Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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1 Wer mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise<br />
durchdringt, erhält auf Begehren eine angemessene Entschädigung für die dabei<br />
erwachsenen Auslagen und Umtriebe, es sei denn,<br />
1. die Änderung des angefochtenen Entscheides sei unbedeutend oder<br />
erfolge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach dem<br />
vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben;<br />
2. die Gegenpartei werde zu den entsprechenden Parteikosten verurteilt.<br />
2 Sind im Fall von Absatz 1 Ziffer 2 die Kosten im Strafpunkt bei der Gegenpartei<br />
infolge Zahlungsunfähigkeit nicht eintreibbar, kann der zugesprochene Betrag als<br />
Entschädigung beim <strong>Kanton</strong> geltend gemacht werden.<br />
Art. 405<br />
b Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft<br />
Wird ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zurückgezogen, wird darauf nicht<br />
eingetreten oder führt es zu keiner wesentlichen Änderung des erstinstanzlichen<br />
Urteils, kann der Gegenpartei auf ihr Begehren eine angemessene<br />
Entschädigung für ihr Mitwirken am Rechtsmittelverfahren ausgerichtet werden.<br />
Art. 406<br />
c Aufhebung durch die Appellationsinstanz<br />
Hebt die Appellationsinstanz <strong>das</strong> erstinstanzliche Urteil gemäss Artikel 360 auf,<br />
ist den Parteien für ihre Auslagen und Umtriebe im Rechtsmittelverfahren und im<br />
aufgehobenen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens eine angemessene<br />
Entschädigung auszurichten.<br />
Art. 407<br />
Bezahlung durch <strong>Kanton</strong>, Rückgriffsrecht<br />
1 Die Entschädigung wird vom <strong>Kanton</strong> bezahlt.<br />
2 Im Entscheid können die Privatklägerschaft, die Strafantrag stellende und die<br />
eine Anzeige einreichende Person ganz oder teilweise für die Entschädigung<br />
haftbar erklärt werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt haben.<br />
Dieses Rückgriffsrecht des <strong>Kanton</strong>s entfällt gegen<strong>über</strong> den<br />
Strafverfolgungsbehörden.<br />
VII. Rechtskraft und Vollstreckung<br />
1. Rechtskraft und Urteilsmitteilung<br />
Art. 408<br />
Eintritt der Rechtskraft<br />
1 Endurteile und andere Sachentscheide erster Instanz, gegen welche die<br />
Appellation oder der Rekurs zulässig ist, werden rechtskräftig<br />
1. mit dem Verzicht auf <strong>das</strong> Rechtsmittel,<br />
2. mit dem unbenützten Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels,