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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 122<br />

p Inhalt der Zeugenbefragung<br />

1 Die Zeuginnen oder Zeugen sind zu befragen<br />

1. soweit dies zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein<br />

kann, <strong>über</strong> ihre Beziehungen zu den Parteien und zu ihren persönlichen<br />

Verhältnissen,<br />

2. zum abzuklärenden Sachverhalt.<br />

2 Die Gerichtsbehörde kann Zeuginnen oder Zeugen unter Hinweis auf die<br />

Straffolgen von Artikel 292 StGB [SR 311.0] anhalten, <strong>über</strong> die Tatsache ihrer<br />

Einvernahme und ihre Aussagen sowie die dabei erlangten Kenntnisse<br />

Stillschweigen zu bewahren.<br />

Art. 123<br />

q Zeugenentschädigung<br />

Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.<br />

Näheres regelt ein Dekret des Grossen Rates.<br />

Art. 124<br />

Zeugenschutz<br />

1 Müssen V-Leute (Art. 214) als zeugnispflichtige Personen einvernommen<br />

werden, ist es zulässig, <strong>das</strong>s sie ihre Personalien (Art. 103 Abs. 1) nur dem<br />

Gericht gegen<strong>über</strong> bekannt geben und nicht aktenkundig machen. Die polizeiliche<br />

Einsatzleitung hat zudem schriftlich zu bestätigen, <strong>das</strong>s die V-Leute in einem<br />

rechtsgültig genehmigten Einsatz tätig waren.<br />

2 Die Einvernahme von V-Leuten kann durch geeignete Vorkehren so gestaltet<br />

werden, <strong>das</strong>s diese den Parteien und der Öffentlichkeit nicht zu Gesicht kommen.<br />

3 Ähnliche Schutzmassnahmen sind auch bei andern Personen zulässig, wenn<br />

diese glaubhaft dartun, <strong>das</strong>s ihre wahrheitsgemässe Aussage sie oder eine ihnen<br />

nahestehende Person ernstlich an Leib und Leben gefährden könnte.<br />

Art. 125<br />

Einvernahme der Auskunftspersonen<br />

1 Die Auskunftsperson wird zur Wahrheit ermahnt. Sie ist nicht verpflichtet<br />

auszusagen; vor der Einvernahme ist sie dar<strong>über</strong> zu belehren.<br />

2 Im übrigen finden die Bestimmungen <strong>über</strong> die zeugnispflichtigen Personen auf<br />

die Auskunftsperson sinngemässe Anwendung.<br />

10.3 Augenschein<br />

Art. 126<br />

Allgemeines<br />

1 Dem Augenschein unterliegen Örtlichkeiten, Gegenstände und Vorgänge,

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