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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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durchgeführte Beweismassnahmen,<br />

2. Beweisurkunden,<br />

3. Gutachten von Sachverständigen,<br />

4. Auskünfte und Berichte gemäss Artikel 102 Ziffer 8,<br />

5. Protokolle aus früheren Prozessabschnitten, insbesondere der<br />

Voruntersuchung, <strong>über</strong> Augenschein, Beschlagnahme, Durchsuchung,<br />

Untersuchung sowie <strong>über</strong> Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen,<br />

6. Einvernahmeprotokolle aus der Voruntersuchung, sofern<br />

a die betreffende Person infolge Todes, Krankheit, Landesabwesenheit<br />

oder aus andern wichtigen Gründen nicht einvernommen werden<br />

kann, sie unerreichbar ist oder die Einvernahme bei Personen unter<br />

15 Jahren unangebracht ist,<br />

b eine früher formgültig als Zeugin oder Zeuge einvernommene Person<br />

von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht,<br />

c die angeschuldigte Person oder deren Verteidigung die Möglichkeit<br />

gehabt hat, der betreffenden Person Fragen zu stellen,<br />

d die anwesenden Parteien auf eine Einvernahme der betreffenden<br />

Person vor Gericht verzichten.<br />

2 ... [Aufgehoben am 20. 11. 2002]<br />

3 ... [Aufgehoben am 20. 11. 2002]<br />

4 Eine vor Gericht einzuvernehmende Person kann verlangen, <strong>das</strong>s ihre in einem<br />

früheren Verfahrensabschnitt gemachten Aussagen vorgelesen werden.<br />

Art. 299<br />

e Schuldunfähige [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Im Verfahren zur Anordnung von Massnahmen gegen<strong>über</strong> Schuldunfähigen<br />

[Fassung vom 14. 12. 2004] wird ausser der Einvernahme der angeschuldigten Person<br />

in der Regel kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt. Sofern sie nicht<br />

verteidigt ist, ist ihr eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Ist die Teilnahme der<br />

angeschuldigten Person wegen ihres Zustandes unmöglich oder unangebracht,<br />

kann die Verhandlung ohne sie stattfinden.<br />

Art. 300<br />

Ausdehnung der Strafverfolgung auf andere Straftaten<br />

1 Eine Ausdehnung der Strafverfolgung gegen die angeschuldigte Person ist im<br />

Verfahren vor dem Einzelgericht unbeschränkt möglich, im Verfahren vor dem<br />

Kreisgericht oder dem Wirtschaftsstrafgericht nur mit Zustimmung der<br />

anwesenden Parteien.<br />

2 Kommt es zu keiner Ausdehnung gegen die angeschuldigte Person oder liegt<br />

ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vor, kann <strong>das</strong> Gericht die Sache zur<br />

Ergänzung an die Untersuchungsbehörde zurückweisen oder sie aufgrund der<br />

vorliegenden Überweisung beurteilen. In diesem Fall ist für die neuentdeckten<br />

strafbaren Handlungen ein besonderes Verfahren einzuleiten.

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