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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Urteilsverkündung<br />

1 Das Urteil ist öffentlich zu verkünden und mündlich zu begründen.<br />

2 Ausnahmen regelt <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong>.<br />

Art. 67<br />

Beratung und Abstimmung der Gerichte<br />

1 Beratung und Abstimmung der urteilenden Gerichte geschehen geheim. Kein<br />

Mitglied des Gerichts darf sich der Stimmabgabe enthalten. Die Entscheide<br />

werden mit Stimmenmehrheit gefasst.<br />

2 Sofern <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong> dies vorsieht, sind Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg<br />

möglich.<br />

Art. 68<br />

Verfahren vor der Anklagekammer<br />

1 Vor der Anklagekammer findet ein schriftliches Verfahren statt. Entscheide<br />

ergehen in der Regel auf dem Zirkulationsweg. Die Sitzungen der<br />

Anklagekammer sind nicht öffentlich.<br />

2 Die Anklagekammer ist befugt, selber ergänzende Erhebungen zu treffen oder<br />

durch eine Gerichtsperson treffen zu lassen.<br />

7.4 Geheimhaltungs- und Orientierungspflichten<br />

Art. 69<br />

Geheimhaltungspflicht<br />

Die Mitglieder der Behörden der Strafrechtspflege und deren Hilfspersonen<br />

sowie amtlich beigezogene Sachverständige und Übersetzerinnen oder<br />

Übersetzer haben <strong>über</strong> ein <strong>Strafverfahren</strong>, an dem sie mitgewirkt haben oder von<br />

dem sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhielten, Stillschweigen zu<br />

bewahren, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt.<br />

Art. 70<br />

Orientierung anderer Behörden<br />

1 Steht die angeschuldigte Person im Vollzug einer Strafe oder Massnahme, hat<br />

die Verfahrensleitung der Vollzugsbehörde vom neuen Verfahren sowie später<br />

vom Urteil unverzüglich Kenntnis zu geben.<br />

2 Ist eine jugendliche Person im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003<br />

<strong>über</strong> <strong>das</strong> Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG [SR 311.1]) an einer Straftat<br />

beteiligt, benachrichtigen die Organe der Strafrechtspflege unverzüglich die<br />

zuständigen Organe der Jugendrechtspflege. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

3 Sind Schutzvorkehren nötig, namentlich solche fürsorgerischer oder<br />

vormundschaftlicher Art, informieren die mit dem Fall befassten Organe die<br />

zuständige Behörde. Sie sind berechtigt, dieser auf Ersuchen die nötigen<br />

Angaben zu <strong>über</strong>mitteln.<br />

4 Gibt ein <strong>Strafverfahren</strong> Anlass zur Prüfung administrativer Massnahmen, ist die

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