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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1 Die Parteien haben nach Massgabe dieses <strong>Gesetz</strong>es Anspruch auf rechtliches<br />

Gehör.<br />

2 Soweit es zur Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen erforderlich ist, ist<br />

ihnen insbesondere Gelegenheit zu geben,<br />

1. die Akten einzusehen;<br />

2. an richterlichen Beweisaufnahmen teilzunehmen;<br />

3. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Anträge zu stellen.<br />

3 Einzelheiten und allfällige Einschränkungen regelt <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong>.<br />

Art. 41<br />

Opfer<br />

1 Opfer von Straftaten gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität<br />

haben <strong>das</strong> Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen, soweit es zur Wahrung ihrer<br />

rechtlich geschützten Interessen erforderlich ist.<br />

2 Die Strafverfolgungs- und gerichtlichen Behörden informieren sie in allen<br />

Verfahrensabschnitten <strong>über</strong> ihre Rechte (Art. 47 Abs. 4, Art. 65 Abs.2 und 4, Art.<br />

103 Abs.3, Art. 104 Abs. 2, Art. 111 Abs. 1 Satz 2).<br />

3 Entscheide und Urteile sind ihnen auf Verlangen unentgeltlich zuzustellen.<br />

Art. 42<br />

Andere Beteiligte<br />

1 Andere Beteiligte sind Personen, die Anzeige einreichen, Strafantrag stellen<br />

sowie Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen und beschwerte Dritte.<br />

2 Werden sie durch strafrechtliche oder verfahrensrechtliche Entscheide oder<br />

Massnahmen wie Einziehung oder Auferlegung von Verfahrenskosten unmittelbar<br />

in ihren Rechten betroffen, ist ihnen rechtliches Gehör zu gewähren.<br />

Art. 43<br />

Prozessfähigkeit<br />

1 Zur Vornahme von Prozesshandlungen bedürfen die Parteien und die andern<br />

Beteiligten der Handlungsfähigkeit.<br />

2 Handlungsunfähige werden durch die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen<br />

Gewalt oder durch Vormunde vertreten, soweit eine Vertretung möglich ist.<br />

3 Die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten urteilsfähigen Personen sind<br />

befugt, neben ihrer gesetzlichen Vertretung die ihnen um ihrer Persönlichkeit<br />

willen zustehenden Rechte auszuüben.<br />

Art. 44<br />

Angeschuldigte<br />

a Begriff, Verhandlungsfähigkeit<br />

1 Angeschuldigte oder Angeschuldigter ist die einer strafbaren Handlung<br />

verdächtigte Person, gegen die die Strafverfolgung eröffnet ist.<br />

2 Die Durchführung eines <strong>Strafverfahren</strong>s gegen die angeschuldigte Person setzt

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