Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Urteilsverkündung<br />
1 Das Urteil ist öffentlich zu verkünden und mündlich zu begründen.<br />
2 Ausnahmen regelt <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong>.<br />
Art. 67<br />
Beratung und Abstimmung der Gerichte<br />
1 Beratung und Abstimmung der urteilenden Gerichte geschehen geheim. Kein<br />
Mitglied des Gerichts darf sich der Stimmabgabe enthalten. Die Entscheide<br />
werden mit Stimmenmehrheit gefasst.<br />
2 Sofern <strong>das</strong> <strong>Gesetz</strong> dies vorsieht, sind Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg<br />
möglich.<br />
Art. 68<br />
Verfahren vor der Anklagekammer<br />
1 Vor der Anklagekammer findet ein schriftliches Verfahren statt. Entscheide<br />
ergehen in der Regel auf dem Zirkulationsweg. Die Sitzungen der<br />
Anklagekammer sind nicht öffentlich.<br />
2 Die Anklagekammer ist befugt, selber ergänzende Erhebungen zu treffen oder<br />
durch eine Gerichtsperson treffen zu lassen.<br />
7.4 Geheimhaltungs- und Orientierungspflichten<br />
Art. 69<br />
Geheimhaltungspflicht<br />
Die Mitglieder der Behörden der Strafrechtspflege und deren Hilfspersonen<br />
sowie amtlich beigezogene Sachverständige und Übersetzerinnen oder<br />
Übersetzer haben <strong>über</strong> ein <strong>Strafverfahren</strong>, an dem sie mitgewirkt haben oder von<br />
dem sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhielten, Stillschweigen zu<br />
bewahren, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt.<br />
Art. 70<br />
Orientierung anderer Behörden<br />
1 Steht die angeschuldigte Person im Vollzug einer Strafe oder Massnahme, hat<br />
die Verfahrensleitung der Vollzugsbehörde vom neuen Verfahren sowie später<br />
vom Urteil unverzüglich Kenntnis zu geben.<br />
2 Ist eine jugendliche Person im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003<br />
<strong>über</strong> <strong>das</strong> Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG [SR 311.1]) an einer Straftat<br />
beteiligt, benachrichtigen die Organe der Strafrechtspflege unverzüglich die<br />
zuständigen Organe der Jugendrechtspflege. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
3 Sind Schutzvorkehren nötig, namentlich solche fürsorgerischer oder<br />
vormundschaftlicher Art, informieren die mit dem Fall befassten Organe die<br />
zuständige Behörde. Sie sind berechtigt, dieser auf Ersuchen die nötigen<br />
Angaben zu <strong>über</strong>mitteln.<br />
4 Gibt ein <strong>Strafverfahren</strong> Anlass zur Prüfung administrativer Massnahmen, ist die