16.03.2014 Aufrufe

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4 Das Gericht entscheidet alle diese Fälle nach einmaligem Anhören der<br />

Parteien. Ausnahmsweise kann ein zweiter Vortrag gestattet werden. Aus<br />

Gründen der Zweckmässigkeit ist es zulässig, den Entscheid erst zusammen mit<br />

dem Endurteil zu treffen.<br />

Art. 290<br />

Appellation gegen Vor- oder Zwischenentscheid<br />

a Grundsatz<br />

Hat der Entscheid <strong>über</strong> eine Vor- oder Zwischenfrage <strong>das</strong> Verfahren vor dem<br />

betreffenden Gericht zum Abschluss gebracht, kann er durch Appellation<br />

angefochten werden.<br />

Art. 291<br />

b Bei Ausschluss der Privatklägerschaft<br />

1 Wird die Privatklägerschaft durch Vor- oder Zwischenentscheid vom Verfahren<br />

ausgeschlossen, ist die Appellation sofort nach der mündlichen Eröffnung und<br />

Rechtsmittelbelehrung zu erklären; für abwesende Parteien gilt eine Frist von<br />

zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheides.<br />

2 Die ausgeschlossene Privatklägerschaft kann ihre Zivilansprüche vor dem<br />

Zivilgericht geltend machen.<br />

Art. 292<br />

Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit<br />

1 Wird die bernische Gerichtsbarkeit von einer Partei bestritten oder von Amtes<br />

wegen verneint, sind die Akten gemäss Artikel 7 der Generalprokuratur<br />

einzusenden.<br />

2 Wird die örtliche Zuständigkeit von einer Partei bestritten oder von Amtes<br />

wegen verneint, gehen die Akten an die Anklagekammer, die in Anwendung von<br />

Artikel 15 entscheidet.<br />

Art. 293<br />

Einheit der Hauptverhandlung<br />

1 Die Hauptverhandlung und die Beratung des Gerichts sollen möglichst ohne<br />

Unterbruch durchgeführt werden.<br />

2 Muss die Hauptverhandlung aus besondern Gründen, namentlich zur<br />

Durchführung weiterer Beweismassnahmen, vertagt werden, ist sie sobald als<br />

möglich weiterzuführen.<br />

Art. 294<br />

Aufteilung der Hauptverhandlung<br />

1 Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien beschliessen, <strong>das</strong>s<br />

<strong>über</strong> die Schuldfrage und die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs getrennt<br />

verhandelt und beraten wird.<br />

2 Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der angeschuldigten Person nur

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!