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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 286<br />

Abwesenheitsverfahren<br />

1 Das Gericht kann auf eine neue Vorladung, eine Vorführung oder auf die<br />

Einstellung des Verfahrens verzichten und die Hauptverhandlung in Abwesenheit<br />

der angeschuldigten Person oder der Privatklägerschaft durchführen, wenn eine<br />

oder beide Parteien trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende<br />

Entschuldigung ausgeblieben sind und ihre Teilnahme nicht unerlässlich ist.<br />

2 Die Teilnahme der angeschuldigten Person ist nötig, wenn in früheren<br />

Verfahrensstadien noch keine richterliche Einvernahme durchgeführt worden ist.<br />

3 Die Rechtsbeistände sind auch im Abwesenheitsverfahren zugelassen.<br />

Art. 287<br />

Fortsetzung bei sitzungspolizeilichem Ausschluss<br />

Wird die angeschuldigte Person oder die Privatklägerschaft aus<br />

sitzungspolizeilichen Gründen ausgeschlossen, kann die Verhandlung fortgesetzt<br />

werden. Die betreffende Partei ist vorgängig zu verwarnen und auf die<br />

Möglichkeit der Fortsetzung ohne ihre Anwesenheit aufmerksam zu machen.<br />

Art. 288<br />

Vereinbarung <strong>über</strong> Zivilklage<br />

Privatklägerschaft und angeschuldigte Person können vereinbaren, eine bereits<br />

anhängig gemachte Zivilklage aus dem <strong>Strafverfahren</strong> zurückzuziehen, um sie<br />

vom Zivilgericht beurteilen zu lassen. Der Rückzug wird nur wirksam, wenn sich<br />

die Parteien dar<strong>über</strong> einigen, wer von ihnen die bisher aus der Behandlung der<br />

Zivilklage entstandenen, richterlich bestimmten Verfahrenskosten trägt.<br />

Art. 289<br />

Vor- und Zwischenfragen<br />

1 Zu Beginn der Verhandlung können <strong>das</strong> Gericht und die Parteien Vorfragen<br />

aufwerfen.<br />

2 Gegenstand einer Vorfrage können bilden<br />

1. jeder Mangel einer Voraussetzung der Strafverfolgung oder der Zivilklage,<br />

2. andere Mängel und Hindernisse des Verfahrens,<br />

3 Fragen der Verwertbarkeit von Aktenstücken oder andern Beweismitteln,<br />

[Fassung vom 20. 11. 2002]<br />

4. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie [Ziffern 4. und 5. entsprechen den<br />

Ziffern 3. und 4.]<br />

5. Anträge auf Aufteilung des Verfahrens. [Ziffern 4. und 5. entsprechen den Ziffern 3.<br />

und 4.]<br />

3 Treten Mängel, Hindernisse und Fragen der Verwertbarkeit erst im späteren<br />

Verlauf der Hauptverhandlung auf oder werden sie erst dann bekannt, sind sie als<br />

Zwischenfrage geltend zu machen, unter Folge des Verzichts auf dieses<br />

Parteirecht im Unterlassungsfall. [Fassung vom 20. 11. 2002]

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