Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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Untersuchungsrichter, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Einzelrichterin<br />
oder dem Einzelrichter beziehungsweise dem Präsidium des Gerichts zu.<br />
2 Die Verfahrensleitung trifft alle Anordnungen, um eine geordnete Durchführung<br />
zu gewährleisten.<br />
Art. 59<br />
Sitzungspolizei<br />
1 Die Verfahrensleitung sorgt für Ruhe und Ordnung während der<br />
Verhandlungen.<br />
2 Sie kann Personen, die durch ihr Verhalten die Verhandlung stören,<br />
Anstandsregeln verletzen oder Anordnungen nicht gehorchen, ausschliessen und<br />
diese, wenn sie sich dem Ausschluss widersetzen, bis zum Schluss der Sitzung<br />
in polizeilichen Gewahrsam nehmen lassen.<br />
3 Sie ist ferner befugt, notfalls den Sitzungssaal räumen zu lassen.<br />
Art. 60<br />
Mangelhafte Eingaben<br />
Unleserliche oder ungebührliche Eingaben können zur Umarbeitung innert einer<br />
kurzen Nachfrist zurückgewiesen werden. Die Verfahrensleitung kann androhen,<br />
<strong>das</strong>s sie andernfalls nicht beachtet werden.<br />
Art. 61<br />
Ordnungsbusse<br />
Missachtung verfahrensleitender Anordnungen sowie Ungebührlichkeiten im<br />
Sinne von Artikel 59 und im schriftlichen Verkehr mit Behörden können von der<br />
Verfahrensleitung mit Ordnungsbusse bis 1000 Franken bestraft werden.<br />
7.2 Gerichtssprache<br />
Art. 62<br />
Gerichtssprache<br />
1 In den deutschsprachigen Amtsbezirken ist die deutsche Sprache<br />
Gerichtssprache, in den Amtsbezirken des <strong>Bern</strong>er Jura die französische und im<br />
Amtsbezirk Biel die deutsche und die französische.<br />
2 Das Wirtschaftsstrafgericht verhandelt in der Sprache des Amtsbezirks, in<br />
dessen örtliche Zuständigkeit die Sache fällt.<br />
3 Die entsprechende Gerichtssprache gilt auch vor der Anklagekammer, den<br />
Rechtsmittelinstanzen und dem Obergericht. Den Parteien und ihrer Vertretung<br />
steht hingegen vor diesen Gerichtsbehörden die Wahl unter den beiden<br />
Landessprachen frei.<br />
Art. 63<br />
Übersetzung