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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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2 Ist <strong>das</strong> Revisionsgesuch nach Ableben der verurteilten Person von den<br />

Angehörigen gestellt worden, steht allenfalls diesen ein Entschädigungsanspruch<br />

zu.<br />

3 Erfolgt der Freispruch nach einer früheren Verurteilung, ist <strong>das</strong> Urteil auf Antrag<br />

der freigesprochenen Person zu veröffentlichen.<br />

VI. Verfahrens- und Parteikosten, Entschädigung<br />

1. Verfahrenskosten<br />

Art. 384<br />

Grundsatz<br />

1 Es werden Pauschalgebühren erhoben. Besondere Dienstleistungen,<br />

aufwendige Untersuchungen, Gutachten und dergleichen werden zusätzlich<br />

verrechnet.<br />

2 Der Grosse Rat reglet <strong>das</strong> Nähere durch ein Dekret.<br />

Art. 385<br />

Kostenbestimmung<br />

1 Die Gerichtsbehörde, die einen Entscheid fällt, regelt zugleich die Kostenfolgen.<br />

Sie bestimmt die Höhe der Gebühren im Rahmen der bestehenden Vorschriften<br />

nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse der Kostenpflichtigen.<br />

2 Ausnahmsweise, insbesondere wenn zusätzliche Abklärungen nötig sind, kann<br />

der Kostenentscheid aufgeschoben werden.<br />

3 Bei Zwischenentscheiden können die Kosten bei der Hauptsache belassen, und<br />

es kann die Kostenregelung dem verfahrensabschliessenden Entscheid<br />

vorbehalten werden.<br />

Art. 386<br />

Kostentragung durch Verurteilte<br />

1 Die Verfahrenskosten werden der angeschuldigten Person auferlegt, soweit sie<br />

verurteilt worden ist.<br />

2 Im Fall einer Schuldigerklärung ohne Rechtsfolge sind die Verfahrenskosten in<br />

der Regel der angeschuldigten Person aufzuerlegen. In Härtefällen können die<br />

Kosten ganz oder teilweise dem <strong>Kanton</strong> auferlegt werden.<br />

3 Bei mehreren angeschuldigten Personen werden die Verfahrenskosten, die<br />

durch eine einzelne Person verursacht worden sind, zu deren Lasten<br />

ausgeschieden. Die restlichen Verfahrenskosten werden anteilmässig auferlegt.<br />

Bei Mittäterschaft und Teilnahme kann die solidarische Haftung angeordnet<br />

werden.<br />

4 Wird der Einspruch gegen ein Strafmandat zurückgezogen oder fällt er dahin<br />

(Art. 268 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 1), sind die entstandenen Mehrkosten der<br />

einsprechenden Person aufzuerlegen.

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