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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Polizei- und Militärdirektion bestimmt danach in Absprache mit der<br />

Strafverfolgungsbehörde den Vollzugsort.<br />

Art. 198<br />

Freies Geleit<br />

1 Landesabwesenden angeschuldigten Personen, in Abwesenheit Verurteilten,<br />

Zeugnispflichtigen und Auskunftspersonen kann die Verfahrensleitung freies<br />

Geleit erteilen; dieses kann an Bedingungen geknüpft werden.<br />

2 Das freie Geleit erlischt, wenn die angeschuldigte oder die in Abwesenheit<br />

verurteilte Person zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder wenn<br />

die auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden. Auf diese Rechtsfolge sind<br />

angeschuldigte oder verurteilte Personen bei Erteilung des freien Geleits<br />

aufmerksam zu machen.<br />

II. Vorverfahren<br />

1. Einleitung des Verfahrens<br />

1.1 Strafanzeige<br />

Art. 199<br />

Anzeigerecht<br />

1 Wer von einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat Kenntnis erhält oder<br />

sich durch eine solche verletzt glaubt, ist berechtigt, bei den Polizeiorganen des<br />

<strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] oder einer andern<br />

Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige einzureichen.<br />

2 Die Strafanzeige bedarf keiner besonderen Form. Die Polizeiorgane des<br />

<strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] sind verpflichtet, die Anzeige<br />

entgegenzunehmen. Wird sie mündlich erstattet, ist sie zu Protokoll zu nehmen<br />

und von der Anzeigerin oder dem Anzeiger mitzuunterzeichnen; wird die<br />

Unterzeichnung abgelehnt, ist dies im Protokoll zu vermerken.<br />

3 Untersuchungsbehörde und Staatsanwaltschaft können bei ihnen eingehende<br />

Strafanzeigen zu näherer Abklärung an die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und der<br />

Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] weisen.<br />

Art. 200<br />

Anzeigepflicht der Strafverfolgungsbehörden<br />

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Anzeige zu erstatten oder <strong>das</strong><br />

Verfahren von sich aus einzuleiten, wenn sie bei Ausübung ihrer amtlichen<br />

Tätigkeit Wahrnehmungen machen, die auf eine von Amtes wegen zu<br />

verfolgende Straftat oder konkrete Verdachtsgründe hinweisen.<br />

Art. 201<br />

Mitteilungspflicht der übrigen Behörden und Beamten<br />

1 Die übrigen Behörden und die Beamtenschaft des <strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden

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