16.03.2014 Aufrufe

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Arzt oder medizinisches Personal vorzunehmen.<br />

2 Die angeschuldigte Person kann in eine Klinik eingewiesen werden, wenn und<br />

solange es die Untersuchung unbedingt erfordert. Der Aufenthalt in der Klinik gilt<br />

grundsätzlich als Untersuchungs- oder Sicherheitshaft.<br />

3 Im Vorverfahren hat die Untersuchungsbehörde vor der Klinikeinweisung die<br />

Zustimmung der Staatsanwaltschaft einzuholen.<br />

4 Von jeder vollzogenen Einweisung ist den Angehörigen der eingewiesenen<br />

Person Kenntnis zu geben.<br />

Art. 163<br />

c Erkennungsdienstliche Massnahmen<br />

Erkennungsdienstliche und andere polizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten<br />

(Art. 207).<br />

Art. 164<br />

Schriftprobe<br />

1 Zum Zweck der Schriftvergleichung können die Parteien, Auskunftspersonen<br />

und zeugnispflichtige Personen zu Schriftproben angehalten werden.<br />

2 Im Weigerungsfall kann gegen<strong>über</strong> zeugnispflichtigen Personen eine<br />

Ordnungsbusse bis 1000 Franken ausgefällt werden.<br />

Art. 165<br />

Verfügung <strong>über</strong> den Leichnam<br />

a Aussergewöhnliche Todesfälle<br />

1 Bei Todesfällen, die nicht oder nicht sicher durch eine natürliche Ursache<br />

bedingt sind, erfolgt in der Regel an Ort und Stelle eine erste<br />

Leichenuntersuchung (Legalinspektion) durch eine medizinisch sachverständige<br />

Person (Institut für Rechtsmedizin oder Kreisärztin oder Kreisarzt) im Beisein der<br />

Untersuchungsbehörde. Behandelnde Ärztinnen oder Ärzte können zur<br />

Auskunftserteilung beigezogen werden.<br />

2 Ergibt die Legalinspektion Hinweise auf eine strafbare Handlung, ordnet die<br />

Untersuchungsbehörde die Sicherstellung der Leiche sowie der getragenen<br />

Kleider und der Effekten an. [Fassung vom 28. 3. 2006]<br />

3 Nach Überführung des Leichnams ins Institut für Rechtsmedizin (IRM) wird<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> weitere Vorgehen entschieden (erweiterte Legalinspektion,<br />

Sicherstellung von biologischem Material, Obduktion). Mit der Obduktion ist eine<br />

medizinisch sachverständige Person des IRM zu betrauen. Die<br />

Untersuchungsbehörde wohnt in wichtigen Fällen nach Möglichkeit der Obduktion<br />

bei.<br />

4 Ausnahmsweise dürfen der Leichnam oder einzelne Teile desselben in<br />

amtlicher Verwahrung zurückbehalten werden, solange der Zweck der<br />

Untersuchung es erfordert.<br />

Art. 166

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!