Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Art. 372<br />
Amtlicher Rechtsbeistand<br />
Erscheint <strong>das</strong> Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, kann die<br />
Verfahrensleitung der betroffenen Person aus besondern Gründen, namentlich<br />
bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, einen amtlichen Rechtsbeistand<br />
beiordnen.<br />
Art. 373<br />
Verfahren<br />
a Allgemeines<br />
Die Verfahrensleitung bestimmt zwei Berichterstatterinnen oder Berichterstatter<br />
und sorgt für den Aktenumlauf.<br />
Art. 374<br />
b Nichteintreten<br />
Erweist sich <strong>das</strong> Gesuch als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, tritt der<br />
Kassationshof darauf nicht ein. Er fasst seinen Entscheid auf dem<br />
Zirkulationsweg und eröffnet ihn der betroffenen Person schriftlich.<br />
Art. 375<br />
c Aufforderung zur Stellungnahme<br />
In den übrigen Fällen setzt die Verfahrensleitung der Gegenpartei und der<br />
Generalprokuratur, sofern <strong>das</strong> Gesuch nicht von der Staatsanwaltschaft stammt,<br />
sowie den übrigen gemäss Artikel 370 Absatz 3 Beteiligten Frist zur<br />
Stellungnahme an.<br />
Art. 376<br />
d Beweismassnahmen<br />
1 Der Kassationshof kann Beweismassnahmen durchführen oder durch ein<br />
Mitglied des Gerichts vornehmen lassen.<br />
2 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, den Beweismassnahmen beizuwohnen<br />
und anschliessend dazu Stellung zu nehmen.<br />
Art. 377<br />
Entscheid<br />
a Allgemeines<br />
1 Der Kassationshof entscheidet <strong>über</strong> <strong>das</strong> Gesuch in der Regel auf dem<br />
Zirkulationsweg.<br />
2 Er kann eine mündliche Verhandlung anordnen, zu der alle gemäss Artikel 375<br />
Beteiligten vorzuladen sind. Die Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>das</strong> mündliche<br />
Appellationsverfahren gelten sinngemäss.