Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 122<br />
p Inhalt der Zeugenbefragung<br />
1 Die Zeuginnen oder Zeugen sind zu befragen<br />
1. soweit dies zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein<br />
kann, <strong>über</strong> ihre Beziehungen zu den Parteien und zu ihren persönlichen<br />
Verhältnissen,<br />
2. zum abzuklärenden Sachverhalt.<br />
2 Die Gerichtsbehörde kann Zeuginnen oder Zeugen unter Hinweis auf die<br />
Straffolgen von Artikel 292 StGB [SR 311.0] anhalten, <strong>über</strong> die Tatsache ihrer<br />
Einvernahme und ihre Aussagen sowie die dabei erlangten Kenntnisse<br />
Stillschweigen zu bewahren.<br />
Art. 123<br />
q Zeugenentschädigung<br />
Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.<br />
Näheres regelt ein Dekret des Grossen Rates.<br />
Art. 124<br />
Zeugenschutz<br />
1 Müssen V-Leute (Art. 214) als zeugnispflichtige Personen einvernommen<br />
werden, ist es zulässig, <strong>das</strong>s sie ihre Personalien (Art. 103 Abs. 1) nur dem<br />
Gericht gegen<strong>über</strong> bekannt geben und nicht aktenkundig machen. Die polizeiliche<br />
Einsatzleitung hat zudem schriftlich zu bestätigen, <strong>das</strong>s die V-Leute in einem<br />
rechtsgültig genehmigten Einsatz tätig waren.<br />
2 Die Einvernahme von V-Leuten kann durch geeignete Vorkehren so gestaltet<br />
werden, <strong>das</strong>s diese den Parteien und der Öffentlichkeit nicht zu Gesicht kommen.<br />
3 Ähnliche Schutzmassnahmen sind auch bei andern Personen zulässig, wenn<br />
diese glaubhaft dartun, <strong>das</strong>s ihre wahrheitsgemässe Aussage sie oder eine ihnen<br />
nahestehende Person ernstlich an Leib und Leben gefährden könnte.<br />
Art. 125<br />
Einvernahme der Auskunftspersonen<br />
1 Die Auskunftsperson wird zur Wahrheit ermahnt. Sie ist nicht verpflichtet<br />
auszusagen; vor der Einvernahme ist sie dar<strong>über</strong> zu belehren.<br />
2 Im übrigen finden die Bestimmungen <strong>über</strong> die zeugnispflichtigen Personen auf<br />
die Auskunftsperson sinngemässe Anwendung.<br />
10.3 Augenschein<br />
Art. 126<br />
Allgemeines<br />
1 Dem Augenschein unterliegen Örtlichkeiten, Gegenstände und Vorgänge,