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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Urteilsdispositiv<br />

Das Urteilsdispositiv enthält<br />

1. den im Schuldpunkt getroffenen Entscheid,<br />

2. die verhängten Sanktionen (Strafen, therapeutische Massnahmen,<br />

Verwahrung), [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

3. den im Zivilpunkt getroffenen Entscheid,<br />

4. den Entscheid <strong>über</strong> Nebenpunkte wie insbesondere<br />

a andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66 bis 73 StGB, [Fassung<br />

vom 14. 12. 2004]<br />

b Anrechnung der Untersuchungshaft und Anordnungen <strong>über</strong> den<br />

Vollzug,<br />

c Entschädigungs- und Kostenfolgen,<br />

d allfällige weitere Verfügungen,<br />

5. die angewendeten <strong>Gesetz</strong>esbestimmungen.<br />

Art. 312<br />

Schriftliche Mitteilung des Urteilsdispositivs<br />

1 Im Anschluss an die mündliche Begründung und öffentliche Verkündung des<br />

Urteils gemäss Artikel 66 ist jeder Partei <strong>das</strong> Urteilsdispositiv innert fünf Tagen<br />

schriftlich mitzuteilen, der Staatsanwaltschaft nur, wenn sie an der Verhandlung<br />

persönlich anwesend war.<br />

2 Die Mitteilung unterbleibt, sofern die Partei ihren Verzicht darauf schriftlich zu<br />

Protokoll erklärt hat.<br />

Art. 313<br />

Sendung der Akten an die Staatsanwaltschaft<br />

Ist die Staatsanwaltschaft in der Urteilsverhandlung nicht anwesend, hat ihr <strong>das</strong><br />

Sekretariat anstelle der Mitteilung des Urteilsdispositivs die Akten mit dem Urteil<br />

zur Einsichtnahme zuzustellen. Ist <strong>das</strong> Urteil schriftlich zu begründen, erfolgt die<br />

Zustellung erst nach Vorliegen der Begründung.<br />

Art. 314<br />

Schriftliche Urteilsbegründung<br />

1 Das Urteil ist innert 60 Tagen durch <strong>das</strong> Sekretariat mit einer schriftlichen<br />

Begründung zu versehen, die sich auf alle Teile des Urteilsdispositivs zu<br />

erstrecken hat.<br />

2 Verantwortlich für <strong>das</strong> Abfassen der schriftlichen Begründung ist die<br />

Protokollführerin oder der Protokollführer; die Verfahrensleitung <strong>über</strong>prüft die<br />

Einhaltung der Frist.<br />

3 Sofern eine schriftliche Urteilsbegründung erstellt wird, haben Angeschuldigte<br />

und Privatklägerschaft Anspruch auf eine Ausfertigung. Eine solche ist ihnen<br />

unaufgefordert zuzustellen, wenn gegen ein Urteil ein Rechtsmittel ergriffen<br />

worden ist.

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