Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Polizei- und Militärdirektion bestimmt danach in Absprache mit der<br />
Strafverfolgungsbehörde den Vollzugsort.<br />
Art. 198<br />
Freies Geleit<br />
1 Landesabwesenden angeschuldigten Personen, in Abwesenheit Verurteilten,<br />
Zeugnispflichtigen und Auskunftspersonen kann die Verfahrensleitung freies<br />
Geleit erteilen; dieses kann an Bedingungen geknüpft werden.<br />
2 Das freie Geleit erlischt, wenn die angeschuldigte oder die in Abwesenheit<br />
verurteilte Person zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder wenn<br />
die auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden. Auf diese Rechtsfolge sind<br />
angeschuldigte oder verurteilte Personen bei Erteilung des freien Geleits<br />
aufmerksam zu machen.<br />
II. Vorverfahren<br />
1. Einleitung des Verfahrens<br />
1.1 Strafanzeige<br />
Art. 199<br />
Anzeigerecht<br />
1 Wer von einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftat Kenntnis erhält oder<br />
sich durch eine solche verletzt glaubt, ist berechtigt, bei den Polizeiorganen des<br />
<strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] oder einer andern<br />
Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige einzureichen.<br />
2 Die Strafanzeige bedarf keiner besonderen Form. Die Polizeiorgane des<br />
<strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] sind verpflichtet, die Anzeige<br />
entgegenzunehmen. Wird sie mündlich erstattet, ist sie zu Protokoll zu nehmen<br />
und von der Anzeigerin oder dem Anzeiger mitzuunterzeichnen; wird die<br />
Unterzeichnung abgelehnt, ist dies im Protokoll zu vermerken.<br />
3 Untersuchungsbehörde und Staatsanwaltschaft können bei ihnen eingehende<br />
Strafanzeigen zu näherer Abklärung an die Polizeiorgane des <strong>Kanton</strong>s und der<br />
Gemeinden [Fassung vom 11. 3. 2007] weisen.<br />
Art. 200<br />
Anzeigepflicht der Strafverfolgungsbehörden<br />
Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Anzeige zu erstatten oder <strong>das</strong><br />
Verfahren von sich aus einzuleiten, wenn sie bei Ausübung ihrer amtlichen<br />
Tätigkeit Wahrnehmungen machen, die auf eine von Amtes wegen zu<br />
verfolgende Straftat oder konkrete Verdachtsgründe hinweisen.<br />
Art. 201<br />
Mitteilungspflicht der übrigen Behörden und Beamten<br />
1 Die übrigen Behörden und die Beamtenschaft des <strong>Kanton</strong>s und der Gemeinden