Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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erforderlich bei Vergehen, die unabhängig vom Verhältnis der Täterschaft<br />
zur verletzten Person nur auf Antrag verfolgt werden sowie bei<br />
Übertretungen.<br />
Art. 233a [Eingefügt am 14. 12. 2004]<br />
Eröffnung des Verfahrens und der Voruntersuchung im Unternehmensstrafrecht<br />
1 Nach Eröffnung der gerichtlichen Strafverfolgung leitet die<br />
Untersuchungsbehörde in der Regel eine Voruntersuchung ein.<br />
2 Sie kann ausnahmsweise ein Strafmandat erlassen oder mit Zustimmung der<br />
Staatsanwaltschaft den Fall an die Gerichtspräsidentin oder den<br />
Gerichtspräsidenten <strong>über</strong>weisen.<br />
3 Eine in gleichem Zusammenhang geführte Voruntersuchung gegen bekannte<br />
oder unbekannte Täterschaft kann mit der gegen <strong>das</strong> Unternehmen geführten<br />
Voruntersuchung vereinigt werden.<br />
2. Voruntersuchung<br />
Art. 234<br />
Zweck der Voruntersuchung<br />
1 Die Voruntersuchung bezweckt <strong>das</strong> Sammeln der Beweise für den Entscheid<br />
<strong>über</strong> die Frage, ob eine Person wegen der ihr zur Last gelegten Handlung vor <strong>das</strong><br />
urteilende Gericht gewiesen werden soll. Sie dient der Vorbereitung der<br />
Hauptverhandlung.<br />
2 Die Untersuchungsbehörde erhebt die erforderlichen Beweise und sichert die<br />
Beweismittel. In jedem Fall sind diejenigen Beweise zu erheben, die in der<br />
Hauptverhandlung voraussichtlich nicht mehr abgenommen werden können.<br />
Art. 235<br />
Voruntersuchung gegen unbekannte Täterschaft<br />
Die Voruntersuchung kann auch gegen unbekannte Täterschaft geführt werden.<br />
In diesem Fall sind vorweg alle zur Ermittlung der Täterschaft notwendigen<br />
Massnahmen zu treffen. Sind diese ergebnislos, beantragt die<br />
Untersuchungsbehörde der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens bis<br />
zur Ermittlung.<br />
Art. 236<br />
Haftfälle<br />
Haftfälle sind ausser der Reihe, mit Beschleunigung und möglichst ohne<br />
Unterbrechung zu behandeln. Dies gilt auch nach vorzeitigem Straf- oder<br />
Massnahmeantritt und für <strong>das</strong> Überweisungsverfahren.<br />
Art. 237<br />
Mitwirkung der Kriminalpolizei und des IRM<br />
Erfordert die Voruntersuchung besondere kriminalistische Kenntnisse oder sind