16.03.2014 Aufrufe

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

erforderlichen Verhandlungen mit ausserkantonalen Behörden. Sie ordnet<br />

nötigenfalls weitere Erhebungen an. Sie kann mit deren Durchführung eine<br />

Gerichtsperson beauftragen.<br />

Art. 9 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

c Kompetenzkonflikt mit ausserkantonalen Behörden<br />

Hält die Generalprokuratur die bernische Gerichtsbarkeit nicht für gegeben und<br />

wird die Gerichtsbarkeit auch von den beteiligten ausserkantonalen Behörden<br />

bestritten, ist sie befugt, den Entscheid der Beschwerdekammer des<br />

Bundesstrafgerichts anzurufen (Art. 345 StGB, Art. 279 BStP, Art. 22 des<br />

Bundesgesetzes vom 22. März 1974 <strong>über</strong> <strong>das</strong> Verwaltungsstrafrecht [VStrR [SR<br />

313.0]]).<br />

Art. 10<br />

d Entscheid<br />

In den übrigen Fällen spricht die Generalprokuratur die Anerkennung der<br />

bernischen Gerichtsbarkeit oder der Gerichtsbarkeit eines andern <strong>Kanton</strong>s aus<br />

und eröffnet den Entscheid den beteiligten ausserkantonalen Behörden, dem<br />

Gericht und den Parteien.<br />

Art. 11 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

e Anfechtung des Entscheides<br />

Der Entscheid <strong>über</strong> die Anerkennung oder Ablehnung der bernischen<br />

Gerichtsbarkeit kann an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />

weitergezogen werden (Art. 279 BStP).<br />

Art. 12<br />

f Zustellung der Akten an <strong>das</strong> Gericht<br />

1 Anerkennt die Generalprokuratur die bernische Gerichtsbarkeit oder werden die<br />

bernischen Behörden durch Entscheid der Beschwerdekammer des<br />

Bundesstrafgerichts [Fassung vom 14. 12. 2004] verfolgungspflichtig erklärt, stellt die<br />

Generalprokuratur die Akten dem nach ihrer Ansicht örtlich zuständigen Gericht<br />

zu.<br />

2 Hält dieses seine örtliche Zuständigkeit nicht für gegeben, findet Artikel 14<br />

Anwendung.<br />

Art. 12a [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />

Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit<br />

Die Regeln <strong>über</strong> die interkantonale Festsetzung der Gerichtsbarkeit (Art. 7–12)<br />

finden im Verhältnis zu den Strafbehörden des Bundes sinngemäss Anwendung.<br />

Art. 13<br />

Innerkantonale Zuständigkeit

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!