Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Urteilsdispositiv<br />
Das Urteilsdispositiv enthält<br />
1. den im Schuldpunkt getroffenen Entscheid,<br />
2. die verhängten Sanktionen (Strafen, therapeutische Massnahmen,<br />
Verwahrung), [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
3. den im Zivilpunkt getroffenen Entscheid,<br />
4. den Entscheid <strong>über</strong> Nebenpunkte wie insbesondere<br />
a andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66 bis 73 StGB, [Fassung<br />
vom 14. 12. 2004]<br />
b Anrechnung der Untersuchungshaft und Anordnungen <strong>über</strong> den<br />
Vollzug,<br />
c Entschädigungs- und Kostenfolgen,<br />
d allfällige weitere Verfügungen,<br />
5. die angewendeten <strong>Gesetz</strong>esbestimmungen.<br />
Art. 312<br />
Schriftliche Mitteilung des Urteilsdispositivs<br />
1 Im Anschluss an die mündliche Begründung und öffentliche Verkündung des<br />
Urteils gemäss Artikel 66 ist jeder Partei <strong>das</strong> Urteilsdispositiv innert fünf Tagen<br />
schriftlich mitzuteilen, der Staatsanwaltschaft nur, wenn sie an der Verhandlung<br />
persönlich anwesend war.<br />
2 Die Mitteilung unterbleibt, sofern die Partei ihren Verzicht darauf schriftlich zu<br />
Protokoll erklärt hat.<br />
Art. 313<br />
Sendung der Akten an die Staatsanwaltschaft<br />
Ist die Staatsanwaltschaft in der Urteilsverhandlung nicht anwesend, hat ihr <strong>das</strong><br />
Sekretariat anstelle der Mitteilung des Urteilsdispositivs die Akten mit dem Urteil<br />
zur Einsichtnahme zuzustellen. Ist <strong>das</strong> Urteil schriftlich zu begründen, erfolgt die<br />
Zustellung erst nach Vorliegen der Begründung.<br />
Art. 314<br />
Schriftliche Urteilsbegründung<br />
1 Das Urteil ist innert 60 Tagen durch <strong>das</strong> Sekretariat mit einer schriftlichen<br />
Begründung zu versehen, die sich auf alle Teile des Urteilsdispositivs zu<br />
erstrecken hat.<br />
2 Verantwortlich für <strong>das</strong> Abfassen der schriftlichen Begründung ist die<br />
Protokollführerin oder der Protokollführer; die Verfahrensleitung <strong>über</strong>prüft die<br />
Einhaltung der Frist.<br />
3 Sofern eine schriftliche Urteilsbegründung erstellt wird, haben Angeschuldigte<br />
und Privatklägerschaft Anspruch auf eine Ausfertigung. Eine solche ist ihnen<br />
unaufgefordert zuzustellen, wenn gegen ein Urteil ein Rechtsmittel ergriffen<br />
worden ist.