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Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern

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1 Schriftliche und andere Aufzeichnungen sind inhaltlich zu <strong>über</strong>prüfen, wenn<br />

anzunehmen ist, <strong>das</strong>s sich darin Dokumente befinden, die der Herausgabepflicht<br />

oder der Beschlagnahme unterliegen.<br />

2 Der Inhaberin oder dem Inhaber ist in der Regel Gelegenheit zu geben, sich<br />

vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern und der Überprüfung<br />

beizuwohnen. Das Amts- und Berufsgeheimnis ist zu wahren, ebenso ein mit dem<br />

Verfahren nicht zusammenhängendes privates Geheimhaltungsinteresse.<br />

3 Zur Durchführung der Überprüfung, insbesondere zur Ausscheidung von<br />

Dokumenten mit geschützten Geheimnissen, kann eine sachverständige Person<br />

beigezogen werden. In besonderen Fällen kann dieser die Überprüfung<br />

<strong>über</strong>tragen werden.<br />

Art. 149<br />

d Versiegelung<br />

Widersetzt sich die Inhaberin oder der Inhaber der Überprüfung, sind die<br />

Aufzeichnungen zu versiegeln, und es ist <strong>das</strong> Verfahren gemäss Artikel 143<br />

Absatz 2 einzuleiten.<br />

Art. 150<br />

Hausdurchsuchung<br />

a Grundsatz<br />

Ohne Einwilligung der berechtigten Person ist die Durchsuchung von Häusern,<br />

Wohnungen und geschlossenen Räumlichkeiten nur zulässig, wenn zu vermuten<br />

ist, <strong>das</strong>s<br />

1. sich darin eine gesuchte Person aufhält;<br />

2. sich Spuren der Tat oder der Täterschaft finden;<br />

3. der Herausgabepflicht oder der Beschlagnahme unterliegende<br />

Gegenstände vorhanden sind;<br />

4. darin eine strafbare Handlung verübt wird.<br />

Art. 151<br />

b Anordnung<br />

1 Die Gerichtsbehörde ordnet die Hausdurchsuchung schriftlich an. In dringenden<br />

Fällen ist mündliche Anordnung mit nachträglichem schriftlichem Befehl zulässig.<br />

Im Durchsuchungsbefehl sind Gründe und Zweck der Durchsuchung sowie die zu<br />

durchsuchenden Räume anzugeben.<br />

2 Die Gerichtsbehörde bestimmt, ob sie die Durchsuchung selber leitet oder<br />

deren Durchführung der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] <strong>über</strong>trägt.<br />

Art. 152<br />

c Durchführung<br />

1 Abgesehen von dringenden Fällen darf eine Hausdurchsuchung nicht zwischen<br />

20 Uhr und 6 Uhr und nicht an einem Sonn- oder Feiertag begonnen oder

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