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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Art. 372<br />

Amtlicher Rechtsbeistand<br />

Erscheint <strong>das</strong> Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, kann die<br />

Verfahrensleitung der betroffenen Person aus besondern Gründen, namentlich<br />

bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, einen amtlichen Rechtsbeistand<br />

beiordnen.<br />

Art. 373<br />

Verfahren<br />

a Allgemeines<br />

Die Verfahrensleitung bestimmt zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter<br />

und sorgt für den Aktenumlauf.<br />

Art. 374<br />

b Nichteintreten<br />

Erweist sich <strong>das</strong> Gesuch als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, tritt der<br />

Kassationshof darauf nicht ein. Er fasst seinen Entscheid auf dem<br />

Zirkulationsweg und eröffnet ihn der betroffenen Person schriftlich.<br />

Art. 375<br />

c Aufforderung zur Stellungnahme<br />

In den übrigen Fällen setzt die Verfahrensleitung der Gegenpartei und der<br />

Generalprokuratur, sofern <strong>das</strong> Gesuch nicht von der Staatsanwaltschaft stammt,<br />

sowie den übrigen gemäss Artikel 370 Absatz 3 Beteiligten Frist zur<br />

Stellungnahme an.<br />

Art. 376<br />

d Beweismassnahmen<br />

1 Der Kassationshof kann Beweismassnahmen durchführen oder durch ein<br />

Mitglied des Gerichts vornehmen lassen.<br />

2 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, den Beweismassnahmen beizuwohnen<br />

und anschliessend dazu Stellung zu nehmen.<br />

Art. 377<br />

Entscheid<br />

a Allgemeines<br />

1 Der Kassationshof entscheidet <strong>über</strong> <strong>das</strong> Gesuch in der Regel auf dem<br />

Zirkulationsweg.<br />

2 Er kann eine mündliche Verhandlung anordnen, zu der alle gemäss Artikel 375<br />

Beteiligten vorzuladen sind. Die Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>das</strong> mündliche<br />

Appellationsverfahren gelten sinngemäss.

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