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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1. die angeschuldigte Person,<br />

2. die Privatklägerschaft, ausser hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion,<br />

3. die Staatsanwaltschaft,<br />

4. die anderen Beteiligten insoweit, als sie durch <strong>das</strong> Urteil beschwert sind.<br />

Art. 336<br />

Wirkung<br />

1 Die Appellation hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des<br />

angefochtenen Urteils.<br />

2 Ist die Appellation auf Nebenpunkte beschränkt, werden Rechtskraft und<br />

Vollstreckbarkeit des Urteils in den Hauptpunkten nicht berührt.<br />

Art. 337<br />

Appellation der Staatsanwaltschaft<br />

Jede von der Staatsanwaltschaft erklärte Appellation bewirkt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

angefochtene Urteil zugunsten wie zuungunsten der angeschuldigten Person<br />

abgeändert oder aufgehoben werden kann.<br />

Art. 338<br />

Umfang und Beschränkung<br />

1 Die Appellation kann in vollem Umfang oder auf einzelne Urteilsteile beschränkt<br />

erklärt werden.<br />

2 Eine Beschränkung ist zulässig auf<br />

1. den Schuldpunkt, bei mehreren strafbaren Handlungen auf einzelne davon,<br />

2. die Bemessung der Strafe, [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

3. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]<br />

4. die Anordnung von Massnahmen gemäss den Artikeln 56 bis 73 StGB,<br />

[Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

5. den Zivilpunkt, bei mehreren Forderungen auf einzelne davon,<br />

6. den Entschädigungspunkt,<br />

7. den Kostenpunkt,<br />

8. andere öffentliche Leistungen.<br />

3 In der Appellationserklärung ist anzugeben, auf welche Teile des<br />

angefochtenen Urteils sich die Appellation bezieht. Wird eine Ergänzung des<br />

Beweisverfahrens verlangt, können bereits entsprechende Anträge gestellt und<br />

kurz begründet werden.<br />

Art. 339<br />

Ort, Form und Frist<br />

1 Die Appellation ist bei der Gerichtsbehörde, die <strong>das</strong> angefochtene Urteil gefällt<br />

hat, oder bei deren Kanzlei schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

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