Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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persönlichen Erscheinen angehalten.<br />
Art. 94<br />
b Fristen<br />
1 Vorladungen sind im Vorverfahren wenigstens 48 Stunden, im Haupt- und<br />
Rechtsmittelverfahren wenigstens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin<br />
zuzustellen.<br />
2 Liegen besondere Umstände vor, die aktenkundig zu machen sind, dürfen die<br />
Ladungsfristen verkürzt werden oder es kann eine Vorladung auf sofortiges<br />
Erscheinen erfolgen.<br />
Art. 95<br />
c Besondere Fälle<br />
1 Jede in einer Verhandlung anwesende Person kann mündlich zu einer weiteren<br />
Verhandlung oder Einvernahme vorgeladen werden. Es ist ihr eine schriftliche<br />
Bestätigung <strong>über</strong> Ort und Zeit des Erscheinens zu <strong>über</strong>geben.<br />
2 Bei Anlass einer Hausdurchsuchung, eines Augenscheins oder einer<br />
Begutachtung oder bei zufälliger Anwesenheit der einzuvernehmenden Person ist<br />
<strong>das</strong> Gericht befugt, sofort und ohne Vorladung eine Einvernahme durchzuführen.<br />
3 Mit dem Einverständnis der Betroffenen ist die formlose Einladung zur<br />
Einvernahme zulässig. Das Einverständnis ist im Protokoll zu vermerken.<br />
4 Im Vorverfahren kann eine in Haft befindliche Person jederzeit zur Einvernahme<br />
geführt werden.<br />
Art. 96<br />
d Erscheinungspflicht<br />
1 Jedermann ist verpflichtet, einer Vorladung Folge zu leisten.<br />
2 Wer hiezu wegen Krankheit oder eines anderen Hindernisses nicht in der Lage<br />
ist, hat dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls unter<br />
Vorlage von Beweisstücken mitzuteilen.<br />
Art. 97<br />
e Säumnisfolgen<br />
1 Wer einer Vorladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet, kann<br />
von der Verfahrensleitung mit Ordnungsstrafe gemäss Artikel 61 und allenfalls mit<br />
den durch seine Säumnis verursachten Verfahrenskosten belegt werden.<br />
2 Überdies kann sofort oder für einen späteren Termin die Vorführung<br />
angeordnet werden.<br />
3 Für unentschuldigt verspätetes Erscheinen kann eine Ordnungsstrafe ausgefällt<br />
werden.<br />
Art. 98<br />
Vorführung