Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1. die angeschuldigte Person,<br />
2. die Privatklägerschaft, ausser hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion,<br />
3. die Staatsanwaltschaft,<br />
4. die anderen Beteiligten insoweit, als sie durch <strong>das</strong> Urteil beschwert sind.<br />
Art. 336<br />
Wirkung<br />
1 Die Appellation hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des<br />
angefochtenen Urteils.<br />
2 Ist die Appellation auf Nebenpunkte beschränkt, werden Rechtskraft und<br />
Vollstreckbarkeit des Urteils in den Hauptpunkten nicht berührt.<br />
Art. 337<br />
Appellation der Staatsanwaltschaft<br />
Jede von der Staatsanwaltschaft erklärte Appellation bewirkt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />
angefochtene Urteil zugunsten wie zuungunsten der angeschuldigten Person<br />
abgeändert oder aufgehoben werden kann.<br />
Art. 338<br />
Umfang und Beschränkung<br />
1 Die Appellation kann in vollem Umfang oder auf einzelne Urteilsteile beschränkt<br />
erklärt werden.<br />
2 Eine Beschränkung ist zulässig auf<br />
1. den Schuldpunkt, bei mehreren strafbaren Handlungen auf einzelne davon,<br />
2. die Bemessung der Strafe, [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
3. ... [Aufgehoben am 14. 12. 2004]<br />
4. die Anordnung von Massnahmen gemäss den Artikeln 56 bis 73 StGB,<br />
[Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
5. den Zivilpunkt, bei mehreren Forderungen auf einzelne davon,<br />
6. den Entschädigungspunkt,<br />
7. den Kostenpunkt,<br />
8. andere öffentliche Leistungen.<br />
3 In der Appellationserklärung ist anzugeben, auf welche Teile des<br />
angefochtenen Urteils sich die Appellation bezieht. Wird eine Ergänzung des<br />
Beweisverfahrens verlangt, können bereits entsprechende Anträge gestellt und<br />
kurz begründet werden.<br />
Art. 339<br />
Ort, Form und Frist<br />
1 Die Appellation ist bei der Gerichtsbehörde, die <strong>das</strong> angefochtene Urteil gefällt<br />
hat, oder bei deren Kanzlei schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erklären.