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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Grundsatz<br />

1 Die obsiegende Privatklägerschaft kann von der angeschuldigten Person den<br />

Ersatz ihrer Parteikosten verlangen.<br />

2 Die im Strafpunkt unterliegende Privatklägerschaft hat der angeschuldigten<br />

Person auf Verlangen deren Verteidigungskosten zu ersetzen, sofern ihre<br />

Beteiligung am Verfahren nicht als gerechtfertigt erscheint. Für den Zivilpunkt<br />

gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.<br />

3 Mehrere angeschuldigte Personen (Mittäterschaft und Teilnahme) können der<br />

Privatklägerschaft gegen<strong>über</strong>, mehrere Privatklägerinnen oder Privatkläger der<br />

angeschuldigten Person gegen<strong>über</strong> solidarisch haftbar erklärt werden.<br />

4 Bei bloss teilweisem Zuspruch der Begehren der Privatklägerschaft kann<br />

Wettschlagung oder verhältnismässige Teilung der Parteikosten angeordnet<br />

werden.<br />

5 Diese Bestimmungen gelten ausnahmsweise auch, wenn dem Verfahren keine<br />

weitere Folge gegeben wird. Artikel 391 bleibt vorbehalten.<br />

Art. 397<br />

Besondere Fälle<br />

Die gegenseitige Ersatzpflicht für die Parteikosten gilt im Rekursverfahren (Art.<br />

322 bis 326) sowie bei Abweisung eines Wiedereinsetzungs- oder<br />

Revisionsgesuches entsprechend.<br />

Art. 398<br />

Bestimmung der Parteikosten<br />

1 Die Parteien haben Kostenverzeichnisse einzureichen.<br />

2 Die Kostenfestsetzung erfolgt in der Regel im Urteil. Ausnahmsweise kann der<br />

Kostenentscheid aufgeschoben werden.<br />

2 Für die Bemessung des Parteikostenersatzes sind die Vorschriften des KAG<br />

massgebend. [Eingefügt am 28. 3. 2006]<br />

3. Entschädigung<br />

Art. 399<br />

Grundsatz<br />

1 Die zuständige Gerichtsbehörde hat in den in Artikel 389 genannten Fällen von<br />

Amtes wegen <strong>über</strong> die Ausrichtung einer Entschädigung an die angeschuldigte<br />

Person und deren Bemessung zu befinden.<br />

2 Bei Schuldigerklärung ohne Rechtsfolge (Art. 309 Abs. 1) wird in der Regel<br />

keine Entschädigung ausgesprochen, ausgenommen bei Härtefällen.<br />

Art. 400<br />

Umfang<br />

Die Entschädigung umfasst grundsätzlich

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