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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 315<br />

Entfallen der schriftlichen Begründung<br />

1 Die schriftliche Begründung entfällt bei Urteilen des Einzelgerichts, wenn keine<br />

der Parteien gegen <strong>das</strong> Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert zehn Tagen<br />

eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt.<br />

2 Bei Appellation einzig der Staatsanwaltschaft in Fällen gemäss Artikel 313 ist<br />

die schriftliche Begründung nachträglich innert 60 Tagen (Art. 314 Abs. 1) zu<br />

erstellen. Die Akten sind der Staatsanwaltschaft nochmals zuzustellen. Diese<br />

kann die Appellation innert zehn Tagen zurückziehen.<br />

3. Nachträgliche richterliche Entscheide und Widerrufsverfahren<br />

Art. 316<br />

Nachträglich richterliche Entscheide<br />

1 Bei nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss Artikel 27 des <strong>Gesetz</strong>es<br />

vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen<br />

Strafgesetzbuches [BSG 311.1] (EG StGB) ist entweder ein schriftliches Verfahren<br />

mit anschliessender Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg durchzuführen<br />

oder eine Hauptverhandlung anzuordnen.<br />

2 In allen Fällen ist vor dem Entscheid den Betroffenen Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben.<br />

Art. 317<br />

Widerrufsverfahren<br />

a bei Probezeittat<br />

1 Über den Widerruf einer bedingten oder den bedingten Teil einer Strafe im Fall<br />

der Nichtbewährung nach Artikel 46 Absatz 1 StGB [SR 311.0] kann in getrennt<br />

oder gemeinsam durchgeführten Haupt- und Widerrufsverhandlungen befunden<br />

werden. Haupt- und Widerrufsverhandlung können insbesondere dann<br />

gemeinsam durchgeführt werden, wenn eine Gesamtstrafe in Frage steht. In den<br />

übrigen Fällen findet die Widerrufsverhandlung unmittelbar im Anschluss an die<br />

Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung hinsichtlich der während der<br />

Probezeit begangenen Tat statt. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

2 Den Betroffenen ist in jedem Fall zusammen mit der Vorladung zur<br />

Hauptverhandlung eine Vorladung für die Widerrufsverhandlung zuzustellen.<br />

[Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

3 Über die Widerrufsverhandlung wird im Fall der separaten Verhandlung ein<br />

gesondertes Protokoll geführt. Der Widerrufsentscheid ist gesondert auszufällen<br />

und zu begründen. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />

4 Ausnahmsweise kann auf eine Widerrufsverhandlung verzichtet und ein<br />

schriftliches Verfahren mit anschliessendem Entscheid auf dem Zirkulationsweg<br />

durchgeführt werden. Dem Betroffenen ist vor dem Entscheid Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben.<br />

5 Die Untersuchungsbehörde entscheidet im schriftlichen Verfahren gemäss<br />

Artikel 316. [Eingefügt am 20. 11. 2002]

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