Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Art. 286<br />
Abwesenheitsverfahren<br />
1 Das Gericht kann auf eine neue Vorladung, eine Vorführung oder auf die<br />
Einstellung des Verfahrens verzichten und die Hauptverhandlung in Abwesenheit<br />
der angeschuldigten Person oder der Privatklägerschaft durchführen, wenn eine<br />
oder beide Parteien trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende<br />
Entschuldigung ausgeblieben sind und ihre Teilnahme nicht unerlässlich ist.<br />
2 Die Teilnahme der angeschuldigten Person ist nötig, wenn in früheren<br />
Verfahrensstadien noch keine richterliche Einvernahme durchgeführt worden ist.<br />
3 Die Rechtsbeistände sind auch im Abwesenheitsverfahren zugelassen.<br />
Art. 287<br />
Fortsetzung bei sitzungspolizeilichem Ausschluss<br />
Wird die angeschuldigte Person oder die Privatklägerschaft aus<br />
sitzungspolizeilichen Gründen ausgeschlossen, kann die Verhandlung fortgesetzt<br />
werden. Die betreffende Partei ist vorgängig zu verwarnen und auf die<br />
Möglichkeit der Fortsetzung ohne ihre Anwesenheit aufmerksam zu machen.<br />
Art. 288<br />
Vereinbarung <strong>über</strong> Zivilklage<br />
Privatklägerschaft und angeschuldigte Person können vereinbaren, eine bereits<br />
anhängig gemachte Zivilklage aus dem <strong>Strafverfahren</strong> zurückzuziehen, um sie<br />
vom Zivilgericht beurteilen zu lassen. Der Rückzug wird nur wirksam, wenn sich<br />
die Parteien dar<strong>über</strong> einigen, wer von ihnen die bisher aus der Behandlung der<br />
Zivilklage entstandenen, richterlich bestimmten Verfahrenskosten trägt.<br />
Art. 289<br />
Vor- und Zwischenfragen<br />
1 Zu Beginn der Verhandlung können <strong>das</strong> Gericht und die Parteien Vorfragen<br />
aufwerfen.<br />
2 Gegenstand einer Vorfrage können bilden<br />
1. jeder Mangel einer Voraussetzung der Strafverfolgung oder der Zivilklage,<br />
2. andere Mängel und Hindernisse des Verfahrens,<br />
3 Fragen der Verwertbarkeit von Aktenstücken oder andern Beweismitteln,<br />
[Fassung vom 20. 11. 2002]<br />
4. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie [Ziffern 4. und 5. entsprechen den<br />
Ziffern 3. und 4.]<br />
5. Anträge auf Aufteilung des Verfahrens. [Ziffern 4. und 5. entsprechen den Ziffern 3.<br />
und 4.]<br />
3 Treten Mängel, Hindernisse und Fragen der Verwertbarkeit erst im späteren<br />
Verlauf der Hauptverhandlung auf oder werden sie erst dann bekannt, sind sie als<br />
Zwischenfrage geltend zu machen, unter Folge des Verzichts auf dieses<br />
Parteirecht im Unterlassungsfall. [Fassung vom 20. 11. 2002]