Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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erforderlichen Verhandlungen mit ausserkantonalen Behörden. Sie ordnet<br />
nötigenfalls weitere Erhebungen an. Sie kann mit deren Durchführung eine<br />
Gerichtsperson beauftragen.<br />
Art. 9 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
c Kompetenzkonflikt mit ausserkantonalen Behörden<br />
Hält die Generalprokuratur die bernische Gerichtsbarkeit nicht für gegeben und<br />
wird die Gerichtsbarkeit auch von den beteiligten ausserkantonalen Behörden<br />
bestritten, ist sie befugt, den Entscheid der Beschwerdekammer des<br />
Bundesstrafgerichts anzurufen (Art. 345 StGB, Art. 279 BStP, Art. 22 des<br />
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 <strong>über</strong> <strong>das</strong> Verwaltungsstrafrecht [VStrR [SR<br />
313.0]]).<br />
Art. 10<br />
d Entscheid<br />
In den übrigen Fällen spricht die Generalprokuratur die Anerkennung der<br />
bernischen Gerichtsbarkeit oder der Gerichtsbarkeit eines andern <strong>Kanton</strong>s aus<br />
und eröffnet den Entscheid den beteiligten ausserkantonalen Behörden, dem<br />
Gericht und den Parteien.<br />
Art. 11 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
e Anfechtung des Entscheides<br />
Der Entscheid <strong>über</strong> die Anerkennung oder Ablehnung der bernischen<br />
Gerichtsbarkeit kann an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
weitergezogen werden (Art. 279 BStP).<br />
Art. 12<br />
f Zustellung der Akten an <strong>das</strong> Gericht<br />
1 Anerkennt die Generalprokuratur die bernische Gerichtsbarkeit oder werden die<br />
bernischen Behörden durch Entscheid der Beschwerdekammer des<br />
Bundesstrafgerichts [Fassung vom 14. 12. 2004] verfolgungspflichtig erklärt, stellt die<br />
Generalprokuratur die Akten dem nach ihrer Ansicht örtlich zuständigen Gericht<br />
zu.<br />
2 Hält dieses seine örtliche Zuständigkeit nicht für gegeben, findet Artikel 14<br />
Anwendung.<br />
Art. 12a [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />
Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit<br />
Die Regeln <strong>über</strong> die interkantonale Festsetzung der Gerichtsbarkeit (Art. 7–12)<br />
finden im Verhältnis zu den Strafbehörden des Bundes sinngemäss Anwendung.<br />
Art. 13<br />
Innerkantonale Zuständigkeit