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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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erhält eine Kopie, sofern sie zur Verhandlung zugelassen ist.<br />

3 Verfahrensabschliessende Beschlüsse und Entscheide werden auch einer<br />

gesetzlichen Vertretung zugestellt und soweit nötig ebenfalls Vorladungen zu<br />

gerichtlichen Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.<br />

Art. 90<br />

c Zustelldomizil<br />

1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben <strong>das</strong> Recht oder können, wenn<br />

die Umstände es erfordern, verhalten werden, schriftlich ein Zustelldomizil in der<br />

Untersuchungsregion, in der <strong>das</strong> Verfahren geführt wird, zu bezeichnen.<br />

2 Handelt es sich beim Domizil um eine Anwältin oder einen Anwalt<br />

beziehungsweise Dienststelle der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007], ist eine<br />

Bestellung auch ausserhalb der Untersuchungsregion möglich. Das<br />

Einverständnis zur Domizilbestellung ist schriftlich zu bestätigen.<br />

3 Die <strong>das</strong> Zustelldomizil bezeichnende Person trägt die Verantwortung dafür,<br />

<strong>das</strong>s die Domizilträgerin oder der Domizilträger ihren jeweiligen Aufenthaltsort<br />

kennt.<br />

Art. 91<br />

d Aufenthaltsermittlung<br />

Ist der Aufenthalt einer Person, die für <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong> benötigt wird,<br />

unbekannt, kann sie zur Ermittlung ihres Aufenthalts polizeilich ausgeschrieben<br />

werden.<br />

Art. 92<br />

e Öffentliche Zustellung<br />

1 Die Zustellung erfolgt durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt, sofern<br />

verfahrensabschliessende Beschlüsse und Entscheide sowie Vorladungen zu<br />

gerichtlichen Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren den Parteien<br />

und allenfalls andern Beteiligten auf dem ordentlichen Weg nicht zugestellt<br />

werden können.<br />

2 Bei Mitteilung von verfahrensabschliessenden Beschlüssen und Entscheiden ist<br />

einzig <strong>das</strong> Dispositiv in knapper Form zu publizieren; Informationen <strong>über</strong> die<br />

Identität des Opfers dürfen nur aufgenommen werden, wenn dies im Interesse<br />

der Strafverfolgung notwendig ist oder <strong>das</strong> Opfer zustimmt (Art. 5 OHG [SR 312.5]).<br />

3 Allfällige Fristen beginnen mit dem Datum des Erscheinens im Amtsblatt zu<br />

laufen.<br />

9. Vorladung und Vorführung<br />

Art. 93<br />

Vorladung<br />

a Regel<br />

Erfordert <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong> die Einvernahme oder Anwesenheit einer<br />

bestimmten Person, wird diese in der Regel durch schriftliche Vorladung zum

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