Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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erhält eine Kopie, sofern sie zur Verhandlung zugelassen ist.<br />
3 Verfahrensabschliessende Beschlüsse und Entscheide werden auch einer<br />
gesetzlichen Vertretung zugestellt und soweit nötig ebenfalls Vorladungen zu<br />
gerichtlichen Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.<br />
Art. 90<br />
c Zustelldomizil<br />
1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben <strong>das</strong> Recht oder können, wenn<br />
die Umstände es erfordern, verhalten werden, schriftlich ein Zustelldomizil in der<br />
Untersuchungsregion, in der <strong>das</strong> Verfahren geführt wird, zu bezeichnen.<br />
2 Handelt es sich beim Domizil um eine Anwältin oder einen Anwalt<br />
beziehungsweise Dienststelle der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007], ist eine<br />
Bestellung auch ausserhalb der Untersuchungsregion möglich. Das<br />
Einverständnis zur Domizilbestellung ist schriftlich zu bestätigen.<br />
3 Die <strong>das</strong> Zustelldomizil bezeichnende Person trägt die Verantwortung dafür,<br />
<strong>das</strong>s die Domizilträgerin oder der Domizilträger ihren jeweiligen Aufenthaltsort<br />
kennt.<br />
Art. 91<br />
d Aufenthaltsermittlung<br />
Ist der Aufenthalt einer Person, die für <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong> benötigt wird,<br />
unbekannt, kann sie zur Ermittlung ihres Aufenthalts polizeilich ausgeschrieben<br />
werden.<br />
Art. 92<br />
e Öffentliche Zustellung<br />
1 Die Zustellung erfolgt durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt, sofern<br />
verfahrensabschliessende Beschlüsse und Entscheide sowie Vorladungen zu<br />
gerichtlichen Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren den Parteien<br />
und allenfalls andern Beteiligten auf dem ordentlichen Weg nicht zugestellt<br />
werden können.<br />
2 Bei Mitteilung von verfahrensabschliessenden Beschlüssen und Entscheiden ist<br />
einzig <strong>das</strong> Dispositiv in knapper Form zu publizieren; Informationen <strong>über</strong> die<br />
Identität des Opfers dürfen nur aufgenommen werden, wenn dies im Interesse<br />
der Strafverfolgung notwendig ist oder <strong>das</strong> Opfer zustimmt (Art. 5 OHG [SR 312.5]).<br />
3 Allfällige Fristen beginnen mit dem Datum des Erscheinens im Amtsblatt zu<br />
laufen.<br />
9. Vorladung und Vorführung<br />
Art. 93<br />
Vorladung<br />
a Regel<br />
Erfordert <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong> die Einvernahme oder Anwesenheit einer<br />
bestimmten Person, wird diese in der Regel durch schriftliche Vorladung zum