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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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Untersuchungsrichter, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Einzelrichterin<br />

oder dem Einzelrichter beziehungsweise dem Präsidium des Gerichts zu.<br />

2 Die Verfahrensleitung trifft alle Anordnungen, um eine geordnete Durchführung<br />

zu gewährleisten.<br />

Art. 59<br />

Sitzungspolizei<br />

1 Die Verfahrensleitung sorgt für Ruhe und Ordnung während der<br />

Verhandlungen.<br />

2 Sie kann Personen, die durch ihr Verhalten die Verhandlung stören,<br />

Anstandsregeln verletzen oder Anordnungen nicht gehorchen, ausschliessen und<br />

diese, wenn sie sich dem Ausschluss widersetzen, bis zum Schluss der Sitzung<br />

in polizeilichen Gewahrsam nehmen lassen.<br />

3 Sie ist ferner befugt, notfalls den Sitzungssaal räumen zu lassen.<br />

Art. 60<br />

Mangelhafte Eingaben<br />

Unleserliche oder ungebührliche Eingaben können zur Umarbeitung innert einer<br />

kurzen Nachfrist zurückgewiesen werden. Die Verfahrensleitung kann androhen,<br />

<strong>das</strong>s sie andernfalls nicht beachtet werden.<br />

Art. 61<br />

Ordnungsbusse<br />

Missachtung verfahrensleitender Anordnungen sowie Ungebührlichkeiten im<br />

Sinne von Artikel 59 und im schriftlichen Verkehr mit Behörden können von der<br />

Verfahrensleitung mit Ordnungsbusse bis 1000 Franken bestraft werden.<br />

7.2 Gerichtssprache<br />

Art. 62<br />

Gerichtssprache<br />

1 In den deutschsprachigen Amtsbezirken ist die deutsche Sprache<br />

Gerichtssprache, in den Amtsbezirken des <strong>Bern</strong>er Jura die französische und im<br />

Amtsbezirk Biel die deutsche und die französische.<br />

2 Das Wirtschaftsstrafgericht verhandelt in der Sprache des Amtsbezirks, in<br />

dessen örtliche Zuständigkeit die Sache fällt.<br />

3 Die entsprechende Gerichtssprache gilt auch vor der Anklagekammer, den<br />

Rechtsmittelinstanzen und dem Obergericht. Den Parteien und ihrer Vertretung<br />

steht hingegen vor diesen Gerichtsbehörden die Wahl unter den beiden<br />

Landessprachen frei.<br />

Art. 63<br />

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