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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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diesbezüglich Anträge zu stellen und Belege zu unterbreiten. Sie kann zur<br />

Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden.<br />

3 Die Verfahrensleitung prüft die Erheblichkeit der Anträge und entscheidet<br />

dar<strong>über</strong> in Anwendung von Artikel 101. Sie teilt ihren Entscheid den Parteien mit.<br />

Abgewiesene Anträge können in der Hauptverhandlung wiederholt werden.<br />

Art. 282<br />

h Fehlen von Prozessvoraussetzungen<br />

1 Steht im Zeitpunkt des Ansetzens zur Hauptverhandlung fest, <strong>das</strong>s es<br />

bezüglich des gesamten Verfahrens an einer Prozessvoraussetzung mangelt,<br />

und kann dieser Mangel nicht behoben werden, holt die Verfahrensleitung bei der<br />

angeschuldigten Person, bei der Privatklägerschaft und soweit nötig bei der<br />

Staatsanwaltschaft deren Anträge zur Erledigung des Verfahrens ein.<br />

2 Das Gericht entscheidet nach Eingang der Anträge auf dem Zirkulationsweg<br />

und eröffnet seinen Entscheid den Parteien schriftlich mit kurzer Begründung.<br />

2. Hauptverhandlung<br />

Art. 283<br />

Eröffnung der Hauptverhandlung<br />

Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung<br />

des Gerichts bekannt, bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und stellt die<br />

Anwesenheit der Parteien und ihrer Rechtsbeistände fest.<br />

Art. 284<br />

Erscheinen der Parteien; Dispensation<br />

1 Die angeschuldigte Person und die Privatklägerschaft haben persönlich zu<br />

erscheinen.<br />

2 Ist ihre persönliche Anwesenheit für <strong>das</strong> Beweisverfahren nicht unbedingt<br />

erforderlich, können sie auf Gesuch hin von der Verfahrensleitung oder vom<br />

Gericht von der Teilnahme an der Hauptverhandlung oder einzelnen Teilen davon<br />

aus wichtigen Gründen befreit werden; Vertretung durch einen Rechtsbeistand ist<br />

in einem solchen Fall zulässig.<br />

Art. 285<br />

Ausbleiben der Parteien<br />

1 Bleibt eine zum Erscheinen verpflichtete Partei aus und kann sie nicht<br />

unverzüglich vorgeführt werden, wird die Verhandlung abgebrochen, und die<br />

Verfahrensleitung setzt einen neuen Termin an.<br />

2 Das gleiche gilt, wenn die Vorbereitung der Verhandlung nicht in gesetzlicher<br />

Weise erfolgt ist.<br />

3 Kann die Verhandlung gegen die angeschuldigte Person auf längere oder<br />

unbestimmte Zeit nicht durchgeführt werden, ist <strong>das</strong> Verfahren in der Regel<br />

einzustellen.

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