Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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2. den Hinweis auf die Straffolgen des falschen Gutachtens und auf die<br />
Geheimhaltungspflicht,<br />
3. die Frist zum Erstatten eines schriftlichen Gutachtens.<br />
2 Der sachverständigen Person sind die für die Erstattung des Gutachtens<br />
benötigten Aktenstücke und Gegenstände zu <strong>über</strong>geben.<br />
Art. 132<br />
Ausführung des Gutachtens<br />
1 Die sachverständige Person ist für <strong>das</strong> Gutachten persönlich verantwortlich.<br />
2 Sie kann zu Beweismassnahmen beigezogen und ermächtigt werden, Fragen<br />
an die Parteien und andere Beteiligte zu stellen. Hält sie eine Ergänzung des<br />
Beweisverfahrens für nötig, ist sie berechtigt, der Gerichtsbehörde Antrag zu<br />
stellen.<br />
3 Die Gerichtsbehörde kann die Sachverständige oder den Sachverständigen<br />
ermächtigen,<br />
1. die Personen, die zur Erstattung des Gutachtens benötigt werden, selber<br />
zum Erscheinen einzuladen;<br />
2. fachspezifische Erhebungen selber vorzunehmen oder vornehmen zu<br />
lassen.<br />
Art. 133<br />
Form des Gutachtens<br />
1 Das Gutachten ist in der Regel schriftlich zu erstatten.<br />
2 Wird es mündlich erstattet oder wird ein schriftliches Gutachten in einer<br />
gerichtlichen Verhandlung mündlich erläutert oder ergänzt, gelten die<br />
Bestimmungen <strong>über</strong> die Zeugeneinvernahme sinngemäss.<br />
Art. 134<br />
Zustellung des Gutachtens, Erläuterung und Ergänzung<br />
1 Das schriftliche Gutachten wird den Parteien unter Ansetzung einer Frist zum<br />
Stellen von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zugestellt.<br />
2 Die Gerichtsbehörde kann ihrerseits die sachverständige Person zur<br />
Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anhalten.<br />
Art. 135<br />
Neues Gutachten<br />
Hält die Gerichtsbehörde <strong>das</strong> Gutachten auch nach allfälliger Erläuterung und<br />
Ergänzung für ungenügend, kann sie eine andere Person mit einer neuen<br />
Begutachtung beauftragen.<br />
Art. 136<br />
Pflichtversäumnis