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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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ausgesprochenen Geldstrafen, Bussen, Gebühren, Verfahrenskosten und<br />

verfallenen Sicherheiten. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

3 Für die Vollstreckung von Geldstrafen und Bussen gelten die Artikel 35, 36 und<br />

106 StGB. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

4 Werden die andern zu leistenden Beträge auf Aufforderung hin nicht bezahlt,<br />

sind sie auf dem Weg des Schuldbetreibungsverfahrens durch die zuständige<br />

Staatskasse zu vollstrecken. Die Einforderung unterbleibt bei Zahlungsunfähigkeit<br />

der pflichtigen Person unter dem Vorbehalt, <strong>das</strong>s diese später zu genügendem<br />

Vermögen kommt.<br />

Art. 430<br />

Verjährung der Ansprüche des <strong>Kanton</strong>s<br />

Die Ansprüche des <strong>Kanton</strong>s auf Zahlung der Verfahrenskosten und <strong>das</strong><br />

Rückgriffsrecht für gesprochene Entschädigungen verjähren nach zehn Jahren<br />

seit Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses.<br />

Art. 431<br />

Zivilurteil und Parteikosten<br />

1 Die Urteile <strong>über</strong> Zivilbegehren und die Parteikosten werden nach den<br />

Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder des Schuldbetreibungsverfahrens<br />

vollstreckt.<br />

2 Die Verjährung tritt gemäss den zivilrechtlichen Bestimmungen ein.<br />

Art. 432<br />

Vollstreckungsanordnungen der Regierungsstatthalterin oder des<br />

Regierungsstatthalters<br />

a bei anderen Massnahmen [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ordnet die<br />

Vollstreckung folgender Massnahmen an:<br />

1. Einziehung gemäss Artikel 69 StGB, [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

2. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]<br />

3. Veröffentlichung eines nach Artikel 67 StGB [SR 311.0] ausgesprochenen<br />

Berufsverbotes. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

4. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]<br />

2 Soweit nötig zieht die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter<br />

zur Durchführung der Vollstreckung die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und der<br />

Gemeinden bei. Sie oder er ist berechtigt, diese zum Betreten von Häusern,<br />

Wohnungen und geschlossenen Räumlichkeiten zu ermächtigen. [Fassung vom 11. 3.<br />

2007]<br />

Art. 433<br />

b bei Urteil auf Leistung<br />

1 Lautet <strong>das</strong> Urteil auf eine Leistung der verurteilten Person, wird diese von der<br />

Regierungsstatthalterin oder vom Regierungsstatthalter aufgefordert, sofort oder

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