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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu<br />

befinden. Dabei haben die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel<br />

69 bis 73 StGB [Fassung vom 14. 12. 2004] sowie diejenigen <strong>über</strong> die Retention (Art.<br />

117 des <strong>Gesetz</strong>es vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des<br />

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB [BSG 211.1]) anzuwenden.<br />

3 Die einer berechtigten Person durch strafbare Handlung entzogenen<br />

Gegenstände sind, soweit nicht eingezogen, nach Rechtskraft des Urteils<br />

zurückzugeben. Eine frühere Rückgabe bedarf der Zustimmung der<br />

angeschuldigten Person. Ist die Berechtigung zweifelhaft oder bestritten, ordnet<br />

die Gerichtsbehörde die Hinterlegung an.<br />

Art. 145<br />

Vorzeitige Verwertung<br />

Beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller<br />

Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern,<br />

können vorzeitig freihändig verwertet werden, sofern eine Rückerstattung aus<br />

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt.<br />

10.6 Durchsuchung von Personen, Sachen und Räumlichkeiten<br />

Art. 146<br />

Durchsuchung von Personen und beweglichen Sachen<br />

a Grundsatz<br />

1 Ohne Einwilligung ist die Durchsuchung von Personen und beweglichen<br />

Sachen nur zulässig, wenn nach den Umständen zu vermuten ist, <strong>das</strong>s dadurch<br />

Tatspuren oder der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände gefunden<br />

werden können.<br />

2 Die Durchsuchung einer angehaltenen oder verhafteten Person ist stets<br />

zulässig.<br />

Art. 147<br />

b Durchführung<br />

1 Die Durchsuchung einer Person besteht in der Kontrolle der getragenen<br />

Kleidungsstücke sowie der Körperoberfläche unter Einschluss der<br />

Körperöffnungen.<br />

2 Sie ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder<br />

einem Arzt vorzunehmen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Sicherheitsgründe<br />

eine sofortige Durchsuchung gebieten; diesfalls hat die Untersuchung der<br />

Körperöffnungen zu unterbleiben, und es ist nachträglich zuhanden der<br />

betroffenen Person und der Untersuchungsbehörde eine schriftliche Begründung<br />

einzureichen.<br />

3 Die Durchsuchung kann erzwungen werden.<br />

Art. 148<br />

c Überprüfung von Aufzeichnungen

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