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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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persönlichen Erscheinen angehalten.<br />

Art. 94<br />

b Fristen<br />

1 Vorladungen sind im Vorverfahren wenigstens 48 Stunden, im Haupt- und<br />

Rechtsmittelverfahren wenigstens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin<br />

zuzustellen.<br />

2 Liegen besondere Umstände vor, die aktenkundig zu machen sind, dürfen die<br />

Ladungsfristen verkürzt werden oder es kann eine Vorladung auf sofortiges<br />

Erscheinen erfolgen.<br />

Art. 95<br />

c Besondere Fälle<br />

1 Jede in einer Verhandlung anwesende Person kann mündlich zu einer weiteren<br />

Verhandlung oder Einvernahme vorgeladen werden. Es ist ihr eine schriftliche<br />

Bestätigung <strong>über</strong> Ort und Zeit des Erscheinens zu <strong>über</strong>geben.<br />

2 Bei Anlass einer Hausdurchsuchung, eines Augenscheins oder einer<br />

Begutachtung oder bei zufälliger Anwesenheit der einzuvernehmenden Person ist<br />

<strong>das</strong> Gericht befugt, sofort und ohne Vorladung eine Einvernahme durchzuführen.<br />

3 Mit dem Einverständnis der Betroffenen ist die formlose Einladung zur<br />

Einvernahme zulässig. Das Einverständnis ist im Protokoll zu vermerken.<br />

4 Im Vorverfahren kann eine in Haft befindliche Person jederzeit zur Einvernahme<br />

geführt werden.<br />

Art. 96<br />

d Erscheinungspflicht<br />

1 Jedermann ist verpflichtet, einer Vorladung Folge zu leisten.<br />

2 Wer hiezu wegen Krankheit oder eines anderen Hindernisses nicht in der Lage<br />

ist, hat dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls unter<br />

Vorlage von Beweisstücken mitzuteilen.<br />

Art. 97<br />

e Säumnisfolgen<br />

1 Wer einer Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet, kann<br />

von der Verfahrensleitung mit Ordnungsstrafe gemäss Artikel 61 und allenfalls mit<br />

den durch seine Säumnis verursachten Verfahrenskosten belegt werden.<br />

2 Überdies kann sofort oder für einen späteren Termin die Vorführung<br />

angeordnet werden.<br />

3 Für unentschuldigt verspätetes Erscheinen kann eine Ordnungsstrafe ausgefällt<br />

werden.<br />

Art. 98<br />

Vorführung

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