Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 315<br />
Entfallen der schriftlichen Begründung<br />
1 Die schriftliche Begründung entfällt bei Urteilen des Einzelgerichts, wenn keine<br />
der Parteien gegen <strong>das</strong> Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert zehn Tagen<br />
eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt.<br />
2 Bei Appellation einzig der Staatsanwaltschaft in Fällen gemäss Artikel 313 ist<br />
die schriftliche Begründung nachträglich innert 60 Tagen (Art. 314 Abs. 1) zu<br />
erstellen. Die Akten sind der Staatsanwaltschaft nochmals zuzustellen. Diese<br />
kann die Appellation innert zehn Tagen zurückziehen.<br />
3. Nachträgliche richterliche Entscheide und Widerrufsverfahren<br />
Art. 316<br />
Nachträglich richterliche Entscheide<br />
1 Bei nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss Artikel 27 des <strong>Gesetz</strong>es<br />
vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen<br />
Strafgesetzbuches [BSG 311.1] (EG StGB) ist entweder ein schriftliches Verfahren<br />
mit anschliessender Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg durchzuführen<br />
oder eine Hauptverhandlung anzuordnen.<br />
2 In allen Fällen ist vor dem Entscheid den Betroffenen Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme zu geben.<br />
Art. 317<br />
Widerrufsverfahren<br />
a bei Probezeittat<br />
1 Über den Widerruf einer bedingten oder den bedingten Teil einer Strafe im Fall<br />
der Nichtbewährung nach Artikel 46 Absatz 1 StGB [SR 311.0] kann in getrennt<br />
oder gemeinsam durchgeführten Haupt- und Widerrufsverhandlungen befunden<br />
werden. Haupt- und Widerrufsverhandlung können insbesondere dann<br />
gemeinsam durchgeführt werden, wenn eine Gesamtstrafe in Frage steht. In den<br />
übrigen Fällen findet die Widerrufsverhandlung unmittelbar im Anschluss an die<br />
Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung hinsichtlich der während der<br />
Probezeit begangenen Tat statt. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
2 Den Betroffenen ist in jedem Fall zusammen mit der Vorladung zur<br />
Hauptverhandlung eine Vorladung für die Widerrufsverhandlung zuzustellen.<br />
[Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
3 Über die Widerrufsverhandlung wird im Fall der separaten Verhandlung ein<br />
gesondertes Protokoll geführt. Der Widerrufsentscheid ist gesondert auszufällen<br />
und zu begründen. [Fassung vom 14. 12. 2004]<br />
4 Ausnahmsweise kann auf eine Widerrufsverhandlung verzichtet und ein<br />
schriftliches Verfahren mit anschliessendem Entscheid auf dem Zirkulationsweg<br />
durchgeführt werden. Dem Betroffenen ist vor dem Entscheid Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme zu geben.<br />
5 Die Untersuchungsbehörde entscheidet im schriftlichen Verfahren gemäss<br />
Artikel 316. [Eingefügt am 20. 11. 2002]