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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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erforderlich bei Vergehen, die unabhängig vom Verhältnis der Täterschaft<br />

zur verletzten Person nur auf Antrag verfolgt werden sowie bei<br />

Übertretungen.<br />

Art. 233a [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />

Eröffnung des Verfahrens und der Voruntersuchung im Unternehmensstrafrecht<br />

1 Nach Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung leitet die<br />

Untersuchungsbehörde in der Regel eine Voruntersuchung ein.<br />

2 Sie kann ausnahmsweise ein Strafmandat erlassen oder mit Zustimmung der<br />

Staatsanwaltschaft den Fall an die Gerichtspräsidentin oder den<br />

Gerichtspräsidenten <strong>über</strong>weisen.<br />

3 Eine in gleichem Zusammenhang geführte Voruntersuchung gegen bekannte<br />

oder unbekannte Täterschaft kann mit der gegen <strong>das</strong> Unternehmen geführten<br />

Voruntersuchung vereinigt werden.<br />

2. Voruntersuchung<br />

Art. 234<br />

Zweck der Voruntersuchung<br />

1 Die Voruntersuchung bezweckt <strong>das</strong> Sammeln der Beweise für den Entscheid<br />

<strong>über</strong> die Frage, ob eine Person wegen der ihr zur Last gelegten Handlung vor <strong>das</strong><br />

urteilende Gericht gewiesen werden soll. Sie dient der Vorbereitung der<br />

Hauptverhandlung.<br />

2 Die Untersuchungsbehörde erhebt die erforderlichen Beweise und sichert die<br />

Beweismittel. In jedem Fall sind diejenigen Beweise zu erheben, die in der<br />

Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr abgenommen werden können.<br />

Art. 235<br />

Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft<br />

Die Voruntersuchung kann auch gegen unbekannte Täterschaft geführt werden.<br />

In diesem Fall sind vorweg alle zur Ermittlung der Täterschaft notwendigen<br />

Massnahmen zu treffen. Sind diese ergebnislos, beantragt die<br />

Untersuchungsbehörde der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens bis<br />

zur Ermittlung.<br />

Art. 236<br />

Haftfälle<br />

Haftfälle sind ausser der Reihe, mit Beschleunigung und möglichst ohne<br />

Unterbrechung zu behandeln. Dies gilt auch nach vorzeitigem Straf- oder<br />

Massnahmeantritt und für <strong>das</strong> Überweisungsverfahren.<br />

Art. 237<br />

Mitwirkung der Kriminalpolizei und des IRM<br />

Erfordert die Voruntersuchung besondere kriminalistische Kenntnisse oder sind

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