Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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diesbezüglich Anträge zu stellen und Belege zu unterbreiten. Sie kann zur<br />
Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden.<br />
3 Die Verfahrensleitung prüft die Erheblichkeit der Anträge und entscheidet<br />
dar<strong>über</strong> in Anwendung von Artikel 101. Sie teilt ihren Entscheid den Parteien mit.<br />
Abgewiesene Anträge können in der Hauptverhandlung wiederholt werden.<br />
Art. 282<br />
h Fehlen von Prozessvoraussetzungen<br />
1 Steht im Zeitpunkt des Ansetzens zur Hauptverhandlung fest, <strong>das</strong>s es<br />
bezüglich des gesamten Verfahrens an einer Prozessvoraussetzung mangelt,<br />
und kann dieser Mangel nicht behoben werden, holt die Verfahrensleitung bei der<br />
angeschuldigten Person, bei der Privatklägerschaft und soweit nötig bei der<br />
Staatsanwaltschaft deren Anträge zur Erledigung des Verfahrens ein.<br />
2 Das Gericht entscheidet nach Eingang der Anträge auf dem Zirkulationsweg<br />
und eröffnet seinen Entscheid den Parteien schriftlich mit kurzer Begründung.<br />
2. Hauptverhandlung<br />
Art. 283<br />
Eröffnung der Hauptverhandlung<br />
Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung<br />
des Gerichts bekannt, bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und stellt die<br />
Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsbeistände fest.<br />
Art. 284<br />
Erscheinen der Parteien; Dispensation<br />
1 Die angeschuldigte Person und die Privatklägerschaft haben persönlich zu<br />
erscheinen.<br />
2 Ist ihre persönliche Anwesenheit für <strong>das</strong> Beweisverfahren nicht unbedingt<br />
erforderlich, können sie auf Gesuch hin von der Verfahrensleitung oder vom<br />
Gericht von der Teilnahme an der Hauptverhandlung oder einzelnen Teilen davon<br />
aus wichtigen Gründen befreit werden; Vertretung durch einen Rechtsbeistand ist<br />
in einem solchen Fall zulässig.<br />
Art. 285<br />
Ausbleiben der Parteien<br />
1 Bleibt eine zum Erscheinen verpflichtete Partei aus und kann sie nicht<br />
unverzüglich vorgeführt werden, wird die Verhandlung abgebrochen, und die<br />
Verfahrensleitung setzt einen neuen Termin an.<br />
2 Das gleiche gilt, wenn die Vorbereitung der Verhandlung nicht in gesetzlicher<br />
Weise erfolgt ist.<br />
3 Kann die Verhandlung gegen die angeschuldigte Person auf längere oder<br />
unbestimmte Zeit nicht durchgeführt werden, ist <strong>das</strong> Verfahren in der Regel<br />
einzustellen.