Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 74<br />
Einhaltung der Frist<br />
1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der zuständigen<br />
Stelle eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer<br />
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland<br />
<strong>über</strong>geben worden ist.<br />
2 Die Eingabe einer in Haft befindlichen Person gilt als rechtzeitig eingereicht,<br />
wenn sie innerhalb der Frist der Anstaltsleitung <strong>über</strong>geben worden ist.<br />
3 Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer<br />
unzuständigen bernischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht<br />
worden ist. Sie ist sofort an die zuständige Behörde weiterzuleiten.<br />
Art. 75<br />
Fristerstreckung und Terminverschiebung<br />
1 Die Erstreckung behördlich angesetzter Fristen sowie die Verschiebung von<br />
Terminen können auf rechtzeitiges Gesuch hin durch die Verfahrensleitung<br />
bewilligt werden, sofern wichtige Gründe vorliegen.<br />
2 Im <strong>Strafverfahren</strong> gibt es keine Gerichtsferien.<br />
Art. 76<br />
Wiederherstellung<br />
1 Erwächst einer betroffenen Person wegen einer versäumten Frist oder eines<br />
versäumten Termins ein erheblicher und endgültiger Rechtsverlust, kann sie die<br />
Wiederherstellung verlangen, wenn sie nachweist, <strong>das</strong>s ihr oder ihrer Vertretung<br />
bezüglich der Säumnis kein Verschulden zur Last fällt.<br />
2 Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des<br />
Hindernisses schriftlich und mit den nötigen Belegen versehen bei der Behörde<br />
zu stellen, bei welcher die Frist oder der Termin zu wahren gewesen wäre. Ohne<br />
besondere Verfügung dieser Behörde kommt dem Gesuch keine aufschiebende<br />
Wirkung zu.<br />
3 Den Entscheid <strong>über</strong> die Wiederherstellung trifft diejenige Behörde, welche im<br />
Falle des Einhaltens der Frist oder des Termins zur Behandlung der Sache<br />
zuständig gewesen wäre.<br />
4 Bei einer versäumten Frist ist die Prozesshandlung innert der<br />
Wiederherstellungsfrist von zehn Tagen vorzunehmen. Bei einem versäumten<br />
Termin ist im Fall der Wiederherstellung ein neuer Termin anzusetzen.<br />
5 Artikel 362 bleibt vorbehalten.<br />
7.6 Protokollierung<br />
Art. 77<br />
Inhalt des Protokolls<br />
Im Vor-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren ist der gesamte Ablauf des Prozesses