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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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2. den Hinweis auf die Straffolgen des falschen Gutachtens und auf die<br />

Geheimhaltungspflicht,<br />

3. die Frist zum Erstatten eines schriftlichen Gutachtens.<br />

2 Der sachverständigen Person sind die für die Erstattung des Gutachtens<br />

benötigten Aktenstücke und Gegenstände zu <strong>über</strong>geben.<br />

Art. 132<br />

Ausführung des Gutachtens<br />

1 Die sachverständige Person ist für <strong>das</strong> Gutachten persönlich verantwortlich.<br />

2 Sie kann zu Beweismassnahmen beigezogen und ermächtigt werden, Fragen<br />

an die Parteien und andere Beteiligte zu stellen. Hält sie eine Ergänzung des<br />

Beweisverfahrens für nötig, ist sie berechtigt, der Gerichtsbehörde Antrag zu<br />

stellen.<br />

3 Die Gerichtsbehörde kann die Sachverständige oder den Sachverständigen<br />

ermächtigen,<br />

1. die Personen, die zur Erstattung des Gutachtens benötigt werden, selber<br />

zum Erscheinen einzuladen;<br />

2. fachspezifische Erhebungen selber vorzunehmen oder vornehmen zu<br />

lassen.<br />

Art. 133<br />

Form des Gutachtens<br />

1 Das Gutachten ist in der Regel schriftlich zu erstatten.<br />

2 Wird es mündlich erstattet oder wird ein schriftliches Gutachten in einer<br />

gerichtlichen Verhandlung mündlich erläutert oder ergänzt, gelten die<br />

Bestimmungen <strong>über</strong> die Zeugeneinvernahme sinngemäss.<br />

Art. 134<br />

Zustellung des Gutachtens, Erläuterung und Ergänzung<br />

1 Das schriftliche Gutachten wird den Parteien unter Ansetzung einer Frist zum<br />

Stellen von Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zugestellt.<br />

2 Die Gerichtsbehörde kann ihrerseits die sachverständige Person zur<br />

Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anhalten.<br />

Art. 135<br />

Neues Gutachten<br />

Hält die Gerichtsbehörde <strong>das</strong> Gutachten auch nach allfälliger Erläuterung und<br />

Ergänzung für ungenügend, kann sie eine andere Person mit einer neuen<br />

Begutachtung beauftragen.<br />

Art. 136<br />

Pflichtversäumnis

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