Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu<br />
befinden. Dabei haben die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel<br />
69 bis 73 StGB [Fassung vom 14. 12. 2004] sowie diejenigen <strong>über</strong> die Retention (Art.<br />
117 des <strong>Gesetz</strong>es vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des<br />
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB [BSG 211.1]) anzuwenden.<br />
3 Die einer berechtigten Person durch strafbare Handlung entzogenen<br />
Gegenstände sind, soweit nicht eingezogen, nach Rechtskraft des Urteils<br />
zurückzugeben. Eine frühere Rückgabe bedarf der Zustimmung der<br />
angeschuldigten Person. Ist die Berechtigung zweifelhaft oder bestritten, ordnet<br />
die Gerichtsbehörde die Hinterlegung an.<br />
Art. 145<br />
Vorzeitige Verwertung<br />
Beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller<br />
Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern,<br />
können vorzeitig freihändig verwertet werden, sofern eine Rückerstattung aus<br />
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt.<br />
10.6 Durchsuchung von Personen, Sachen und Räumlichkeiten<br />
Art. 146<br />
Durchsuchung von Personen und beweglichen Sachen<br />
a Grundsatz<br />
1 Ohne Einwilligung ist die Durchsuchung von Personen und beweglichen<br />
Sachen nur zulässig, wenn nach den Umständen zu vermuten ist, <strong>das</strong>s dadurch<br />
Tatspuren oder der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände gefunden<br />
werden können.<br />
2 Die Durchsuchung einer angehaltenen oder verhafteten Person ist stets<br />
zulässig.<br />
Art. 147<br />
b Durchführung<br />
1 Die Durchsuchung einer Person besteht in der Kontrolle der getragenen<br />
Kleidungsstücke sowie der Körperoberfläche unter Einschluss der<br />
Körperöffnungen.<br />
2 Sie ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder<br />
einem Arzt vorzunehmen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Sicherheitsgründe<br />
eine sofortige Durchsuchung gebieten; diesfalls hat die Untersuchung der<br />
Körperöffnungen zu unterbleiben, und es ist nachträglich zuhanden der<br />
betroffenen Person und der Untersuchungsbehörde eine schriftliche Begründung<br />
einzureichen.<br />
3 Die Durchsuchung kann erzwungen werden.<br />
Art. 148<br />
c Überprüfung von Aufzeichnungen