Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Grundsatz<br />
1 Die obsiegende Privatklägerschaft kann von der angeschuldigten Person den<br />
Ersatz ihrer Parteikosten verlangen.<br />
2 Die im Strafpunkt unterliegende Privatklägerschaft hat der angeschuldigten<br />
Person auf Verlangen deren Verteidigungskosten zu ersetzen, sofern ihre<br />
Beteiligung am Verfahren nicht als gerechtfertigt erscheint. Für den Zivilpunkt<br />
gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.<br />
3 Mehrere angeschuldigte Personen (Mittäterschaft und Teilnahme) können der<br />
Privatklägerschaft gegen<strong>über</strong>, mehrere Privatklägerinnen oder Privatkläger der<br />
angeschuldigten Person gegen<strong>über</strong> solidarisch haftbar erklärt werden.<br />
4 Bei bloss teilweisem Zuspruch der Begehren der Privatklägerschaft kann<br />
Wettschlagung oder verhältnismässige Teilung der Parteikosten angeordnet<br />
werden.<br />
5 Diese Bestimmungen gelten ausnahmsweise auch, wenn dem Verfahren keine<br />
weitere Folge gegeben wird. Artikel 391 bleibt vorbehalten.<br />
Art. 397<br />
Besondere Fälle<br />
Die gegenseitige Ersatzpflicht für die Parteikosten gilt im Rekursverfahren (Art.<br />
322 bis 326) sowie bei Abweisung eines Wiedereinsetzungs- oder<br />
Revisionsgesuches entsprechend.<br />
Art. 398<br />
Bestimmung der Parteikosten<br />
1 Die Parteien haben Kostenverzeichnisse einzureichen.<br />
2 Die Kostenfestsetzung erfolgt in der Regel im Urteil. Ausnahmsweise kann der<br />
Kostenentscheid aufgeschoben werden.<br />
2 Für die Bemessung des Parteikostenersatzes sind die Vorschriften des KAG<br />
massgebend. [Eingefügt am 28. 3. 2006]<br />
3. Entschädigung<br />
Art. 399<br />
Grundsatz<br />
1 Die zuständige Gerichtsbehörde hat in den in Artikel 389 genannten Fällen von<br />
Amtes wegen <strong>über</strong> die Ausrichtung einer Entschädigung an die angeschuldigte<br />
Person und deren Bemessung zu befinden.<br />
2 Bei Schuldigerklärung ohne Rechtsfolge (Art. 309 Abs. 1) wird in der Regel<br />
keine Entschädigung ausgesprochen, ausgenommen bei Härtefällen.<br />
Art. 400<br />
Umfang<br />
Die Entschädigung umfasst grundsätzlich