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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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der polizeilichen Festnahme, durch die Untersuchungsbehörde einzuvernehmen.<br />

Dabei sind ihr die Gründe für die Verhaftung bekanntzugeben, und es ist ihr<br />

Gelegenheit zu geben, diese zu entkräften. Sofort greifbare Entlastungsbeweise<br />

sind unverzüglich abzunehmen. .<br />

2 Hinsichtlich Belehrung <strong>über</strong> ihre Rechte und Benachrichtigung der Angehörigen<br />

und eines Rechtsbeistandes gilt Artikel 174 Absatz 3 entsprechend. Die<br />

angeschuldigte Person ist zudem anzufragen, ob zusätzliche Stellen wie<br />

Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sowie, falls es sich um ausländische<br />

Staatsangehörige handelt, <strong>das</strong> zuständige Konsulat zu orientieren sind. Liegt<br />

Kollusionsgefahr vor, kann die Benachrichtigung der Familienangehörigen und<br />

zusätzlicher Stellen während längstens 24 Stunden seit der Festnahme oder<br />

Verhaftung unterbleiben.<br />

Art. 183<br />

Weiteres Vorgehen<br />

1 Nach der ersten Einvernahme entscheidet die Untersuchungsbehörde<br />

spätestens 24 Stunden nach der Zuführung <strong>über</strong> <strong>das</strong> weitere Vorgehen.<br />

2 Sie kann die angeschuldigte Person freilassen. Erachtet sie eine Freilassung<br />

als nicht angezeigt, stellt sie den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft.<br />

Allenfalls beantragt sie Ersatzmassnahmen.<br />

3 Der Antrag geht mit Begründung und den für den Entscheid nötigen Akten an<br />

<strong>das</strong> Haftgericht. Ein Doppel des Antrages mit Begründung ist der angeschuldigten<br />

Person, deren Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft zuzustellen.<br />

Art. 184<br />

Verfahren vor dem Haftgericht<br />

1 Das Haftgericht gibt der angeschuldigten Person, deren Verteidigung und der<br />

Staatsanwaltschaft Gelegenheit, sich zu den Vorbringen der<br />

Untersuchungsbehörde zu äussern; es gewährt Einsicht in seine Akten.<br />

2 Das Haftgericht ordnet eine mündliche Verhandlung an, an der die<br />

angeschuldigte Person, deren Verteidigung und die Staatsanwaltschaft<br />

teilnehmen können. Das Haftgericht kann die Untersuchungsrichterin oder den<br />

Untersuchungsrichter zu persönlichem Erscheinen verpflichten. Die Verhandlung<br />

ist nicht öffentlich.<br />

3 In Fällen, in welchen die persönliche Anwesenheit nicht als nötig erscheint,<br />

findet ein schriftliches Verfahren statt.<br />

Art. 185<br />

Entscheid<br />

1 Das Haftgericht entscheidet aufgrund der Akten und der Vorbringen der<br />

Beteiligten dar<strong>über</strong>, ob die angeschuldigte Person freizulassen oder in<br />

Untersuchungshaft zu versetzen ist.<br />

2 Das Haftgericht entscheidet sobald als möglich, spätestens innert 48 Stunden<br />

seit Stellung des Antrages. Es kann, sofern ein Haftgrund vorliegt, vorläufig<br />

Ersatzmassnahmen anordnen. Fällt <strong>das</strong> Ende der Frist auf einen Sonntag oder<br />

staatlich anerkannten Feiertag, verlängert sich diese bis 12 Uhr des

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