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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1 Wer mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise<br />

durchdringt, erhält auf Begehren eine angemessene Entschädigung für die dabei<br />

erwachsenen Auslagen und Umtriebe, es sei denn,<br />

1. die Änderung des angefochtenen Entscheides sei unbedeutend oder<br />

erfolge nur aufgrund von Voraussetzungen, die sich erst nach dem<br />

vorinstanzlichen Entscheid ergeben haben;<br />

2. die Gegenpartei werde zu den entsprechenden Parteikosten verurteilt.<br />

2 Sind im Fall von Absatz 1 Ziffer 2 die Kosten im Strafpunkt bei der Gegenpartei<br />

infolge Zahlungsunfähigkeit nicht eintreibbar, kann der zugesprochene Betrag als<br />

Entschädigung beim <strong>Kanton</strong> geltend gemacht werden.<br />

Art. 405<br />

b Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft<br />

Wird ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zurückgezogen, wird darauf nicht<br />

eingetreten oder führt es zu keiner wesentlichen Änderung des erstinstanzlichen<br />

Urteils, kann der Gegenpartei auf ihr Begehren eine angemessene<br />

Entschädigung für ihr Mitwirken am Rechtsmittelverfahren ausgerichtet werden.<br />

Art. 406<br />

c Aufhebung durch die Appellationsinstanz<br />

Hebt die Appellationsinstanz <strong>das</strong> erstinstanzliche Urteil gemäss Artikel 360 auf,<br />

ist den Parteien für ihre Auslagen und Umtriebe im Rechtsmittelverfahren und im<br />

aufgehobenen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens eine angemessene<br />

Entschädigung auszurichten.<br />

Art. 407<br />

Bezahlung durch <strong>Kanton</strong>, Rückgriffsrecht<br />

1 Die Entschädigung wird vom <strong>Kanton</strong> bezahlt.<br />

2 Im Entscheid können die Privatklägerschaft, die Strafantrag stellende und die<br />

eine Anzeige einreichende Person ganz oder teilweise für die Entschädigung<br />

haftbar erklärt werden, wenn sie mutwillig oder grobfahrlässig gehandelt haben.<br />

Dieses Rückgriffsrecht des <strong>Kanton</strong>s entfällt gegen<strong>über</strong> den<br />

Strafverfolgungsbehörden.<br />

VII. Rechtskraft und Vollstreckung<br />

1. Rechtskraft und Urteilsmitteilung<br />

Art. 408<br />

Eintritt der Rechtskraft<br />

1 Endurteile und andere Sachentscheide erster Instanz, gegen welche die<br />

Appellation oder der Rekurs zulässig ist, werden rechtskräftig<br />

1. mit dem Verzicht auf <strong>das</strong> Rechtsmittel,<br />

2. mit dem unbenützten Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels,

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