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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1 Machen von Artikel 321 StGB [SR 311.0] nicht erfasste Personen geltend, sie<br />

hätten ein Geheimnis zu wahren, <strong>das</strong> ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut<br />

worden oder ihnen zur Kenntnis gelangt ist, kann sie <strong>das</strong> Gericht von ihrer<br />

Auskunftspflicht befreien, sofern <strong>das</strong> berechtigte Geheimhaltungsinteresse dem<br />

Interesse an der Wahrheitsfindung vorgeht.<br />

2 Personen, die sich durch ihre Aussage gemäss Artikel 4 Absatz 4 des<br />

Opferhilfegesetzes strafbar machen würden, sind berechtigt, die Aussage zu<br />

verweigern.<br />

Art. 118 [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

l Auskunftsverweigerungsrecht der für Medien tätigen Berufsleute<br />

Für <strong>das</strong> Auskunftsverweigerungsrecht der für Medien tätigen Berufsleute gilt<br />

Artikel 28a StGB.<br />

Art. 119<br />

m Zuständigkeit zum Entscheid<br />

1 Über die Zulässigkeit der Zeugnis- und der Auskunftsverweigerung entscheidet<br />

unter Vorbehalt von Artikel 115 Absatz 2 und 116 Absatz 1 Satz 2 die<br />

Untersuchungsbehörde oder <strong>das</strong> Gericht.<br />

2 Die betroffene Person kann sofort nach Eröffnung des Entscheides der<br />

Untersuchungsbehörde, der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten<br />

sowie des Kreisgerichts die Überprüfung durch die Anklagekammer verlangen.<br />

Macht sie von diesem Recht Gebrauch, sendet <strong>das</strong> Gericht die Akten mit seinem<br />

kurz begründeten Entscheid der Anklagekammer, welche unverzüglich<br />

entscheidet.<br />

3 Die Weiterziehung hat aufschiebende Wirkung.<br />

Art. 120<br />

n Ausübung des Aussageverweigerungsrechts<br />

Die Zeugin oder der Zeuge kann jederzeit, auch während der Einvernahme, <strong>das</strong><br />

Recht zur Aussageverweigerung geltend machen. Wer sich auf einen<br />

Aussageverweigerungsgrund beruft, hat diesen glaubhaft zu machen. Bereits<br />

erfolgte Aussagen bleiben bestehen.<br />

Art. 121<br />

o Unberechtigte Aussageverweigerung<br />

1 Wer nach zurückgelegtem 15. Altersjahr unberechtigt die Aussage verweigert,<br />

kann mit Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt werden.<br />

2 Beharrt die betroffene Person weiterhin auf ihrer Weigerung, wird sie nach<br />

vorausgegangener entsprechender Androhung wegen Ungehorsams gemäss<br />

Artikel 292 StGB [SR 311.0] der zuständigen Strafverfolgungsbehörde <strong>über</strong>wiesen.<br />

Im einzuleitenden Verfahren kann der seinerzeitige Entscheid, wonach die<br />

Auskunftsverweigerung unzulässig gewesen sei, <strong>über</strong>prüft werden.<br />

3 Die betroffene Person hat zudem die Verfahrenskosten zu bezahlen, die infolge<br />

ihrer Weigerung entstanden sind.

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