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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1. in der Anzeige zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht oder vorbehalten<br />

werden;<br />

2. der Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe<br />

gemäss Artikel 46 Absatz 1 StGB in Betracht fällt. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Art. 264<br />

Vorgehen<br />

1 Die Untersuchungsbehörde erlässt <strong>das</strong> Strafmandat mit Ausnahme der Fälle<br />

gemäss Absatz 2 innerhalb von zehn Tagen nach Einlangen der Anzeige und<br />

eröffnet es der angeschuldigten Person schriftlich.<br />

2 In Fällen, in welchen eine Freiheitsstrafe als angezeigt erachtet wird, kann die<br />

Untersuchungsbehörde vorgängig eine Einvernahme durchführen; <strong>das</strong><br />

Strafmandat ist im Anschluss an die Einvernahme auszuhändigen.<br />

Art. 265<br />

Inhalt des Strafmandats<br />

1 Das Strafmandat hat den Vorschriften von Artikel 87 zu entsprechen und<br />

enthält zudem<br />

1. die Bezeichnung der strafbaren Handlung mit Angabe des Zeitpunktes und<br />

des Ortes der Widerhandlung sowie des Datums der Anzeige,<br />

2. die angewandten <strong>Gesetz</strong>esbestimmungen,<br />

3. die angeordnete Sanktion,<br />

4. den Entscheid <strong>über</strong> Nebenpunkte (Verfahrenskosten, allfällige<br />

Nachzahlung einer Gebühr, allfällige Einziehung),<br />

5. die Belehrung <strong>über</strong> <strong>das</strong> Recht auf Einspruch (Art. 266 und 267) und die<br />

Rechtskraft des Strafmandats (Art. 268).<br />

2 Dem Strafmandat ist eine kurze Begründung beizufügen, soweit dies für <strong>das</strong><br />

Verständnis der getroffenen Anordnung unerlässlich oder durch <strong>das</strong> Bundesrecht<br />

vorgeschrieben ist. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Art. 265a [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />

Gemeinnützige Arbeit<br />

1 Die Untersuchungsbehörde kann im Strafmandatsverfahren mit Zustimmung<br />

der angeschuldigten Person statt auf Busse oder Geldstrafe auf gemeinnützige<br />

Arbeit erkennen. [Fassung vom 5. 9. 2007]<br />

2 Liegt die Zustimmung noch nicht vor und erwägt die Untersuchungsbehörde für<br />

den Fall des Eingangs einer solchen Zustimmung die Anordnung gemeinnütziger<br />

Arbeit, so belehrt sie die angeschuldigte Person im Strafmandat <strong>über</strong> die<br />

Möglichkeit der Anordnung von gemeinnütziger Arbeit, die Notwendigkeit einer<br />

Zustimmung und <strong>das</strong> Ausmass dieser Sanktion im konkreten Fall.<br />

3 Die angeschuldigte Person kann innert zehn Tagen nach Zustellung des<br />

Strafmandats ihre Zustimmung schriftlich oder zu Protokoll nachreichen.<br />

4 In diesem Fall erlässt die Untersuchungsbehörde ein neues Strafmandat.

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