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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1.3 Ordnungsbussen<br />

Art. 221<br />

Grundsatz<br />

1 In den durch die <strong>Gesetz</strong>gebung des Bundes und des <strong>Kanton</strong>s vorgesehenen<br />

Fällen sind die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3.<br />

2007] befugt, selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.<br />

2 Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit<br />

dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist eine Anzeige zu erstatten<br />

und <strong>das</strong> ordentliche Verfahren einzuleiten.<br />

Art. 222<br />

Einnahmen<br />

1 Die durch die <strong>Kanton</strong>spolizei verhängten Ordnungsbussen fallen dem <strong>Kanton</strong><br />

zu.<br />

2 Ordnungsbussen nebst allfälligen Kosten, die von ausschliesslich im Dienste<br />

einer Gemeinde stehenden Polizeiorganen verhängt werden, fallen der Gemeinde<br />

zu, in welcher die Tat begangen worden ist. Die Gemeinden besorgen alle im<br />

Zusammenhang mit der Erhebung und dem Inkasso von Ordnungsbussen<br />

stehenden administrativen Arbeiten und tragen die dabei entstehenden Kosten.<br />

1.4 Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung<br />

Art. 223<br />

Prüfung der Anzeigen und Meldungen<br />

Die Untersuchungsrichterin oder der Untersuchungsrichter prüft unverzüglich die<br />

zugestellten Anzeigen sowie die <strong>über</strong>mittelten polizeilichen Berichte und<br />

Meldungen und bestimmt <strong>das</strong> weitere Vorgehen.<br />

Art. 224<br />

Anordnung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens<br />

1 Die Untersuchungsbehörde kann, wenn sie es für nötig erachtet, ein<br />

polizeiliches Ermittlungsverfahren anordnen<br />

1. zur Abklärung von Gerüchten oder verdächtigen Handlungen, von denen<br />

sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten hat;<br />

2. in den Fällen von Artikel 165.<br />

2 Sie ist befugt, der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] für die Durchführung des<br />

Ermittlungsverfahrens Weisungen zu erteilen.<br />

Art. 225<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

Hält sich die Untersuchungsbehörde für örtlich nicht zuständig, ist im

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