Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Arzt oder medizinisches Personal vorzunehmen.<br />
2 Die angeschuldigte Person kann in eine Klinik eingewiesen werden, wenn und<br />
solange es die Untersuchung unbedingt erfordert. Der Aufenthalt in der Klinik gilt<br />
grundsätzlich als Untersuchungs- oder Sicherheitshaft.<br />
3 Im Vorverfahren hat die Untersuchungsbehörde vor der Klinikeinweisung die<br />
Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen.<br />
4 Von jeder vollzogenen Einweisung ist den Angehörigen der eingewiesenen<br />
Person Kenntnis zu geben.<br />
Art. 163<br />
c Erkennungsdienstliche Massnahmen<br />
Erkennungsdienstliche und andere polizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten<br />
(Art. 207).<br />
Art. 164<br />
Schriftprobe<br />
1 Zum Zweck der Schriftvergleichung können die Parteien, Auskunftspersonen<br />
und zeugnispflichtige Personen zu Schriftproben angehalten werden.<br />
2 Im Weigerungsfall kann gegen<strong>über</strong> zeugnispflichtigen Personen eine<br />
Ordnungsbusse bis 1000 Franken ausgefällt werden.<br />
Art. 165<br />
Verfügung <strong>über</strong> den Leichnam<br />
a Aussergewöhnliche Todesfälle<br />
1 Bei Todesfällen, die nicht oder nicht sicher durch eine natürliche Ursache<br />
bedingt sind, erfolgt in der Regel an Ort und Stelle eine erste<br />
Leichenuntersuchung (Legalinspektion) durch eine medizinisch sachverständige<br />
Person (Institut für Rechtsmedizin oder Kreisärztin oder Kreisarzt) im Beisein der<br />
Untersuchungsbehörde. Behandelnde Ärztinnen oder Ärzte können zur<br />
Auskunftserteilung beigezogen werden.<br />
2 Ergibt die Legalinspektion Hinweise auf eine strafbare Handlung, ordnet die<br />
Untersuchungsbehörde die Sicherstellung der Leiche sowie der getragenen<br />
Kleider und der Effekten an. [Fassung vom 28. 3. 2006]<br />
3 Nach Überführung des Leichnams ins Institut für Rechtsmedizin (IRM) wird<br />
<strong>über</strong> <strong>das</strong> weitere Vorgehen entschieden (erweiterte Legalinspektion,<br />
Sicherstellung von biologischem Material, Obduktion). Mit der Obduktion ist eine<br />
medizinisch sachverständige Person des IRM zu betrauen. Die<br />
Untersuchungsbehörde wohnt in wichtigen Fällen nach Möglichkeit der Obduktion<br />
bei.<br />
4 Ausnahmsweise dürfen der Leichnam oder einzelne Teile desselben in<br />
amtlicher Verwahrung zurückbehalten werden, solange der Zweck der<br />
Untersuchung es erfordert.<br />
Art. 166