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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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2 Nach Anordnung der Massnahmen gemäss Artikel 275 setzt sie die Akten bei<br />

den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation. In umfangreichen Fällen kann die<br />

Zirkulation auf die wesentlichen Aktenteile beschränkt werden oder es kann eine<br />

andere Art der Einsichtnahme angeordnet werden.<br />

Art. 275<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

a Anordnung der Beweis- und anderen Massnahmen<br />

1 Die Verfahrensleitung trifft die für die Durchführung der Hauptverhandlung<br />

notwendigen Anordnungen. Bezüglich Sicherheitsleistung gilt Artikel 226<br />

sinngemäss.<br />

2 Unter Vorbehalt des Entscheids des Gerichts in der Hauptverhandlung<br />

bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise abzunehmen sind. Sie lässt sich<br />

dabei vom Grundsatz des Artikels 295 leiten. Hatte die angeschuldigte Person<br />

oder ihre Verteidigung in der Voruntersuchung Gelegenheit, einer Zeugin oder<br />

einem Zeugen, einer Auskunftsperson, den Sachverständigen oder einer gemäss<br />

Artikel 238 Absatz 3 befragten Person Fragen zu stellen, kann auf die<br />

Einvernahme dieser Personen in der Hauptverhandlung verzichtet, und es<br />

können deren Aussagen aus der Voruntersuchung vorgelesen werden.<br />

3 Die Verfahrensleitung erlässt die nötigen Vorladungen. Zeuginnen oder Zeugen<br />

und Sachverständige werden so vorgeladen, <strong>das</strong>s ohne Unterbruch verhandelt<br />

werden kann und den Vorgeladenen ein möglichst geringer Zeitaufwand entsteht.<br />

4 Die Verfahrensleitung lässt den Parteien ein Verzeichnis der vorgeladenen<br />

Personen zukommen.<br />

Art. 276<br />

b Besetzung des Gerichts<br />

Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität ist <strong>das</strong> urteilende Gericht wie folgt zu<br />

besetzen:<br />

1. <strong>das</strong> Einzelgericht mit einer Person gleichen Geschlechts wie <strong>das</strong> Opfer;<br />

2. <strong>das</strong> Kreisgericht mit mindestens zwei Personen gleichen Geschlechts wie<br />

<strong>das</strong> Opfer; [Fassung vom 4. 4. 2001]<br />

3. die Strafkammern des Obergerichts soweit möglich mit zwei, in jedem Fall<br />

aber mit einer Person des gleichen Geschlechts wie <strong>das</strong> Opfer. [Eingefügt am<br />

4. 4. 2001]<br />

Art. 277<br />

c Verzicht auf Ladungsfrist und Förmlichkeiten<br />

1 Die Parteien können auf die Einhaltung der Vorladungsfrist und weiterer<br />

Förmlichkeiten verzichten. Ein solcher Verzicht wird vermutet, wenn die<br />

betreffende Partei an der Hauptverhandlung anwesend ist und sich einlässt.<br />

2 Erübrigt sich ein weiteres Beweisverfahren, ist es bei Verzicht gemäss Absatz 1<br />

zulässig, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Einzelgericht eine Hauptverhandlung unmittelbar an eine erste<br />

Einvernahme gemäss Artikel 271 anschliesst.

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