Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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3 Die verfallene Sicherheit dient in erster Linie zur Deckung eines allfälligen<br />
Schadens des Opfers und in zweiter Linie zum Begleichen von Bussen,<br />
Geldstrafen, Ersatzforderungen, Verfahrenskosten sowie Kosten der amtlichen<br />
Verteidigung. Die frei werdende Sicherheit kann mit den der angeschuldigten<br />
Person auferlegten Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen und<br />
Verfahrenskosten verrechnet werden. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
Art. 179<br />
Verhaftungsbefehl<br />
1 Liegt eine der Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäss Artikel 176 vor,<br />
erlässt die Untersuchungsbehörde einen schriftlichen Verhaftungsbefehl. Dieser<br />
hat zu enthalten<br />
1. die nötigen Angaben <strong>über</strong> die zu verhaftende Person,<br />
2. die vorgeworfene strafbare Handlung und den Verhaftungsgrund,<br />
3. <strong>das</strong> Untersuchungsgefängnis, in <strong>das</strong> die zu verhaftende Person<br />
einzuliefern ist,<br />
4. <strong>das</strong> Datum sowie Namen und Unterschrift der Untersuchungsrichterin oder<br />
des Untersuchungsrichters.<br />
2 In dringenden Fällen kann die Anordnung der Verhaftung in anderer Form<br />
erfolgen. Sie ist umgehend in den Akten festzuhalten.<br />
Art. 180<br />
Vollzug der Verhaftung<br />
1 Die Verhaftung wird durch die <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] vollzogen.<br />
Der zu verhaftenden Person ist der Verhaftungsbefehl vorzuweisen und in Kopie<br />
zu <strong>über</strong>geben.<br />
2 Die Verhaftung ist zwischen 6 Uhr und 20 Uhr zu vollziehen, wenn nicht im<br />
Verhaftungsbefehl ausdrücklich etwas anderes verfügt wird. Artikel 171 Absatz 4<br />
betreffend Hilfeleistung ist anwendbar.<br />
3 Über Ort, Zeit und Umstände der Verhaftung sowie <strong>über</strong> den Zeitpunkt der<br />
Zuführung ist ein schriftlicher Rapport zu erstellen.<br />
Art. 181<br />
Steckbrief<br />
Hat die zu verhaftende Person in der Schweiz keinen bekannten Aufenthalt, wird<br />
sie zur Verhaftung ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt durch die<br />
Fernmeldeeinrichtungen und die Fahndungsanzeige der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung<br />
vom 11. 3. 2007]. Die verhaftete Person ist unverzüglich der in der Ausschreibung<br />
bezeichneten Stelle zuzuführen.<br />
Art. 182<br />
Erste Einvernahme<br />
1 Eine verhaftete oder gemäss Artikel 175 Absatz 2 zugeführte Person ist so bald<br />
als möglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden seit der Verhaftung oder