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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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3 Die verfallene Sicherheit dient in erster Linie zur Deckung eines allfälligen<br />

Schadens des Opfers und in zweiter Linie zum Begleichen von Bussen,<br />

Geldstrafen, Ersatzforderungen, Verfahrenskosten sowie Kosten der amtlichen<br />

Verteidigung. Die frei werdende Sicherheit kann mit den der angeschuldigten<br />

Person auferlegten Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen und<br />

Verfahrenskosten verrechnet werden. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

Art. 179<br />

Verhaftungsbefehl<br />

1 Liegt eine der Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Artikel 176 vor,<br />

erlässt die Untersuchungsbehörde einen schriftlichen Verhaftungsbefehl. Dieser<br />

hat zu enthalten<br />

1. die nötigen Angaben <strong>über</strong> die zu verhaftende Person,<br />

2. die vorgeworfene strafbare Handlung und den Verhaftungsgrund,<br />

3. <strong>das</strong> Untersuchungsgefängnis, in <strong>das</strong> die zu verhaftende Person<br />

einzuliefern ist,<br />

4. <strong>das</strong> Datum sowie Namen und Unterschrift der Untersuchungsrichterin oder<br />

des Untersuchungsrichters.<br />

2 In dringenden Fällen kann die Anordnung der Verhaftung in anderer Form<br />

erfolgen. Sie ist umgehend in den Akten festzuhalten.<br />

Art. 180<br />

Vollzug der Verhaftung<br />

1 Die Verhaftung wird durch die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] vollzogen.<br />

Der zu verhaftenden Person ist der Verhaftungsbefehl vorzuweisen und in Kopie<br />

zu <strong>über</strong>geben.<br />

2 Die Verhaftung ist zwischen 6 Uhr und 20 Uhr zu vollziehen, wenn nicht im<br />

Verhaftungsbefehl ausdrücklich etwas anderes verfügt wird. Artikel 171 Absatz 4<br />

betreffend Hilfeleistung ist anwendbar.<br />

3 Über Ort, Zeit und Umstände der Verhaftung sowie <strong>über</strong> den Zeitpunkt der<br />

Zuführung ist ein schriftlicher Rapport zu erstellen.<br />

Art. 181<br />

Steckbrief<br />

Hat die zu verhaftende Person in der Schweiz keinen bekannten Aufenthalt, wird<br />

sie zur Verhaftung ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt durch die<br />

Fernmeldeeinrichtungen und die Fahndungsanzeige der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung<br />

vom 11. 3. 2007]. Die verhaftete Person ist unverzüglich der in der Ausschreibung<br />

bezeichneten Stelle zuzuführen.<br />

Art. 182<br />

Erste Einvernahme<br />

1 Eine verhaftete oder gemäss Artikel 175 Absatz 2 zugeführte Person ist so bald<br />

als möglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden seit der Verhaftung oder

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