmassnahmen anordnen.<br />
Art. 192<br />
Sicherheitshaft<br />
a Im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren<br />
1 Treten während des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens Haftgründe ein, stellt<br />
die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht Antrag auf Verhaftung. Dieses stellt den<br />
Haftbefehl aus und führt die erste Einvernahme gemäss Artikel 182 durch. Nach<br />
Anhören der Parteien trifft es den Entscheid gemäss Artikel 185.<br />
2 Haftentlassungsgesuche nach der Überweisung sind direkt beim Haftgericht<br />
einzureichen. Dieses entscheidet nach Anhören der Parteien gemäss Artikel 190.<br />
Die Verfahrensleitung kann dem Haftgericht die Haftentlassung oder die<br />
Freilassung mit Ersatzmassnahmen beantragen.<br />
Art. 193<br />
b Nach der Beurteilung