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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1. eine Vergütung für die aus der berechtigten Ausübung der Parteirechte<br />

entstandenen Auslagen und Umtriebe, namentlich für die angemessenen<br />

Kosten der Verteidigung,<br />

2. Schadenersatz für die aus der notwendigen Beteiligung am <strong>Strafverfahren</strong><br />

und allfällig aus der Vollstreckung entstandenen Vermögensnachteile wie<br />

Lohn- und Verdienstausfall,<br />

3. Genugtuung für besonders schwere Verletzung in den persönlichen<br />

Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug.<br />

Art. 401<br />

Verweigerung oder Herabsetzung<br />

1 Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn<br />

1. die durch <strong>das</strong> <strong>Strafverfahren</strong> erlittenen Nachteile geringfügig sind;<br />

2. die angeschuldigte Person in rechtlich vorwerfbarer Weise <strong>das</strong> Verfahren<br />

veranlasst oder so dessen Durchführung erschwert hat, insbesondere,<br />

wenn ihr deswegen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt<br />

werden;<br />

3. die Privatklägerschaft zu den Parteikosten der angeschuldigten Person<br />

verurteilt wird.<br />

2 Sind im Fall von Absatz 1 Ziffer 3 die Kosten im Strafpunkt bei der<br />

Privatklägerschaft infolge Zahlungsunfähigkeit nicht eintreibbar, kann die<br />

angeschuldigte Person den zugesprochenen Betrag als Entschädigung beim<br />

<strong>Kanton</strong> geltend machen.<br />

3 Die Entschädigung für Verteidigungskosten kann verweigert oder herabgesetzt<br />

werden, wenn der Beizug eines Rechtsbeistandes angesichts der Bedeutung des<br />

Falles nicht geboten war.<br />

Art. 402<br />

Entschädigung bei polizeilichem Ermittlungsverfahren<br />

1 Führt ein polizeiliches Ermittlungsverfahren (Art. 204ff.) zu keinem<br />

anschliessenden gerichtlichen Verfahren, kann die betroffene Person bei der<br />

zuständigen Untersuchungsbehörde eine Entschädigung verlangen.<br />

2 Der Entscheid der Untersuchungsbehörde kann mit Rekurs an die<br />

Anklagekammer weitergezogen werden.<br />

Art. 403<br />

Entschädigung an verurteilte Personen<br />

Einer verurteilten Person ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn die nach<br />

Artikel 69 StGB [SR 311.0] anrechenbare Haft die ausgefällte Strafe <strong>über</strong>steigt.<br />

Art. 404<br />

Entschädigung im Rechtsmittelverfahren<br />

a Allgemeines

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