Gesetz über das Strafverfahren (StrV) - Justiz - Kanton Bern
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1 Schriftliche und andere Aufzeichnungen sind inhaltlich zu <strong>über</strong>prüfen, wenn<br />
anzunehmen ist, <strong>das</strong>s sich darin Dokumente befinden, die der Herausgabepflicht<br />
oder der Beschlagnahme unterliegen.<br />
2 Der Inhaberin oder dem Inhaber ist in der Regel Gelegenheit zu geben, sich<br />
vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern und der Überprüfung<br />
beizuwohnen. Das Amts- und Berufsgeheimnis ist zu wahren, ebenso ein mit dem<br />
Verfahren nicht zusammenhängendes privates Geheimhaltungsinteresse.<br />
3 Zur Durchführung der Überprüfung, insbesondere zur Ausscheidung von<br />
Dokumenten mit geschützten Geheimnissen, kann eine sachverständige Person<br />
beigezogen werden. In besonderen Fällen kann dieser die Überprüfung<br />
<strong>über</strong>tragen werden.<br />
Art. 149<br />
d Versiegelung<br />
Widersetzt sich die Inhaberin oder der Inhaber der Überprüfung, sind die<br />
Aufzeichnungen zu versiegeln, und es ist <strong>das</strong> Verfahren gemäss Artikel 143<br />
Absatz 2 einzuleiten.<br />
Art. 150<br />
Hausdurchsuchung<br />
a Grundsatz<br />
Ohne Einwilligung der berechtigten Person ist die Durchsuchung von Häusern,<br />
Wohnungen und geschlossenen Räumlichkeiten nur zulässig, wenn zu vermuten<br />
ist, <strong>das</strong>s<br />
1. sich darin eine gesuchte Person aufhält;<br />
2. sich Spuren der Tat oder der Täterschaft finden;<br />
3. der Herausgabepflicht oder der Beschlagnahme unterliegende<br />
Gegenstände vorhanden sind;<br />
4. darin eine strafbare Handlung verübt wird.<br />
Art. 151<br />
b Anordnung<br />
1 Die Gerichtsbehörde ordnet die Hausdurchsuchung schriftlich an. In dringenden<br />
Fällen ist mündliche Anordnung mit nachträglichem schriftlichem Befehl zulässig.<br />
Im Durchsuchungsbefehl sind Gründe und Zweck der Durchsuchung sowie die zu<br />
durchsuchenden Räume anzugeben.<br />
2 Die Gerichtsbehörde bestimmt, ob sie die Durchsuchung selber leitet oder<br />
deren Durchführung der <strong>Kanton</strong>spolizei [Fassung vom 11. 3. 2007] <strong>über</strong>trägt.<br />
Art. 152<br />
c Durchführung<br />
1 Abgesehen von dringenden Fällen darf eine Hausdurchsuchung nicht zwischen<br />
20 Uhr und 6 Uhr und nicht an einem Sonn- oder Feiertag begonnen oder