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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 74<br />

Einhaltung der Frist<br />

1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der zuständigen<br />

Stelle eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer<br />

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland<br />

<strong>über</strong>geben worden ist.<br />

2 Die Eingabe einer in Haft befindlichen Person gilt als rechtzeitig eingereicht,<br />

wenn sie innerhalb der Frist der Anstaltsleitung <strong>über</strong>geben worden ist.<br />

3 Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer<br />

unzuständigen bernischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht<br />

worden ist. Sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten.<br />

Art. 75<br />

Fristerstreckung und Terminverschiebung<br />

1 Die Erstreckung behördlich angesetzter Fristen sowie die Verschiebung von<br />

Terminen können auf rechtzeitiges Gesuch hin durch die Verfahrensleitung<br />

bewilligt werden, sofern wichtige Gründe vorliegen.<br />

2 Im <strong>Strafverfahren</strong> gibt es keine Gerichtsferien.<br />

Art. 76<br />

Wiederherstellung<br />

1 Erwächst einer betroffenen Person wegen einer versäumten Frist oder eines<br />

versäumten Termins ein erheblicher und endgültiger Rechtsverlust, kann sie die<br />

Wiederherstellung verlangen, wenn sie nachweist, <strong>das</strong>s ihr oder ihrer Vertretung<br />

bezüglich der Säumnis kein Verschulden zur Last fällt.<br />

2 Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des<br />

Hindernisses schriftlich und mit den nötigen Belegen versehen bei der Behörde<br />

zu stellen, bei welcher die Frist oder der Termin zu wahren gewesen wäre. Ohne<br />

besondere Verfügung dieser Behörde kommt dem Gesuch keine aufschiebende<br />

Wirkung zu.<br />

3 Den Entscheid <strong>über</strong> die Wiederherstellung trifft diejenige Behörde, welche im<br />

Falle des Einhaltens der Frist oder des Termins zur Behandlung der Sache<br />

zuständig gewesen wäre.<br />

4 Bei einer versäumten Frist ist die Prozesshandlung innert der<br />

Wiederherstellungsfrist von zehn Tagen vorzunehmen. Bei einem versäumten<br />

Termin ist im Fall der Wiederherstellung ein neuer Termin anzusetzen.<br />

5 Artikel 362 bleibt vorbehalten.<br />

7.6 Protokollierung<br />

Art. 77<br />

Inhalt des Protokolls<br />

Im Vor-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren ist der gesamte Ablauf des Prozesses

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